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    <title>Archivalia : Rubrik:Archivrecht</title>
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    <description></description>
    <dc:publisher>KlausGraf</dc:publisher>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:date>2009-12-11T18:41:54Z</dc:date>
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    <title>Archivalia</title>
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  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6087772/">
    <title>Informationsanspruch gegenüber der BaFin nach dem Informationsfreiheitsgesetz</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6087772/</link>
    <description>VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23. 1. 2008 - 7 E 3280/06 (Abgedruckt in NVwZ 2008, 1384)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
NVwZ 2009, 1448 teilt mit:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Das Urteil des VG Frankfurt a.M. ist rechtskräftig geworden. Nachdem die Bekl. die Berufung gegen das Urteil des VG Frankfurt a.M. vom 23. 1. 2008 - 7 E 3280/06 - mit Schriftsatz vom 17. 9. 2009 zurückgenommen hatte, ist das Berufungsverfahren vom VGH Kassel mit Beschluss vom 18. 9. 2009 - 6 A 1788/08 - gem. § 92 III i.V. mit § 125 I 1 VwGO eingestellt worden.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/12v0/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=MWRE080003349%3Ajuris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint&quot;&gt;Volltext Hessenrecht&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zitat:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;§ 6 S. 1 IFG steht dem Informationszugangsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Diese Vorschrift dient u.a. der Wahrung urheber-, marken-, patent-, gebrauchs- und geschmacksmusterrechtlicher Belange (BT-Drucksache 14/4493, S. 14). Im streitgegenständlichen Fall könnten urheberrechtliche Fragen eine Rolle spielen, soweit sich in den Akten z.B. Wirtschaftsprüferberichte oder vergleichbare sachverständige Äußerungen dritter natürlicher oder juristischer Personen befinden. Ein Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften läge aber erst dann vor, wenn in unberechtigter Weise entsprechende Unterlagen vervielfältigt würden (vgl. Jastrow/Schlatmann, § 7 Rdnr. 31 f.). Allein mit der Einsichtnahme in die in der Behördenakte verbleibenden Dokumente werden hingegen noch keine Urheberrechte verletzt. Der Klägerin bleibt es auch unbenommen, sich handschriftliche Notizen zu dem Inhalt des entsprechenden Dokuments zu fertigen (vgl. § 7 Abs. 4 IFG).&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit vertritt das Gericht (zutreffend) eine andere Ansicht als das VG Braunschweig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg&quot;&gt;http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-11T18:26:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6087386/">
    <title>Weitere Kritik am geplanten Archivgesetz NRW</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6087386/</link>
    <description>Grundsätzlich ist das Gesetz klarer und besser geworden, wenngleich in Einzelfragen Klärungen oder Nachbesserungen aus meiner Sicht erforderlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen § 6 Absatz 5 zum Belegexemplar (&quot;Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk bzw. einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Pflichtexemplargesetzes, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem Landesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.&quot;) habe ich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/stories/4898706/&quot;&gt;http://archiv.twoday.net/stories/4898706/&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es fehlt die in anderen Archivgesetzen übliche Zumutbarkeitsregelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In § 7 erscheint mir mit Blick auf die Vorgabe des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes, das Sachakten in der Regel sofort nach Entstehung freigibt, die Frist von 30 Jahren für zu lang. Auch wenn das IFG nicht die einzige einschlägige Vorschrift ist, wäre es zwingend erforderlich, wie beim Bundesarchivgesetz die beiden Bereiche IFG-Recht und Archivrecht aufeinander zu beziehen und klarzustellen, dass Archivgut, das in der Behörde frei wäre, im Archiv nicht den Sperrfristen unterliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu § 7 Abs. 6. Es sollte klargestellt werden, dass es genügt, wenn eine der Voraussetzungen zutrifft. Ich möchte an meiner in dem Beitrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/stories/3054582/&quot;&gt;http://archiv.twoday.net/stories/3054582/&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
geäußerten Rechtsauffassung festhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bedenklich erscheint mir § 7 Abs. 7 &quot;Das Landesarchiv kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag nach Ablauf der Schutzfristen die Überlassung von Vervielfältigungen von Archivgut an Archive, Museen und Forschungsstellen zulassen.&quot; Dass Archivgutkopien von Archiven - unabhängig von seinem Alter - nur ausnahmsweise an Archive, Museen und Forschungsstellen (Bibliotheken werden also ausgeschlossen!) abgegeben werden dürfen, ist eine Überreglementierung, die die Kooperation mit anderen kulturgutverwahrenden Institutionen über Gebühr einschränkt. Sofern der Schutzzweck des Archivgesetzes nicht tangiert ist, haben Benutzer das Recht, die an sie abgegebenen Kopien an Institutionen abzugeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
S.a.&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/search?q=Archivgesetz+NRW&quot;&gt;http://archiv.twoday.net/search?q=Archivgesetz+NRW&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-11T13:51:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6086725/">
    <title>Sachstand Archivgesetz NRW: Januar 2010 Gesetzlos Archivierende?</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6086725/</link>
    <description>&lt;i&gt;&quot;Der Kulturausschuss hat die Abstimmung über den Gesetzentwurf verschoben und ein Expertengespräch beschlossen.&quot;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
Quelle: Landtagsverwaltung, E-Mail 10.12.2009&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Entscheidung entfällt wohl die zweite Lesung am 16.12.2009 im Landtag (&lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMPT14-138.html&quot;&gt;Tagesordnung&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die eingangs erwähnte  Expertenanhörung wird am 27.01.2010 stattfinden (&lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Ausschuesse/A11/aktuelles.jsp&quot;&gt;Link&lt;/a&gt;), so dass der Landtag frühestens in seinen Sitzungen am 3. oder 4. Februar 2010 über das Archivgesetz entscheiden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anm: Archivgesetz NRW:&lt;br /&gt;
&quot;§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten&lt;br /&gt;
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft 2. Es tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft.&quot;&lt;br /&gt;
Erläuterung:&lt;br /&gt;
&quot;Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind wir in NRW bis zur Verkündung dann outlaws d´archives?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
s. a. &lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/search?q=Archivgesetz+NRW&quot;&gt;http://archiv.twoday.net/search?q=Archivgesetz+NRW&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>Wolf Thomas</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Wolf Thomas</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-11T07:37:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6086055/">
    <title>NS-Arzt soll reingewaschen werden</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6086055/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://www.kanzleikompa.de/2009/12/09/personlichkeitsrecht-verstorbener-geschichtsschreibung/&quot;&gt;http://www.kanzleikompa.de/2009/12/09/personlichkeitsrecht-verstorbener-geschichtsschreibung/&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;i&gt;Während die konventionelle Rechtsfähigkeit eines Menschen mit dem Ende primärer biologischer Funktionen aufhört, lebt das Persönlichkeitsrecht noch eine Weile weiter, um wie ein Vampir aus dem Grabe heraus den Lebenden das Leben schwer zu machen. Das scheint sogar einem 1960 verstorbenem NS-Arzt zu gelingen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Enkel, der seinen Großvater nie gesehen hat, möchte dessen Ehre gewahrt sehen und geht gegen den Filmemacher und Autor eines Buches vor, den Verstorbenen als Fachmann der Vernichtung etc. bezeichnet hat. Der Tote beansprucht gegenüber dem Historiker die Unschuldsvermutung, wobei er sich auf ein Gerichtsurteil stützt, in dem er als Mitläufer eingestuft worden sei. Das Problem ist, dass sich damals NS-Täter gegenseitig zu entlasten pflegten und erstaunlich viele hochbelastete Figuren ungeschoren davon kamen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber sitzt man nun in Stuttgart zu Gericht.&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umfangreiche Hintergrundinformationen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.die-anstifter.de/wp-content/uploads/2009/12/PMLempp.pdf&quot;&gt;http://www.die-anstifter.de/wp-content/uploads/2009/12/PMLempp.pdf&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-10T18:09:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6085943/">
    <title>Urheberrechtsbündnis nimmt kritisch zum Leseplätzen-Fehlurteil des OLG Ffm Stellung</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6085943/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung1609.html.de&quot;&gt;http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung1609.html.de&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-10T16:46:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6081445/">
    <title>Kommunale Stellungnahmen zum NRW-Archivgesetz online verfügbar</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6081445/</link>
    <description>Die &lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/search?q=Archivgesetz+NRW&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; bereits zitierte, gemeinsame Stellungnahme des Landkreistages NRw und des Städte- und Gemeindebundes NRw kann als &lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST14-2959.pdf?von=1&amp;bis=0&quot;&gt;PDF&lt;/a&gt; aufgerufen.&lt;br /&gt;
Ebenfalls als &lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST14-2944.pdf?von=1&amp;bis=0&quot;&gt;PDF &lt;/a&gt;liegt die dezidierte Stellungnahme des nordrhein-westfälischen Städtetages vor. &lt;br /&gt;
Man darf auf die heutige Beratung des Kulturausschusses gespannt sein. Ist vielleicht jemand in Düsseldorf und kann berichten?</description>
    <dc:creator>Wolf Thomas</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Wolf Thomas</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-09T07:00:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6079086/">
    <title>Kuhlen zum OLG Frankfurt Leseplätze-Urteil: Realsatire!</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6079086/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=212&quot;&gt;http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=212&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-06T18:01:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6075141/">
    <title>Steinhauer zum Frankfurter Leseplatz-Fehlurteil § 52b UrhG</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6075141/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt-sachen-leseplaetze-7504113/&quot;&gt;http://www.bibliotheksrecht.de/2009/12/03/urteil-olg-frankfurt-sachen-leseplaetze-7504113/&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Volltext:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/eV%20Entscheidung%20OLG%20Frankfurt%20zu%2052b.pdf&quot;&gt;PDF Boersenverein.de&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-03T15:18:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6075096/">
    <title>Parlamentarischer Sachstand zum NRW-Archivgesetz</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6075096/</link>
    <description>1) In Ermangelung eines Protokolls der Sitzung vom 11.11.2009 kann hier nur die kurze Notiz aus der Rubrik &quot;Aktuelles&quot; wiedergegen werden:&lt;i&gt; &quot; ...Im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfs über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Land Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) - Drucksache 14/10028  - beschließt der Ausschuss, die kommunalen Spitzenverbände um eine schriftliche Stellungnahme zu bitten. .....&quot;&lt;/i&gt; &lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Ausschuesse/A11/aktuelles.jsp&quot;&gt;(Link)&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2) Auf der Tagesordnung der Kulturausschusssitzung vom 09.12.2009 findet sich die Beratung des Archivgesetzes als TOP Nr. 2. Die öffentliche Sitzung findet beginnt um 13:30 im Düsseldorfer Landtag (Raum E 1 A 17). &lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MME14-1754.html&quot;&gt;Link &lt;/a&gt;zur Einladung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3) Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten dazu liegt vor und kann als &lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-2988.pdf&quot;&gt;PDF&lt;/a&gt; eingesehen werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
s. a. 1. Sachstandsbericht: &lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/stories/6070148/&quot;&gt;http://archiv.twoday.net/stories/6070148/&lt;/a&gt;</description>
    <dc:creator>Wolf Thomas</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Wolf Thomas</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-03T14:47:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6074927/">
    <title>Verzögerung beim NRW-Archivgesetz - ein weiterer Grund?</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6074927/</link>
    <description>Archivalia hatte ja schon deutlich auf einen Grund für die Verzögerung - oder nennen wir es erhöhten Beratungsbedarf - deutlich aufgezeigt &lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/stories/6070626/&quot;&gt;(Link)&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;
Ein Kollege, der nicht näher genannt werden möchte, hat auf einen weiteren Stolperstein hingewiesen: &lt;i&gt;&quot;§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfes vom 24.2.2009 (&quot;Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter [...] sind keine betroffenen Personen im Sinne des Absatzes 1.&quot;) war für NRW eine Neuerung gegenüber dem geltenden Archivgesetz. Amtsträger agieren nicht als autonome natürliche Personen sondern als Repräsentanten von juristischen. Unterlagen, die sich auf Amtsträger und deren Tätigkeit als Vertreter juristischer Personen beziehen, sollen deshalb (wie es andere Archivgesetze bereits vorsehen) künftig nicht mehr mit den erweiterten Sperrfristen belegt werden, die für auf natürliche Personen bezogene Unterlagen gelten.&lt;br /&gt;
Aus dem an sich schon problematischen Status von verbeamteten Wissenschaftlern ergibt sich hier ein Widerspruch. Die grundgesetzlich garantierte &quot;Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre&quot; (Art. 5 Abs. 3) kann wie jede Freiheit ausschließlich von natürlichen Personen eigenverantwortlich in Anspruch genommen werden. Für Wissenschaftler bedeutet &quot;Ausübung ihrer Ämter&quot; die freie wissenschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, nicht im Namen eines Dienstherrn (Behörde, z.B. Universität). Die dabei von ihnen erzeugten oder sie betreffenden Unterlagen können folglich nur als auf voll schutzwürdige natürliche Personen&lt;br /&gt;
bezogene angesehen werden.&lt;br /&gt;
Der im Frühjahr darauf hingewiesene Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Hochschularchive in Nordrhein-Westfalen hat dem Vernehmen nach diesen Widerspruch beim Land artikuliert und die Einfügung einer Klausel vorgeschlagen, nach der der oben genannte Satz nur anzuwenden ist, soweit dadurch die Freiheit der Wissenschaft nicht berührt wird. Dieser Hinweis scheint nicht aufgegriffen worden zu sein. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 27.10.2009,  § 7 Abs. 3 Satz 3, heißt es nun zwar einschränkend, die Schutzfristen des Absatzes 1 gelten nur, insofern die schützenswerte Privatsphäre der Amtsträger betroffen ist, was aber hier nicht zur Debatte stand (und ohnehin überflüssig ist, da Amtsausübung keine Privatsphäre einschließt).&lt;br /&gt;
Für Hochschularchive können sich durch die widerspruchsvolle Formulierung bei der Anwendung auf einen bestimmten Personenkreis Konflikte ergeben, da unterschiedliche Auslegungen seitens der Benutzer und seitens der Betroffenen (z.B. Hochschullehrer) zu erwarten sind.&quot;&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vielen Dank für die Überlassung!</description>
    <dc:creator>Wolf Thomas</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Wolf Thomas</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-03T12:59:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6073516/">
    <title>Zeno.org kommt zu Textgrid und der Copyfraud zieht mit</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6073516/</link>
    <description>&lt;i&gt;der vom BMBF geförderte Forschungsverbund TextGrid hat die&lt;br /&gt;
Online-Bibliothek von zeno.org erworben. Diese digitale Sammlung&lt;br /&gt;
geisteswissenschaftlicher Literatur ist die umfangreichste ihrer Art im&lt;br /&gt;
deutschen Sprachraum. Sie umfasst nahezu alle wichtigen kanonisierten&lt;br /&gt;
Werke bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts, unter ihnen 280 Romane&lt;br /&gt;
deutschsprachiger Autoren, 27 Wörterbücher und Enzyklopädien sowie&lt;br /&gt;
zahlreiche Schriften aus Philosophie, Geschichte, Naturwissenschaft und&lt;br /&gt;
verschiedenen weiteren Disziplinen. Nunmehr steht sie nicht nur zur&lt;br /&gt;
Lektüre, sondern auch zur freien wissenschaftlichen Bearbeitung und&lt;br /&gt;
Nachnutzung zur Verfügung. Die Universität Göttingen hat den Erwerb heute&lt;br /&gt;
in einer Pressemitteilung bekanntgegeben:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.uni-goettingen.de/de/sh/3240.html&quot;&gt;http://www.uni-goettingen.de/de/sh/3240.html&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
TextGrid erarbeitet zurzeit die Lizenzbedingungen, die die künftigen&lt;br /&gt;
Nutzungsrechte dieser Daten beschreiben, die in TextGrid zur Verfügung&lt;br /&gt;
gestellt werden. Damit dabei die Interessen der Fachdisziplinen einbezogen&lt;br /&gt;
werden können, sind deutschlandweit alle interessierten Kolleginnen und&lt;br /&gt;
Kollegen eingeladen, sich an einer Abstimmung zwischen zwei zur Wahl&lt;br /&gt;
gestellten Creative-Commons-Lizenzmodellen zu beteiligen, die die Art der&lt;br /&gt;
Weiterverwendung und der Nachnutzung der Texte bestimmen. Die &lt;br /&gt;
Abstimmung&lt;br /&gt;
läuft vom 2. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 unter der Adresse:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.textgrid.de/abstimmung.html&quot;&gt;http://www.textgrid.de/abstimmung.html&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Grundlage der in TextGrid bereitgestellten Sammlungen können&lt;br /&gt;
Wissenschaftler Texte statistisch auswerten, verschiedene Textvarianten&lt;br /&gt;
abgleichen oder eigene Textkorpora zusammenstellen, um sie in ihre&lt;br /&gt;
Forschungsvorhaben zu integrieren und neue Forschungsfragen zu&lt;br /&gt;
beantworten. Die computergestützte Textanalyse oder die Erstellung&lt;br /&gt;
kritischer Texteditionen wird auf diese Weise erheblich vereinfacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich an der Abstimmung beteiligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundlichen Grüßen,&lt;br /&gt;
das TextGrid Team&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was gibt es da groß zu wählen zwischen Skylla und Charybdis, nämlich CC-BY-NC-SA und CC-BY-NC?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sind wirklich Spaßvögel bei Textgrid, die nichts von den rechtlichen Grundlagen kapiert haben. Erst einmal schließen wir die §§ 70, 71 UrhG (dazu siehe PiratK-UrhG &lt;a href=&quot;http://www.contumax.de&quot;&gt;http://www.contumax.de&lt;/a&gt; ) aus, denn Directmedia hat keine geschützten, sondern hinsichtlich des Texts gemeinfreie Editionen gescannt und in E-Texte verwandelt. Diese Leistung ist nach deutschem Recht nicht geschützt, die gemeinfreien Texte bleiben gemeinfrei, und ein Schutz kommt allenfalls durch den Datenbankschutz nach den §§ 8a ff. UrhG zustande, kann sich also gar nicht auf Einzeltexte beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist also glatt gelogen, wenn es auf der angegebenen Internetseite  heißt: &lt;i&gt;Wenn also ein Nutzer beispielsweise eine kritische Edition auf der Grundlage von Texten der Digitalen Bibliothek anfertigt, bedeutet dies, dass er im Fall von CC 3.0 by, nc bei der Veröffentlichung nur zur Namensnennung verpflichtet ist und das Werk nicht für kommerzielle Zwecke nutzen darf. Abgesehen davon kann er selbst bestimmen, unter welchen Lizenzbedingungen er seine Edition anderen zur Verfügung stellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle von CC 3.0 by, sa, nc hingegen muss die Edition ebenfalls unter der Lizenz CC 3.0 by, sa, nc (oder vergleichbaren Bedingungen) weitergegeben werden, so dass alle Nutzer freien Zugang dazu haben und sie wiederum als Ausgangsbasis für eigene Veröffentlichungen verwenden dürfen.&lt;/i&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich dürfen kommerzielle Unternehmen und Wiossenschaftler kritische Editionen auf der Grundlage der zeno-Texte anfertigen und zwar ohne Erlaubnis zu fragen oder eine CC-Lizenz einzuhalten. Die einzelnen Texte werden nicht dadurch geschützt, dass sie in einem Gesamtpaket präsentiert werden. Es ist auch die Frage, wer diese überwiegend scanlosen Texte überhaupt für eine kritische Edition brauchen kann. Hat man bei Creative Commons keine Juristen, die korrekt beraten können?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist natürlich schön, dass die großartige Textsammlung von zeno.org nun für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt, aber wenn der Preis dafür Copyfraud ist, dann ist dieser Preis eindeutig zu hoch. Es wäre an der Zeit, solche Projekte abzumahnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Update:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Forum von Textgrid verweist M. Schindler auf den Wikipedia-Bestand in zeno. Dieser kann natürlich keinesfalls unter eine NC-Lizenz gestellt wereden und bleibt frei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich des Datenbankschutzes bestimmt die deutsche Version von CC-BY-NC:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Die oben unter 4.a) bis c) genannten Einschränkungen gelten nicht für solche Teile des Schutzgegenstandes, die allein deshalb unter den Schutzgegenstandsbegriff fallen, weil sie als Datenbanken oder Zusammenstellungen von Daten einen immaterialgüterrechtlichen Schutz eigener Art genießen.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemeint ist dabei wohl: weil sie als TEILE von Datenbanken oder Zusammenstellungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heißt: Für einzelne Texte in einer insgesamt unter einer CC-Lizenz stehenden Datenbank (ob Sammelwerk nach § 4 oder nach den §§ 87a ff.) gelten die Lizenzbedingungen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine Bearbeitung eines geschützten Werks erfolgt, das unter CC-BY-NC steht, dann kann der Bearbeiter damit nicht machen was er will, sondern er ist an die Lizenzbedingungen gebunden, also die Kennzeichnung Bearbeitung von Werk W, das unter CC-BY-NC steht,  Link auf die Lizenz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Jedes Mal wenn Sie eine Abwandlung des Schutzgegenstandes verbreiten oder öffentlich zeigen, bietet der Lizenzgeber dem Empfänger eine Lizenz am ursprünglichen Schutzgegenstand zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang an, wie Ihnen in Form dieser Lizenz.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. Sie dürfen keine Vertrags- oder Nutzungsbedingungen anbieten oder fordern, die die Bedingungen dieser Lizenz oder die durch diese Lizenz gewährten Rechte beschränken. Sie dürfen den Schutzgegenstand nicht unterlizenzieren. Bei jeder Kopie des Schutzgegenstandes, die Sie verbreiten oder öffentlich zeigen, müssen Sie alle Hinweise unverändert lassen, die auf diese Lizenz und den Haftungsausschluss hinweisen. Wenn Sie den Schutzgegenstand verbreiten oder öffentlich zeigen, dürfen Sie (in Bezug auf den Schutzgegenstand) keine technischen Maßnahmen ergreifen, die den Nutzer des Schutzgegenstandes in der Ausübung der ihm durch diese Lizenz gewährten Rechte behindern können. &quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel 1: A bietet W unter CC-BY-NC an. Nichtkommerzieller Nutzer B bearbeitet W eigenschöpferisch und schafft dadurch W-1, W-1 steht nicht unter CC-BY-NC, sondern W.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konkret: W ist ein Foto, W-1 eine Collage aus vielen CC-Fotos. Da manche Fotos verdeckt sind, handelt es sich um eine Bearbeitung, nicht um ein Sammelwerk. Die Collage darf nicht nachgenutzt werden, was bei &quot;SA&quot; (share-alike) der Fall wäre, wohl aber ein nicht-verdecktes Foto.  Eigene geschützte Fotos dürften per DRM gesichert werden, aber das DRM darf sich NICHT auf Teile beziehen, die unter CC stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel 2: Der Verlag U. nimmt einen Aufsatz aus PLoS (CC-BY), übersetzt ihn ins Deutsche (= Bearbeitung) und bietet ihn in Zweispaltenansicht an, wobei die rechte Spalte mit der deutschen Übersetzung nur zahlenden Kunden zugänglich ist, während die linke unter CC-Lizenz kostenfrei und ohne DRM zugänglich ist. Das wäre zwar nicht schön, aber legal.</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-02T16:01:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6071857/">
    <title>Datenschutzbeauftragte zensieren weiter - heute: Gerichtsentscheidungen</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6071857/</link>
    <description>Aus dem neuesten bayerischen Datenschutzbericht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb23/k6.html#6.2.3&quot;&gt;http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb23/k6.html#6.2.3&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die besonders kleinliche Gesinnung dieses Paragraphenreiters lässt sich auch aus der Stellungnahme zu einem Einsichtsbegehren einer Bürgerin ableiten, die das Diplomzeugnis ihres vor drei Jahren verstorbenen Vaters einsehen wollte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb23/k13.html#13.1&quot;&gt;http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb23/k13.html#13.1&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich sehe in einem solchen Fall sehr wohl archivrechtlich ein überwiegendes Interesse der Benutzerin, das eine Schutzfristenverkürzung ermöglicht (in 7 Jahren würde sich die Sachlage nicht wesentlich anders verhalten, da dürfte aber jeder Einsicht nehmen).</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-12-01T18:34:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6070626/">
    <title>Archivgesetz NRW: Stadtarchive und Uniarchive sollen Archivgut verscherbeln dürfen</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6070626/</link>
    <description>Leicht überliest man eine &lt;b&gt;skandalöse Klausel&lt;/b&gt; im Archivgesetz-Entwurf (&lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10028.pdf&quot;&gt;PDF&lt;/a&gt;), die dazu führt, dass Archivgut (Sammlungsgut, Bibliotheksgut, Nachlässe usw.) nach Belieben von Kommunalarchiven und Hochschularchiven (bzw. Archiven von Körperschaften usw. unter Landesaufsicht) verkauft werden dürfen. Andere gesetzliche Normen verhindern das nicht, denn Archivgut ist vom Geltungsbereich des Denkmalschutzgesetzes (nach &lt;a href=&quot;http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5720031106092634017&quot;&gt;§ 2 Abs. 6&lt;/a&gt;) ausdrücklich ausgenommen. Selbst die Eintragung eines hochrangigen Nachlasses ins Verzeichnis national wertvoller Archive würde einen Archivträger (z.B. die Stadt Köln)  nicht daran hindern, Einzelstücke aus einem Nachlass, an dem sie Eigentum hat, einzeln in den Handel zu geben oder zu vernichten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass Kommunen bei der Veräußerung von Kulturgut die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen haben, sieht die Gemeindeordnung NRW nicht vor. Soweit es sich um vermögensgegenstände handelt, schreibt die Gemeindeordnung die Veräußerung zum vollen Wert vor, was finanzklamme Kommunen gern so auslegen werden, dass sie dadurch ermuntert werden, geschlossene Sammlungen durch Auktionshäuser zerreissen zu lassen, um einen größeren Gewinn zu machen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtstaatliche NRW-Archive können mit ihrem Sammlungsgut machen, was sie wollen. Damit wird dem Aspekt, dass Archivgut Kulturgut ist, das zu erhalten ist, ins Gesicht geschlagen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzentwurf ist ein klarer &lt;b&gt;Landesverfassungsbruch&lt;/b&gt;. In ihr heißt es in Artikel 18:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) &lt;b&gt;Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Land müsste sicherstellen, dass die Gemeinden dieser Verpflichtung nachkommen statt ihnen einen &lt;b&gt;Freibrief zur Verscherbelung unersetzlichen Kulturguts&lt;/b&gt; zu geben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 10 Abs. 5 Satz 2 bestimmt für Kommunale Archive: &quot;§ 5 Absatz 1 bezieht sich dabei ausschließlich auf die zu Archivgut umgewidmeten Unterlagen aus dem Verwaltungshandeln der in Absatz 1 genannten Stellen.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 Abs. 1 lautet: &quot; Archivgut ist unveräußerlich.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Uniarchive gilt nach § 11 Abs. 1: &quot;Die für kommunale Archive in Bezug genommenen Regelungen dieses Gesetzes&lt;br /&gt;
gelten entsprechend.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Begründung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Zu Absatz 1:&lt;br /&gt;
Die Regelung stellt klar, dass Archivgut als Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses unveräußerlich&lt;br /&gt;
ist, d.h. die Verfügungsgewalt hieran nicht an Dritte abgegeben werden darf. § 5&lt;br /&gt;
Abs. 1 steht der Übertragung von Archivgut aus einem vorhandenen Archiv oder einer vorhandenen&lt;br /&gt;
Einrichtung auf eine andere Einrichtung im Sinne des Absatz 2, wenn diese künftig&lt;br /&gt;
die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen soll, nicht entgegen. Gleiches gilt im&lt;br /&gt;
Fall der Änderung der Rechtsform der Einrichtung im Sinne von Absatz 2, auch wenn diese&lt;br /&gt;
mit einer Zusammenlegung von mehreren Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 verbunden&lt;br /&gt;
ist.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Begründung für die Ausnahme in § 10, die demnach klarstellt, dass &lt;b&gt;kommunales Archivgut kein Bestandteil des kulturellen Gedächtnisses ist&lt;/b&gt;, soweit es sich um Nachlässe, Vereinsunterlagen, historische Bibliotheken, Schenkungen von Sammlungen oder Adelsarchiven, Erwerbungen von Archivgut im Handel zur Bestandsergänzung, zeitgeschichtliche und andere Sammlungen (Plakate, Filme, Broschüren usw.) handelt, gibt es NICHT, denn der Satz in der Begründung &quot;Der gesetzliche Schutz des Archivguts vor Veräußerung (§ 5 Abs. 1) bezieht sich dabei ausdrücklich nur auf Unterlagen aus Verwaltungshandeln.&quot; stellt nur etwas fest, aber begründet nichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die kommunalen Verbände haben sich also einen Freibrief ausgehandelt, ihre Archivare aus Haushaltsgründen dazu zwingen zu können, Archivgut zu verkaufen. Kommunales Archivgut ist damit hinsichtlich eines wichtigen Teils kein Kulturgut mehr, das unter dem Schutz des Landes steht. Das ist mit anderen Worten einfach ungeheuerlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachtrag: Fairerweise sollte betont werden, dass die Norm eine Ausweitung der Unveräußerlichbarkeit bedeutet, denn derzeit gilt § 4 Ab. 1 ArchivG NRW NICHT für Kommunal- und Uniarchive. Das ändert nichts daran, dass angesichts geänderter Umstände (Causa Karlsruhe) die von mir geäußerte Kritik bestehen bleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterer Nachtrag 1.12.2009:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Sehr geehrter Herr Graf,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zu Ihrer Nachfrage zum Thema Unveräußerlichkeit von Archivgut nehme ich fachlich wie folgt Stellung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Regelung in § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 des Entwurfs des Archivgesetzes kommt die Landesregierung dem zentralen Anliegen der Kommunen nach, das Archivgut dauerhaft zu erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die an der Verbändeanhörung beteiligten Verbände Städtetag und Landkreistag sprechen sich für eine umfassende Unveräußerlichkeit von Archivgut aus, also ausdrücklich bezogen auch auf nicht aus Verwaltungshandeln hervorgegangenes kommunales Archivgut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Städte- und Gemeindebund hält die im Referentenentwurf vorgesehene Differenzierung (Veräußerungsverbot für amtliches, also aus Verwaltungshandeln hervorgegangenen Archivguts, kein Veräußerungsverbot für nichtamtliches Archivgut (z.B. Künstlernachlässe) für sachgerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Sicht der Landesregierung soll es der Wertung der kommunalen Selbstverwaltung uneingeschränkt obliegen, ausnahmsweise bestimmtes Archivgut, das nicht aus Verwaltungshandeln öffentlicher Stellen stammt, veräußern zu können. Diese Wertung folgt dem Grundsatz, kommunalen Entscheidungsspielraum möglichst weitgehend zu erhalten. Es sind keine gewichtigen Gründe erkennbar, den Kommunen per Gesetz vorzuschreiben, Archivgut, das nicht dem Verwaltungshandeln entstammt, nicht zu veräußern. Im Übrigen könnten die kommunalen Archive spätestens ab jetzt Verträge z.B. mit Nachlassnehmern abschließen, die die Veräußerung überlassenen Archivguts untersagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Beibehaltung der bislang vom Gesetz vorgenommenen Differenzierung der Veräußerlichkeit von staatlichem und nichtstaatlichem Archivgut  (§ 4 des geltenden Gesetzes) tritt keiner der beteiligten kommunalen Spitzenverbände ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ich hoffe, dass ich mit meinen Ausführungen zum  Hintergrund der beabsichtigen Gesetzesänderung  Ihre Frage beantworten konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit freundliche Grüßen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Christina Halstenberg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Christina Halstenberg-Bornhofen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Referat IV 1  Archive, Bibliotheken, Literatur und Haushaltsangelegenheiten&lt;br /&gt;
Referatsleiterin&quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu nehme ich wie folgt Stellung: &quot;Es sind keine gewichtigen Gründe erkennbar, den Kommunen per Gesetz vorzuschreiben, Archivgut, das nicht dem Verwaltungshandeln entstammt, nicht zu veräußern.&quot; Solche gewichtigen Gründe habe ich oben angeführt, nämlich den Verfassungsauftrag des Kulturgutschutzes und die prinzipielle Unveräußerbarkeit von Archivgut, was, wenn ich richtig sehe, von den anderen Landesarchivgesetzen anerkannt wird. Wenn ein staatlicher Zwangsverwalter einer nicht mehr zahlungsfähigen Kommune entsprechendes &quot;Tafelsilber&quot; aus dem Archiv durch eine Auktion veräußern lässt, wird ein schützenswertes Ensemble, dem aber de lege lata in NRW der (denkmalschutzrechtliche) Schutz verweigert wird, zerrissen, was nicht im Sinn der Wissenschaft und der Öffentlichkeit sein kann. Archivgut, das auf Dauer zu bewahren ist, ist ausnahmslos als unveräußerlich zu betrachten und der Öffentlichkeit zugänglich zu erhalten. Solange keine gesetzlichen Vorgaben für entsprechende Verkäufe bestehen, die z.B. sicherstellen, dass schützenswerte Sachgesamtheiten nicht auseinandergerissen werden und das der öffentliche Zugang durch den Erwerber uneingeschränkt und auf Dauer gewährleistet ist, ist es ein frommer Wunsch anzunehmen, dass Verkäufe von Archivgut nur &quot;ausnahmsweise&quot; erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass Kommunen mit Blick auf § 134 BGB einen Nachteil erleiden. Dazu immer noch Schäfer 1999&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf&quot;&gt;http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Die festgelegte Unveräußerlichkeit öffentlichen Archivguts soll den angestrebten Schutz des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Archivguts vor Zersplitterung und Veruntreuung sichern, so daß vorsätzlich oder fahrlässig entfremdetes Archivgut nicht in gutem Glauben erworben und durch Übergang in privaten Besitz der allgemeinen Nutzung entzogen werden kann.&lt;br /&gt;
Auf jeden Fall verbietet eine solche Rechtsvorschrift den Trägern öffentlicher Archive, in einer öffentlichen Stelle entstandene und als Archivgut übernommene Unterlagen aus der Provenienz herauszulösen69 oder der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu entziehen, indem sie das Eigentum durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber übertragen.70 Für die Verletzung des gesetzlichen Verbots sehen die Archivgesetze selbst keine Sanktion vor. Sie ergibt sich vielmehr aus § 134 BGB.71 Da sich das gesetzliche Verbot sowohl auf das Verpflichtungsgeschäft als auch auf das Verfügungsgeschäft72 zwischen dem Träger des Archivs und dem Erwerber erstreckt, sind beide Rechtsgeschäfte nichtig.73 Auf die Kenntnis des Erwerbers von dem gesetzlichen Verbot kommt es nicht an.74 Der Träger des Archivs hat gegen den Erwerber einen Anspruch auf Herausgabe des Archivguts nach § 985 BGB.Die Verletzung des gesetzlichen Verbots bewirkt also, daß der Besitzer, der vom Träger des Archivs den Eigenbesitz erworben hat, ebenso wie der Besitzer, der dem Träger des Archivs den Eigenbesitz entzogen hat, Nichtberechtigter ist. Beide sind zur Verfügung über das Archivgut deshalb nicht befugt, weil sie kein Eigentum erworben haben.&lt;br /&gt;
Aufgrund des gesetzlichen Verbots verliert das öffentliche Archivgut aber nicht seine Verkehrsfähigkeit. Ein Dritter kann das Eigentum gutgläubig erwerben. Denn eine Norm, die den Erwerb dinglicher Rechte an öffentlichem Archivgut verhindern soll, setzt den ausdrücklichen Ausschluß der gesetzlichen Vorschriften, die die Verkehrsfähigkeit beweglicher Sachen gewährleisten, voraus.75&quot;</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-30T22:48:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6070148/">
    <title>NRW-Archivgesetz. Sachstand.</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6070148/</link>
    <description>Archivalia hatte &lt;a href=&quot;http://archiv.twoday.net/stories/6024356/&quot;&gt;berichtet&lt;/a&gt;, dass die 2. Lesung des Entwurfs am 2. Dezember 2009 erfolgen sollte. Auf den &lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Plenarsitzungen.jsp&quot;&gt;Tagesordnungen &lt;/a&gt;der Plenarsitzungen vom 2. und 3. Dezember 2009 findet sich die Beratung jedoch nicht.&lt;br /&gt;
Es ist nun davon auszugehen, dass der Entwurf erneut am 9. Dezember im Kulturausschuss beraten wird &lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Ausschuesse/A11/Terminplanung_2006.jsp&quot;&gt;(Link)&lt;/a&gt;und die 2. Lesung am 16. oder 17. Dezember 2009 erfolgt &lt;a href=&quot;http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Aktuelle_Termine.jsp?m=1831&quot;&gt;(Link)&lt;/a&gt;.</description>
    <dc:creator>Wolf Thomas</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 Wolf Thomas</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-30T18:07:00Z</dc:date>
  </item>
  <item rdf:about="http://archiv.twoday.net/stories/6069908/">
    <title>Vertrag zwischen BM Lyon und Google online!</title>
    <link>http://archiv.twoday.net/stories/6069908/</link>
    <description>&lt;a href=&quot;http://medias.francetv.fr/bibl/url_autres/2009/11/27/59238762.pdf&quot;&gt;http://medias.francetv.fr/bibl/url_autres/2009/11/27/59238762.pdf&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Via H. Müller in INETBIB)</description>
    <dc:creator>KlausGraf</dc:creator>
    <dc:subject>Archivrecht</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 KlausGraf</dc:rights>
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