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Warum das LG Magdeburg in unzulässiger Weise eine vom Gesetzgeber offen gelassene Lücke des Urheberrechts ausgefüllt hat, indem es den Eigentümer des Werks (es ging um die Himmelsscheibe von Nebra) als Berechtigten nach § 71 UrhG eingesetzt hat, wird in
http://rw22linux5.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040830/001711.html
mit weiteren Nachweisen kritisiert. Zusätzliche Linkhinweise bietet
http://www.jurawiki.de/EditioPrinceps

Für Archive halte ich an meiner Auffassung fest, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die Edition gemeinfreien Archivguts von der Genehmigung des Archivs abhängig zu machen.
 

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