Archivrecht
Die Veröffentlichung rechtwidrig aufgenommener Fotos, wie etwa durch Hausfriedensbruch, ist nicht von vorneherein rechtswidrig. Vielmehr unterfallen so beschaffte Informationen auch dem Art. 5 Abs. 1 GG. Daher ist eine Abwägung zwischen der Tatsache, dass die Aufnahmen illegal beschafft oder ermöglicht wurden und dem Interesse der Öffentlichkeit an dem Informationswert nötig. Überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung, ist diese daher auch zulässig.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2009, Az.: 324 O 864/06
Volltext: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/28-08-2009-lg-hamburg-324-o-864-06.html
Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2009, Az.: 324 O 864/06
Volltext: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/28-08-2009-lg-hamburg-324-o-864-06.html
KlausGraf - am Freitag, 27. November 2009, 23:42 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/Kulturstaatsminister-Es-gibt-kein-Recht-auf-Privatkopie-871314.html
Na wenn es kein Recht auf Privatkopie gibt, wird die Akzeptanz des Urheberrechts noch weiter schwinden, und man könnte gar nicht so viele Gefängnisse bauen, um die Raubkopierer darin einzusperren ...
Wieder mal der Hinweis auf mein neues Buch: http://www.contumax.de
Na wenn es kein Recht auf Privatkopie gibt, wird die Akzeptanz des Urheberrechts noch weiter schwinden, und man könnte gar nicht so viele Gefängnisse bauen, um die Raubkopierer darin einzusperren ...
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KlausGraf - am Freitag, 27. November 2009, 23:35 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=202
"Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden."
Ich habe sonst noch nichts über die Entscheidung gefunden, ein Aktenzeichen wäre fuers Weiterverfolgen der Angelegenheit hilfreich.
Kuhlen: "Gerichte tun, was sie müssen, und der Wortlaut von § 52b lässt offenbar keine Wahl."
Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Wir sollten Hermeneutik nicht mit Wahrheit verwechseln. Das juristische Schrifttum war und ist sich uneins, was die Implikationen des § 52b UrhG angeht, den der Gesetzgeber offenkundig schlecht zusammengeschludert hat. Gerichte können definieren, was sie als Wahrheit ansehen, und der Ober sticht den Unter. Aber ein Pik As ist nicht wahrer als ein Pik König.
Aus meiner "Urheberrechtsfibel" zum § 52b:
"Wieder ein unzulängliches Mini-Zugeständnis an Bildung und Wissenschaft!
Die 2007 eingeführte Möglichkeit der Präsenznutzung digitaler
Inhalte in den Räumen der Bibliotheken, Museen und Archive –
sonstige Bildungsanstalten sind nicht privilegiert – verkennt das Bedürfnis,
diese ortsunabhängig zu nutzen. Ebenso befremdlich ist die
Begrenzung der gleichzeitigen Nutzung auf die Zahl der Exemplare,
auch wenn das „grundsätzlich“ so zu lesen ist, dass bei Bedarfsspitzen
nach dem Willen des Parlaments mehr Zugriffe möglich sind. Mit angezogener
Handbremse ins digitale Zeitalter!
Zukunftsfähig ist einzig und allein eine Regelung, die den § 52b in
einer allgemeinen Vorschrift aufgehen lässt, in der die Digitalisierung
des urheberrechtlich geschützten Kulturguts und seine Zugänglichmachung
geregelt wird. Vor allem seit der Kontroverse um das „Google
Book Search Settlement“ will man auch in Europa die Digitalisierung
forcieren. Die Informationsgesellschaft braucht mutige Schritte, auch
wenn diese der Urheberrechtsindustrie auf die Füße treten."
http://www.contumax.de
"Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.11.2009 das Urteil des Landgerichts Frankfurt teilweise revidiert und untersagt, dass die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt § 52b UrhG so interpretiert, dass die an den elektronischen Leseplätzen der Bibliothek einsehbaren elektronischen Dateien von den Nutzern ausgedruckt oder auf einem elektronischen Device wie USB-Stick gespeichert werden."
Ich habe sonst noch nichts über die Entscheidung gefunden, ein Aktenzeichen wäre fuers Weiterverfolgen der Angelegenheit hilfreich.
Kuhlen: "Gerichte tun, was sie müssen, und der Wortlaut von § 52b lässt offenbar keine Wahl."
Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Wir sollten Hermeneutik nicht mit Wahrheit verwechseln. Das juristische Schrifttum war und ist sich uneins, was die Implikationen des § 52b UrhG angeht, den der Gesetzgeber offenkundig schlecht zusammengeschludert hat. Gerichte können definieren, was sie als Wahrheit ansehen, und der Ober sticht den Unter. Aber ein Pik As ist nicht wahrer als ein Pik König.
Aus meiner "Urheberrechtsfibel" zum § 52b:
"Wieder ein unzulängliches Mini-Zugeständnis an Bildung und Wissenschaft!
Die 2007 eingeführte Möglichkeit der Präsenznutzung digitaler
Inhalte in den Räumen der Bibliotheken, Museen und Archive –
sonstige Bildungsanstalten sind nicht privilegiert – verkennt das Bedürfnis,
diese ortsunabhängig zu nutzen. Ebenso befremdlich ist die
Begrenzung der gleichzeitigen Nutzung auf die Zahl der Exemplare,
auch wenn das „grundsätzlich“ so zu lesen ist, dass bei Bedarfsspitzen
nach dem Willen des Parlaments mehr Zugriffe möglich sind. Mit angezogener
Handbremse ins digitale Zeitalter!
Zukunftsfähig ist einzig und allein eine Regelung, die den § 52b in
einer allgemeinen Vorschrift aufgehen lässt, in der die Digitalisierung
des urheberrechtlich geschützten Kulturguts und seine Zugänglichmachung
geregelt wird. Vor allem seit der Kontroverse um das „Google
Book Search Settlement“ will man auch in Europa die Digitalisierung
forcieren. Die Informationsgesellschaft braucht mutige Schritte, auch
wenn diese der Urheberrechtsindustrie auf die Füße treten."
http://www.contumax.de
KlausGraf - am Mittwoch, 25. November 2009, 16:55 - Rubrik: Archivrecht
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Die Stadt Augsburg hat einen Blogger per Anwalt abmahnen lassen, weil er die Internetadresse augsburgr.de registriert hatte.
http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Stadt/Lokalnews/Artikel,-augsburg-mahnt-blogger-ab-namensrecht-231109-_arid,2002269_regid,2_puid,2_pageid,4490.html
Update:
Stadt nimmt Abmahnung zurück
http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Stadt/Lokalnews/Artikel,-abmahnung-augsburg-blogger-keine-kosten-241109-_arid,2003827_regid,2_puid,2_pageid,4490.html
Update: Hintergründe
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31589/1.html

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Stadt/Lokalnews/Artikel,-augsburg-mahnt-blogger-ab-namensrecht-231109-_arid,2002269_regid,2_puid,2_pageid,4490.html
Update:
Stadt nimmt Abmahnung zurück
http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Lokales/Augsburg-Stadt/Lokalnews/Artikel,-abmahnung-augsburg-blogger-keine-kosten-241109-_arid,2003827_regid,2_puid,2_pageid,4490.html
Update: Hintergründe
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31589/1.html

KlausGraf - am Dienstag, 24. November 2009, 20:33 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Montag, 23. November 2009, 22:47 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=186
Auszug: Es kann nicht im Interesse der Volkswirtschaft sein, dass einem vergleichsweise doch kleinen Teil der Wirtschaft, wie der Verlagswirtschaft, umfassende Privilegien zugestanden werden, die für den großen Teil der Wirtschaft, der Wissenschaft, des Bildungswesen und der Öffentlichkeit eher Nachteile mit sich bringen. Die Wirtschaft zieht Nutzen aus einem freien Zugriff auf publiziertes Wissen, indem das Reservoir für Innovationen geöffnet bleibt. Wissenschaft und Bildung können ohne die freie Verfügbarkeit über das publizierte Wissen ohnehin nicht leben. Und dass der Öffentlichkeit der Zugriff zu dem Wissen verschlossen sein soll, dessen Produktion sie selber mit Steuermitteln unterstützt hat, kann ohnehin niemand plausibel machen.
Freien Zugriff zum Wissen der Welt hat Google bislang in dem konsequent verfolgten Freeconomics-Modell verfolgt, auch wenn wir mehr und mehr mit anderer Währung (unseren Daten) für die Google-Dienste bezahlen. Es wäre besser, mit Google in Verhandlungen einzutreten, um das Freeconomics-Modell z.B. für Bildung und Wissenschaft weiter garantiert zu bekommen. Anders: Google kann auch mit Werken aus Bildung und Wissenschaft Geld verdienen (wie auch immer), solange der Zugriff auf diese Publikationen nach Open-Access-Prinzipien und unter einer Creative-Commons-Lizenz weiter möglich ist. Ist das nicht ein besserer Weg als zu versuchen, über Klagen Zugeständnisse zu erreichen?
Mein Kommentar:
Jede Internetsuchmaschine funktioniert nach dem Prinzip des "Opt out", denn eine gesetzliche Erlaubnis, fremde Internetseiten in einen eigenen Suchindex aufzunehmen, also zu vervielfältigen, existiert im europäischen Recht NICHT. Siehe dazu auch zu § 44a (S. 93) meine Urheberrechtsfibel. Auch der beliebte Google-Cache ist in Deutschland illegal.
Eine möglichst vollständige Volltexterfassung der gedruckten Überlieferung aller Zeiten zur Eingliederung in einen Suchindex ist von allergrößter Bedeutung für Wissenschaft und die Informationsgesellschaft. Hier den Weg der Einzelvereinbarungen zu gehen verschiebt dieses Ziel nicht zuletzt angesichts der verwaisten Werke auf den St. Nimmerleinstag. Es ist absurd, ein Google-Monopol zu beklagen, wenn niemand anderes gewillt ist, eine vergleichbare Massendigitalisierung durchzuführen. Tölpelhafte Versuche wie die Europeana zeigen, dass Google konkurrenzlos ist.
Ich zitiere nochmals:
Sabine Hüttner [Stipendiatin am Max-Planck-Institut für
Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, wo sie derzeit promoviert]: Die "Google Buchsuche" im deutsch/amerikanischen Vergleich, in:
Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 2009/04 S. 422-431
Die "Google Buchsuche" bringt einen großen Nutzen für die Allgemeinheit, binnen Sekunden kann jedermann relevante Bücher im Internet finden. Die Abwägung aller Interessen ergibt daher, dass die "opt-out"-Praxis der einzige Weg ist, das ehrgeizige Mammutprojekt von Google umzusetzen. Dass traditionelle, auf einem "opt-in"-System basierende Urheberrecht muss an die Erfordernisse des Informationszeitalters angepasst werden. Der Nutzen für die Allgemeinheit überwiegt in diesem Fall gegenüber den Interessen der Urheber. Diese werden durch die Anzeige von bloßen Buchausschnitten (Snippets) ohnehin nicht übergebührend beeinträchtigt. Meiner Auffassung nach sollte die "opt-out"-Praxis im Rahmen des "Bibliotheksprogramms" daher zulässig sein. [...]
Die Analyse ergibt, dass Google sich in den USA [...] erfolgreich auf das Vorliegen von fair use hätte berufen kann. Das "Bibliotheksprogramm" wäre in den USA demnach nicht urheberrechtswidrig. [...]
In diesem Fall sollte die Interessenabwägung zugunsten Googles ausgehen. Heutzutage werden Digitalisierungsprojekte für Bibliotheken unerlässlich. In der Informationsgesellschaft und durch die rasante Entwicklung des Internets suchen Nutzer verstärkt elektronisch verfügbare Datenquellen. Die "Google Buchsuche" als ehrgeizigstes Projekt des weltweit größten Suchmaschinenbetreibers bringt einen enormen Nutzen für die Allgemeinheit. Das gesamte Wissen der Menschheit wird durch die "Google Buchsuche" online verfügbar gemacht. Des Weiteren gibt es für Verlage große Chancen ihre Verkaufszahlen zu erhöhen, da auf der Suchergebnisseite auch links für Bestell- und Ausleihmöglichkeiten zu finden sind. Zudem gibt es auch viele urheberrechtlich geschützte Bücher in den Bibliotheken, die nicht mehr lieferbar sind bzw. Bücher, die man über andere Wege nicht mehr auffinden kann. Daher ist es im Interesse der Urheber und Verlage, wenn ihre Bücher gefunden werden. Außerdem läuft alles was nicht im Internet verfügbar ist, Gefahr irgendwann nicht mehr wahrgenommen zu werden. Zudem müssen die mit Google kooperierenden Bibliotheken für die Digitalisierung ihrer Bestände nicht selbst aufkommen. Das ist ein großer Vorteil, da die Bibliotheken sich die hohen Digitalisierungskosten selbst nicht leisten könnten. [...]
Langfristig gesehen sollte darüber nachgedacht werden für Europa eine Europäische fair use Ausnahme zu schaffen, durch die das "Bibliotheksprogramm" in Europa gerechtfertigt werden könnte. Als die nationalen Urhebergesetze geschaffen worden, hat man sich die Neuentwicklungen im Informationszeitalter noch nicht vorstellen können. Das deutsche Urhebergesetz aus dem Jahre 1965 ist auch relativ starr geregelt und enthält sehr konkrete Schrankenbestimmungen. Diese berücksichtigen jedoch neue technische Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Internetrechts, nicht. Daher ist auch das "Bibliotheksprogramm" in Deutschland rechtswidrig. Eine Anpassung an das digitale Zeitalter und die Belange der Informationsgesellschaft ist daher notwendig. Damit der technische Fortschritt in Europa nicht behindert wird und Anbetrachts des großen Nutzens des "Bibliotheksprogramms", sollte daher eine Europäische fair use Ausnahme geschaffen werden.
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
Auszug: Es kann nicht im Interesse der Volkswirtschaft sein, dass einem vergleichsweise doch kleinen Teil der Wirtschaft, wie der Verlagswirtschaft, umfassende Privilegien zugestanden werden, die für den großen Teil der Wirtschaft, der Wissenschaft, des Bildungswesen und der Öffentlichkeit eher Nachteile mit sich bringen. Die Wirtschaft zieht Nutzen aus einem freien Zugriff auf publiziertes Wissen, indem das Reservoir für Innovationen geöffnet bleibt. Wissenschaft und Bildung können ohne die freie Verfügbarkeit über das publizierte Wissen ohnehin nicht leben. Und dass der Öffentlichkeit der Zugriff zu dem Wissen verschlossen sein soll, dessen Produktion sie selber mit Steuermitteln unterstützt hat, kann ohnehin niemand plausibel machen.
Freien Zugriff zum Wissen der Welt hat Google bislang in dem konsequent verfolgten Freeconomics-Modell verfolgt, auch wenn wir mehr und mehr mit anderer Währung (unseren Daten) für die Google-Dienste bezahlen. Es wäre besser, mit Google in Verhandlungen einzutreten, um das Freeconomics-Modell z.B. für Bildung und Wissenschaft weiter garantiert zu bekommen. Anders: Google kann auch mit Werken aus Bildung und Wissenschaft Geld verdienen (wie auch immer), solange der Zugriff auf diese Publikationen nach Open-Access-Prinzipien und unter einer Creative-Commons-Lizenz weiter möglich ist. Ist das nicht ein besserer Weg als zu versuchen, über Klagen Zugeständnisse zu erreichen?
Mein Kommentar:
Jede Internetsuchmaschine funktioniert nach dem Prinzip des "Opt out", denn eine gesetzliche Erlaubnis, fremde Internetseiten in einen eigenen Suchindex aufzunehmen, also zu vervielfältigen, existiert im europäischen Recht NICHT. Siehe dazu auch zu § 44a (S. 93) meine Urheberrechtsfibel. Auch der beliebte Google-Cache ist in Deutschland illegal.
Eine möglichst vollständige Volltexterfassung der gedruckten Überlieferung aller Zeiten zur Eingliederung in einen Suchindex ist von allergrößter Bedeutung für Wissenschaft und die Informationsgesellschaft. Hier den Weg der Einzelvereinbarungen zu gehen verschiebt dieses Ziel nicht zuletzt angesichts der verwaisten Werke auf den St. Nimmerleinstag. Es ist absurd, ein Google-Monopol zu beklagen, wenn niemand anderes gewillt ist, eine vergleichbare Massendigitalisierung durchzuführen. Tölpelhafte Versuche wie die Europeana zeigen, dass Google konkurrenzlos ist.
Ich zitiere nochmals:
Sabine Hüttner [Stipendiatin am Max-Planck-Institut für
Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, wo sie derzeit promoviert]: Die "Google Buchsuche" im deutsch/amerikanischen Vergleich, in:
Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 2009/04 S. 422-431
Die "Google Buchsuche" bringt einen großen Nutzen für die Allgemeinheit, binnen Sekunden kann jedermann relevante Bücher im Internet finden. Die Abwägung aller Interessen ergibt daher, dass die "opt-out"-Praxis der einzige Weg ist, das ehrgeizige Mammutprojekt von Google umzusetzen. Dass traditionelle, auf einem "opt-in"-System basierende Urheberrecht muss an die Erfordernisse des Informationszeitalters angepasst werden. Der Nutzen für die Allgemeinheit überwiegt in diesem Fall gegenüber den Interessen der Urheber. Diese werden durch die Anzeige von bloßen Buchausschnitten (Snippets) ohnehin nicht übergebührend beeinträchtigt. Meiner Auffassung nach sollte die "opt-out"-Praxis im Rahmen des "Bibliotheksprogramms" daher zulässig sein. [...]
Die Analyse ergibt, dass Google sich in den USA [...] erfolgreich auf das Vorliegen von fair use hätte berufen kann. Das "Bibliotheksprogramm" wäre in den USA demnach nicht urheberrechtswidrig. [...]
In diesem Fall sollte die Interessenabwägung zugunsten Googles ausgehen. Heutzutage werden Digitalisierungsprojekte für Bibliotheken unerlässlich. In der Informationsgesellschaft und durch die rasante Entwicklung des Internets suchen Nutzer verstärkt elektronisch verfügbare Datenquellen. Die "Google Buchsuche" als ehrgeizigstes Projekt des weltweit größten Suchmaschinenbetreibers bringt einen enormen Nutzen für die Allgemeinheit. Das gesamte Wissen der Menschheit wird durch die "Google Buchsuche" online verfügbar gemacht. Des Weiteren gibt es für Verlage große Chancen ihre Verkaufszahlen zu erhöhen, da auf der Suchergebnisseite auch links für Bestell- und Ausleihmöglichkeiten zu finden sind. Zudem gibt es auch viele urheberrechtlich geschützte Bücher in den Bibliotheken, die nicht mehr lieferbar sind bzw. Bücher, die man über andere Wege nicht mehr auffinden kann. Daher ist es im Interesse der Urheber und Verlage, wenn ihre Bücher gefunden werden. Außerdem läuft alles was nicht im Internet verfügbar ist, Gefahr irgendwann nicht mehr wahrgenommen zu werden. Zudem müssen die mit Google kooperierenden Bibliotheken für die Digitalisierung ihrer Bestände nicht selbst aufkommen. Das ist ein großer Vorteil, da die Bibliotheken sich die hohen Digitalisierungskosten selbst nicht leisten könnten. [...]
Langfristig gesehen sollte darüber nachgedacht werden für Europa eine Europäische fair use Ausnahme zu schaffen, durch die das "Bibliotheksprogramm" in Europa gerechtfertigt werden könnte. Als die nationalen Urhebergesetze geschaffen worden, hat man sich die Neuentwicklungen im Informationszeitalter noch nicht vorstellen können. Das deutsche Urhebergesetz aus dem Jahre 1965 ist auch relativ starr geregelt und enthält sehr konkrete Schrankenbestimmungen. Diese berücksichtigen jedoch neue technische Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Internetrechts, nicht. Daher ist auch das "Bibliotheksprogramm" in Deutschland rechtswidrig. Eine Anpassung an das digitale Zeitalter und die Belange der Informationsgesellschaft ist daher notwendig. Damit der technische Fortschritt in Europa nicht behindert wird und Anbetrachts des großen Nutzens des "Bibliotheksprogramms", sollte daher eine Europäische fair use Ausnahme geschaffen werden.
http://archiv.twoday.net/stories/5715357/
KlausGraf - am Sonntag, 22. November 2009, 21:25 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Samstag, 21. November 2009, 00:30 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.betriebs-berater.de/magazin/pages/show.php?timer=1258644770&deph=1&id=68227&currPage=1
Twitter-Leser wissen: auch Archivalia wurde dieser Tage (nicht zum ersten Mal) abgemahnt.
Twitter-Leser wissen: auch Archivalia wurde dieser Tage (nicht zum ersten Mal) abgemahnt.
KlausGraf - am Freitag, 20. November 2009, 01:58 - Rubrik: Archivrecht
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Was geplant ist, beschreibt:
http://carta.info/18559/fair-share-verlage-leistungsschutzrecht-robert-schweizer/
http://carta.info/18559/fair-share-verlage-leistungsschutzrecht-robert-schweizer/
KlausGraf - am Donnerstag, 19. November 2009, 22:57 - Rubrik: Archivrecht
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http://blog.iusmentis.com/2007/10/25/zijn-fotos-van-schilderijen-auteursrechtelijk-beschermd/
http://nl.wikipedia.org/wiki/Van_Dale/Romme-arrest
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
http://nl.wikipedia.org/wiki/Van_Dale/Romme-arrest
Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto
KlausGraf - am Mittwoch, 18. November 2009, 16:29 - Rubrik: Archivrecht