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http://www.infodocc.info/kinox-to-gibt-es-nun-auch-als-app-illegale-angebote-bleiben/

Zutreffend ist einzig und allein: "Die meisten Nutzer wird es wenig jucken, dass die rechtliche Einordnung zu ihren Lasten ausfällt, da es nach unserem Kenntnisstand bisher keine legale Möglichkeit gibt, das Streaming beweissicher zu dokumentieren, um die Streamer zu verfolgen."

Natürlich ist kinox.to illegal. Aber die Aussage "Wer solche Angebote streamt begeht daher eine strafbare Urheberrechtsverletzung, da eine Zwischenspeicherung der Inhalte auf dem Rechner des Streamers stattfindet und damit eine Vervielfältigung, für die der Urheber oder Rechteinhaber keine Zustimmung erteilt haben." ignoriert alles, was im Gefolge der Redtube-Abmahnung von Rechtsanwälten und Gerichten und Fachautoren herausgearbeitet wurde. Die Zwischenspeicherung erfolgt in genau der gleichen Weise wie bei YouTube oder Redtube, kann also keine Strafbarkeit begründen.

Ich verweise auf die sehr detaillierte Dokumentation zur Causa Redtube hier:

http://archiv.twoday.net/search?q=redtube

Siehe insbesondere die juristische Fachliteratur, referiert in:

http://archiv.twoday.net/stories/714912390/

RA H (Gast) meinte am 2014/08/28 13:21:
Nicht
Schwachsinn ist es sicher nicht. Ihr Beitrag ist jedenfalls schwächer als und nicht weniger einseitig als der des Kollegen Gulden. 
Thomas (Gast) meinte am 2014/08/28 17:55:
Muss das sein?
Ich weiß nicht, ob Sie das mit dem "Schwachsinn" ernst meinen oder spaßig/provokativ/satirisch. Wenn es ernst sein sollte: Haben Sie das nötig? Muss es sein, Äußerungen eines Kollegen als "Schwachsinn" zu bezeichnen? Woher wissen Sie, dass SIE Recht haben? Redet jeder, der eine andere Meinung vertritt, Schwachsinn? Entstehen nicht aus anderen Meinungen Ansätze für Umdenken und Veränderung? 
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2014/08/28 21:23:
Zum Glück gibt es Schmunzelkunst:
Kommentar bei RechtamBild vom 13. Juni 2014

Die Rechtslage des Streamings würde ich nach heutigem Stand der Dinge nicht mehr als eine juristische „Grauzone“ bezeichnen.
§44a - das Pendant im dt. UrhG zu Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie - knüpft anders als z. B. § 53 UrhG, bei dem es u.a. um Privatkopien aus dubiosen Quellen geht, nicht an die Legalität der Quelle, sondern an die Legalität der Nutzung an. Der reine Konsum auch eines illegal veröffentlichten Films ist erlaubt (vgl. z. B. "Nutzung von Streaming-Portalen - Urheberrechtliche Fragen am Beispiel von Redtube85" von Peter und Sebastian Hilgert in MMR Heft 2/14.), so wie auch das Lesen eines illegal kopierten Buches nicht gegen Urheberrechte verstößt.
§ 44a erlaubt außer dem reinen Betrachten, das wie das leise Lesen eines Buches ohnehin keine urheberrechtsrelevante Handlung ist, auch das kurzfristige (flüchtige), technisch erforderliche Abspeichern des Films. Er legalisiert damit die Herstellung einer Vervielfältigung, die unter den dort aufgeführten Voraussetzungen auch ohne Erlaubnis des Urhebers vorgenommen werden darf. Der Nutzer wird in eine Lage versetzt, als hätte er gar keine Kopie gemacht. Da ist es egal, ob die Kopie aus legaler oder illegaler Quelle stammt.
Mit Systemen, die schnell und ohne Zwischenspeicherung auf das Internet zugreifen, wäre das Betrachten eines Films sowieso ohne Ausnahmeregelung im Urheberrecht erlaubt.
MfG
Johannes 
Thomas (Gast) antwortete am 2014/08/30 09:04:
Dass kein Anwalt einem anderen ein Auge aushackt, ist bekannt. Aber wieso soll Graf "Kollege" sein? 
 

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