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Datenschutz

Diese in der Regel inkompetenten Datenschutzbeauftragten äußern sich in der Regel in ihren Berichten und anderen Verlautbarungen zu allem Möglichen, was sie eigentlich nichts angeht, aber wenn es um eklatante Verstöße gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht geht lassen sie Bürger in Stich:

"Datenschutz im Bereich der Zivilprozessordnung
Ihre E-Mail-Anfrage vom 14.05.2014

§ 922 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)

Sehr geehrter Herr Graf,

Herr Lepper dankt Ihnen für Ihre o. a. E-Mail-Anfrage und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) kontrolliere ich als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit den datenschutzgerechten Umgang öffentlicher Stellen des Landes mit persönlichen Informationen und unterstütze Bürgerinnen und Bürger auch beim Schutz ihrer Daten vor unbefugter Kenntnisnahme und Übermittlung. Allerdings finden gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 DSG NRW die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen über meine Kontrollzuständigkeit auf Gerichte nur insoweit Anwendung, wie diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und gelten nicht im Bereich der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege. Durch diese Vorschrift sind Gerichte daher weitgehend meiner Kontrolle entzogen.

Nach Ihrem Vortrag steht die vorliegende Problematik im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren des Amtsgerichts Siegburg und ist damit dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen. Bereits aus diesem Grund kann ich in der vorliegenden Angelegenheit nicht tätig werden.

Darüber hinaus handelt es sich bei der durch Sie aufgeworfenen Fragestellung um eine abstrakte zivilprozessuale Frage, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der §§ 2, 22 DSG NRW nicht in meinen Aufgabenbereich fällt. Eine Kommentierung von Gesetzen, hier der ZPO, steht mir danach ebenfalls nicht zu.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"

Zum Kontext:
http://archiv.twoday.net/stories/876866614/#876866950

Ich halte den Bescheid für rechtswidrig, wenn man die Definition von "Verwaltungsangelegenheiten" auf

https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/rechtsgrundlagen/datenschutz/hinwthuerdsg.pdf

zugrundelegt.

RA Stadler geißelt Viezekanzler Gabriels heuchlerischen FAZ-Artikel gegen Google:

http://www.internet-law.de/2014/05/gabriel-heuchelt-wieder-gegen-google-aber-nicht-gegen-die-nsa.html

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/die-digital-debatte/sigmar-gabriel-konsequenzen-der-google-debatte-12941865.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2014-04/big-data-gesundheitswesen-nhs/komplettansicht

Die Frage wird im neuen Tätigkeitsbericht Datenschutz/IFG von Brandenburg S. 87 kurz angesprochen.

http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/TB_17_b.pdf

Zusammenfassung des Berichts:
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=6470

Stellungnahme zur Heimerziehung 2013:

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.319488.de

Aus dem IFG-Teil. S. 146 zum UrhG vs. IFG

Zusammenfassung:

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=6464

Bericht:
https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/publikationen/taetberi/tb11/lfdmvtb11.pdf

Der übliche Mist z.B. Geodaten = personenbezogene Daten. Oder S. 118: "Das Nutzen von sozialen Netzwerken im Internet für schulische Zwecke ist zurzeit auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht rechtskonform, da die Nutzungsbedingungen der sozialen
Netzwerke nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar sind." Weil irgendwelche hinterwäldlerischen deutschen Datenschützer sich eine Machtposition erobert haben, dürfen Schüler nicht im 21. Jahrhundert unterrichtet (learning by doing) werden??

Nur wenige inhaltsarme Seiten zum IFG, gleichsam nur ein Wurmfortsatz.

Volltext:

http://malte-spitz.de/wp-content/uploads/2014/04/C_0293_2012-DE-ARR.pdf

Einige erste Analysen:

http://heise.de/-2166159 (Peter Schaar)

http://www.internet-law.de/2014/04/eugh-kassiert-richtlinie-ueber-vorratsdatenspeicherung-komplett.html (RA Stadler)

http://www.offenenetze.de/2014/04/08/eugh-erklaert-vorratsdatenspeicherungsrichtlinie-fuer-ungueltig-kurze-analyse/

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urtei-c-293-12-c-594-12-vorratsdatenspeicherung-gekippt/

Symbolbild (Eichhörnchen speichern gern Vorräte) von Ray eye (Photograph by Ray eye) [CC-BY-SA-2.0-de], via Wikimedia Commons

http://www.datenschutz-berlin.de/attachments/1015/Jahresbericht_2013.pdf?1396002508

Die Betrauung der Landesdatenschutzbeauftragten mit der Aufgabe, die Informationsfreiheit zu kontrollieren, war vielleicht mal eine gute Idee, aber angesichts der reaktionären netzpolitischen Position aller Datenschutzbeauftragten bedeutet das, dass die Informationsfreiheit immer mit angezogener Handbremse fährt.

S. 69 inakzeptable Position zu Dashcams als Beweismittel.

S. 101 desgleichen zum Krebsregister

S. 127 zu einem Forschungsprojekt, das Vereinsunterlagen einsehen wollte- Auch alle weiteren Ausführungen zu Forschungsprojekten sind fragwürdig.

S. 136 unglaublich: "Eine Vernetzung zwischen Lehrkräften und ihren Schülerinnen und Schülern auf Facebook begegnet erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Verbindliche Vorgaben zum restriktiven Umgang mit sozialen Netzwerken an den Berliner Schulen sind daher dringend erforderlich."

Dringend erforderlich ist im Gegenteil, dass den Datenschutzbeauftragten die Befugnis entzogen wird, wie im vorigen Jahrhundert zu agieren.

S. 193 Inakzeptabel: Gesetz über die Wehrmachtauskunftsstelle bricht IFG

S. 198 desgleichen: Gebühr für Akteneinsicht von über 200 Euro sei nicht zu beanstanden

S. 201 desgleichen: Keine Einsicht bezüglich Bundesligalizenzen beim RBB

S. 203f. Zum Fall Buschkowsky siehe auch
http://www.frey.tv/rechtsanwalt-news/ovg-berlin-brandenburg-bezirksamt-muss-der-presse-auskunft-ueber-mitwirkung-von-bediensteten-dem-buc.html

Fazit: Da hat man den Bock zum Gärtner gemacht. Leider kein Einzelfall im Datenschutz.

Zu früheren Skandalen rund um den Berliner Datenschützer Alexander Dix:
http://archiv.twoday.net/search?q=alexander+dix

Es geht um sogenanntes Tracking:

http://www.internet-law.de/2014/03/lg-frankfurt-auf-tracking-muss-vorab-hingewiesen-werden.html

"Dieser Logik folgend wäre dann aber nicht nur jegliches Tracking oder der Einsatz von Cookies problematisch, sondern natürlich auch die Erstellung von Logfiles, die praktisch auf jedem Webserver stattfindet.

Man kann datenschutzrechtliche Vorschriften natürlich so auslegen, aber man kann die alltägliche Internetkommunikation, die jeder von uns betreibt, dann eben nicht mehr datenschutzkonform abbilden."

https://freiheitsfoo.de/2014/03/04/bmg/

http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2014/03/09/das-bundesmeldegesetz-bmg-massive-eingriffe-in-die-informationelle-selbstbestimmung/

"Das zentrale Problem: Online-Zugriffsrechte für Sicherheitsbehörden – bundesweit; rund um die Uhr; ohne richterliche Anordnung bzw. Genehmigung"


http://mizine.de/html/wer-slideshare-nutzt-muss-dringend-handeln/

Den hysterischen Alarmismus dieses Beitrags relativiert ein Kommentar ebenda:

Yannick schrieb:

Hallo Viktor,

kleiner Randhinweis. Der oben eingebettete Gplus-Post ist ebenso abmahnfähig. Gleiches gilt für nahezu jeden extern eingebundenen Dienst. Beispiele?

- Google Fonts
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- WordPress höchstpersönlich (!) – Stichwort Jetpack
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- Vergleichs- und Rechnerwidgets von Diensten ausserhalb der EU
- Helpdesk-Softwares
- uvm.

Defacto is es als Seitenbetreiber in Deutschland aktuell nicht möglich, rechtskonform am Internet teilzunehmen, was zu einem massiven Wettbewerbsnachteil auf globaler Ebene führt.

Es wird Zeit, dass sich die Leute darüber aufregen und nicht über Markus Lanz und das Dschungelcamp. Ach, aber was erwarte ich da auch…

Danke für deinen Post.

 

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