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Archivrecht

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080418_2bvr052508.html

Immer wieder konnte ich feststellen, dass das Bundesverfassungsgericht wichtige eigene Entscheidungen, die in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden, NICHT im Volltext verfügbar macht. Obiger Link führt auf eine Entscheidung, deren Bereitstellung im Internet absolut nutzlos ist, da keinerlei Gründe angegeben werden. Vielleicht kann mir mal jemand erklären, was das soll?

Leider enthält der Professorenentwurf für ein reformiertes Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
keine Konkordanz zu den bisherigen Regelungen des Bundesarchivgesetzes. Der wichtige § 11 BArchG lautet:

Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 10 genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven zur Übernahme und Nutzung angeboten und übergeben werden, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entsprechend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt weden.

Dafür gibt es im Professorenentwurf kein Äquivalent. Ich gebe die einschlägigen Auszüge aus § 6 ProfE:

§ 6 Anbietung und Ablieferung von Unterlagen öffentlicher Stellen

(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, die sonstigen Stellen des Bundes, Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes, wenn dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht, haben alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, unverzüglich dem Bundesarchiv oder in den Fällen des Absatzes 4 dem zuständigen Landesarchiv anzubieten. [...]

(3) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

1. besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen oder

2. personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Rechtsvorschrift des Bundesrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu kennzeichnen.

Werden Unterlagen in elektronischer Form gespeichert und laufend aktualisiert, ist das Bundesarchiv berechtigt, die Anbietung der Unterlagen jährlich zu verlangen.

(4) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung des für das Archivwesen zuständigen Mitglieds der Bundesregierung dem Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter durch Landesgesetz sichergestellt ist. [...]

(7) Werden dem Bundesarchiv Unterlagen von anderen als den in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen angeboten und übergeben, könenn diese Unterlagen auch Angaben im Sinne von Absatz 3 Satz 1 enthalten. Unterlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 darf das Bundesarchiv nur übernehmen, wenn diese Unterlagen besonders gekennzeichnet sind.


Diese Vorschriften regeln nur die Durchbrechung bundesrechtlicher Gemeinhaltungsvorschriften wie des § 203 StGB für Unterlagen des Bundes, nicht aber für Unterlagen der Länder.

§ 11 BArchG wird zwar in den Erläuterungen (S. 105-119) am Rande mehrfach erwähnt, man erfährt aber nicht, wieso es entbehrlich sein soll, eine Offenbarungsbefugnis für durch Bundesrecht geschützte geheime Unterlagen zu schaffen, die zwingend notwendig ist, damit öffentliche Archive in den Ländern die Unterlagen übernehmen können.

Für Patientenunterlagen hat Schäfer in: Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, 1997, S. 12-19 die Rechtslage unter Einbeziehung kompetenzrechtlicher Erwägungen detailliert erörtert. Ohne § 11 BArchG dürften aufgrund § 203 StGB Patientenunterlagen keinem Staatsarchiv eines Landes oder einem Hochschularchiv übergeben werden.

Der ProfE zitiert eine Arbeitsgruppe der Archivreferentenkonferenz, wonach die § 8, 10 und 11 BArchG in ihrer genauen Reichweite unklar seien. Das kann aber kein Grund sein, anderen öffentlichen Archiven die Möglichkeit zu nehmen, z.B. Patientenunterlagen oder Unterlagen, die dem Notargeheimnis unterliegen, zu übernehmen.

Zu Absatz 7 liest man S. 119: "Absatz 7 bezieht die durch Absatz 3 Satz 1 bewirkte Öffnung auch auf anbietungswillige öffentliche Stellen, die nicht der Pflicht gemäß Absatz 1 unterfallen. Absatz 7 ist nicht nur für die Archive des Bundes von Bedeutung, sondern auch für die öffentlichen Archive der Länder. Ihnen dürfen auf Grund der Befreiung von bundesrechtlichen Restriktionen ebenfalls Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, angeboten werden".

Hier liegt offenbar Murks vor, denn nach der vollständig zitierten knappen Begründung zu Absatz 7 sollte dieser Absatz 7 das Äquivalent zu § 11 BArchG darstellen.

Bereits der Sinn des Gesetzesvorschlags wird von der Erläuterung nicht verstanden. Welche öffentlichen Stellen sollten denn bitteschön ein Interesse haben, an das Bundesarchiv abzugeben? Alle öffentlichen Stellen sind entweder - gegebenenfalls über die Rechtsaufsicht - der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung eingeordnet. Mir wäre nicht bekannt, dass Stellen aus dem (Aufsichts-)Bereich einer Landesverwaltung an das Bundesarchiv abliefern.

§ 7 Abs. 3 ProfE (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4848784/ ) ermöglicht dem Bundesarchiv die Übernahme von Unterlagen von Privatpersonen, die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten. Würde man Abs. 7 so verstehen, dass andere Stellen (ob öffentlich oder privat) als die in Absatz 1 genannten, übergeben dürfen, wäre dies hinsichtlich der Privatrachive bereits von § 7 Abs. 3 abgedeckt.

Die "anderen Stellen" stammen offensichtlich aus § 11 BArchG, wurden aber als öffentliche Stellen missverstanden.

Ein weiterer grober Schnitzer ist der Widerspruch zwischen Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 "sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu vermerken" und Absatz 7 Satz 2: "Unterlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 darf das Bundesarchiv nur übernehmen, wenn diese Unterlagen besonders gekennzeichnet sind". Während Absatz 7 eine Kennzeichnungspflicht für alle löschfähigen personenbezogenen Unterlagen vorsieht, schränkt Absatz 3 dies auf solche Unterlagen ein, bei der die Speicherung der Daten unzulässig war.

Zustimmung verdient die "lückenlose" Öffnung (so S. 116) der Geheimhaltungsvorschriften des Bundes durch Absatz 3, das geltende Recht wird überzeugend "aufgeräumt". Aber eben nur für das Bundesarchiv und das den Landesarchiven anzubietende Bundesarchivgut!

Mit etwas Mühe kommt man auf folgende Alternativ-Formulierung für den mißratenen Absatz 7, die den § 11 BArchG der Begrifflichkeit und den Formulierungen des ProfE anpasst:

"Unterlagen, die Angaben im Sinne von Absatz 3 Satz 1 enthalten, dürfen von anderen als den in Absatz 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven angeboten und übergeben werden, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und Dritter durch Landesgesetz sichergestellt ist."

Für bundesrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegendes Archivgut öffentlicher Archive müssen die gleichen Standards wie für Bundesarchivgut im Landesarchiv gelten (Absatz 4).

Damit ist die Kuh aber nicht komplett vom Eis. Unerörtert bleibt der Fall, dass nicht-öffentliche Archive auf eine Öffnung bundesrechtlicher Geheimhaltungsvorschriften zwingend angewiesen sind. Sofern spezialgesetzliche Regelungen aus dem Gesundheitswesen keine Löschungspflichten statuieren, könnte ja eine Reihe privater Kliniken zu Forschungszwecken ein gemeinsames historisches Patientenunterlagen-Archiv aufziehen wollen, dem aber § 203 StGB im Wege stünde. Sowohl mit Blick auf Art. 5 GG als auch auf die Berufsfreiheit, zu der auch der Betrieb eines Archivs gehört, wird man nicht von vornherein davon ausgehen können, dass überragende öffentliche Interessen es zwingend erforderlich machen, dass eine solche Gemeinschaftseinrichtung verboten ist, zumal, wenn es sich um Unterlagen längst verstorbener Personen handelt. Datenschutzrechtlich gäbe es im letzteren Fall keine Einwände, aber das Patientengeheimnis ist über den Tod hinaus zu wahren, also prinzipiell ewig. "Mit der Archivierung von Patientenunterlagen wird das Patientengeheimnis durchbrochen" (Schäfer aaO S. 12). Es stellt sich die Frage, ob die Privatkliniken gezwungen werden können, bei einem öffentlichen Archiv zu archivieren, wenn sie ihre Unterlagen nicht vernichten möchten.

FAZIT: Durch das Fehlen einer Öffnungsklausel für bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften und andere öffentliche Archive weist der ProfE einen gravierenden Mangel auf. Die oben vorgeschlagene Alternativformulierung heilt diesen Mangel zwar, es bleibt aber zu erwägen, ob auch private Archive einen Öffnungsanspruch haben.

Ein Bericht und ein Kommentar über die Veranstaltung 9 Jahre nach der Entscheidung eines US-Distrikt-Gerichts, dass originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen nicht copyright-fähig sind:

http://archiv.twoday.net/stories/4872982/

Zur deutschen Rechtslage:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/

Zur Praxis der Wikipedia und von Commons siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bildrechte#Nicht_sch.C3.BCtzbare_Fotos_.28Reproduktionen.29

Bei der Besprechung des Professorenentwurfs für ein neues Bundesarchivgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
wurde bereits der Vorschlag für § 18 Abs. 2 erörtert:
http://archiv.twoday.net/stories/4839104/

Absatz 1 lautet:

§ 18 Ablieferung von Belegexemplaren

(1) Nutzer des Bundesarchivs sind verpflichtet, von Werken, die unter wesentlicher Verwendung von öffentlichem Archivgut verfasst oder erstellt worden sind, nach Erscheinen des Werkes dem Bundesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann entweder dem Bundesarchiv ein Exemplar zur Erstellung einer Vervielfältigung überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht, bis zur Höhe der halben Kosten des Belegexemplars verlangt werden.


Das ist eine überaus überflüssige und handwerklich schlecht gemachte "Innovation". Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema Belegexemplar soll einem künftigen Beitrag zum Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/
vorbehalten bleiben.

Zutreffend wird in den Erläuterungen S. 223 darauf hingewiesen, dass die Anordnung zur grundsätzlich vergütungsfreien Ablieferung eines Belegstücks einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Wenn aber die Ehrenpflicht zur Ablieferung von den meisten Benutzern eingesehen wird, gewinnt man durch eine Normierung nichts, denn es ist auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht damit zu rechnen, dass renitente Benutzer zur Ablieferung gezwungen werden können. Eine Vollstreckung scheidet aus, da der Autor ja immer darauf hinweisen kann, er habe keine Belegexemplare zur Verfügung. Die Vorschrift ist unnötig, ein Beispiel bürokratischer Überregulierung.

Es ist kein Fall bekannt geworden, dass ein Belegexemplar eingeklagt wurde. Ohnehin müsste dann das Gericht auslegen, was unter wesentlicher Benutzung zu verstehen ist.

Die an der Pflichtexemplarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts orientierten gesetzlichen Regelungen einzelner Landesarchivgesetze (und natürlich auch der ProfE) verkennen ein grundlegendes Faktum: Ein Pflichtexemplar hat der Verleger abzuliefern, ein Belegexemplar der Autor, dem nach Verlagsrecht mindestens 5 und maximal 15 Belegexemplare zustehen - manchmal aber auch mehr, nicht selten aber auch gar keines. Wenn der Autor kein Exemplar übrig hat (oder dies vorgibt), dann ist es nicht möglich, die Naturalabgabe in den Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags umzuwandeln oder von dem Verpflichteten zu verlangen, dieser müsse vom Verlag ein Exemplar erwerben, um es zur Verfügung zu stellen.

Oder kurz: Das Belegexemplar ist ein Pflichtexemplar vom falschen Adressaten.

Als Zwecke machen die Autoren S. 224 aus:

* Die Erschließungsfunktion - künftige Benutzer haben es leichter
* Die Schutzfunktion - wiederholte Durchsicht kann entbehrlich werden (Bestandserhaltung)
* Die Abgeltungsfunktion - Gegenleistung für die Archivnutzung
* Die Kontrollfunktion - Überprüfung von Auflagen.

Die Überprüfung von Auflagen rechtfertigt nicht die dauerhafte kostenfreie Überlassung eines Exemplars. Verwaltungsverfahren außerhalb der Archive kennen eine solche Verpflichtung nicht. Auflagen müssen aber auch kontrolliert werden, wenn das Werk zwar nicht erschienen, aber zumindest veröffentlicht ist (z.B. als Magisterarbeit in einer Institutsbibliothek). Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf erschienene Werke, klammert aber die für den Landesgesetzgeber von Baden-Württemberg so wichtigen studentischen Abschlussarbeiten aus.

Die Abgeltungsfunktion ist ebenso zurückzuweisen. Hierfür stehen die Vorschriften des Gebührenrechts zur Verfügung. Mit Art. 3 GG und dem Äquivalenzprinzip des Abgabenrechts ist nicht vereinbar, dass beispielsweise die Illustrierte STERN für eine womöglich langwierige Archiv-Recherche ein Exemplar im Wert von 4 Euro abliefern muss, während ein Doktorand, der seine Arbeit - sagen wir: bei Duncker & Humblot für 98 Euro (soviel kostet das ProfE-Buch) - herausbringt, tief in die Tasche greifen muss. Die Naturalabgabe steht zu dem Aufwand des Archivs in keinerlei Beziehung. Daher kann von einer "Abgeltung" im üblichen abgabenrechtlichen Sinn nicht die Rede sein.

Erschließungs- und Schutzfunktion setzen voraus, dass das Belegexemplar von Nutzern eingesehen werden kann. Das ist der Fall, wenn es im Original vorliegt. Kopien sind nach § 53 UrhG zu beurteilen. Es ist schon zweifelhaft, ob § 53 UrhG dazu berechtigt, Kopien für den internen Gebrauch des Archivs anzufertigen, man muss dazu auf den wissenschaftlichen Gebrauch durch das Archiv rekurrieren. Eine Benutzung durch Dritte, also Benutzer, scheidet nach herrschender Lehre aus. Das Archiv darf die Kopien nicht zugänglich machen, sie stehen also nicht für die Erschließungs- und Schutzfunktion zur Verfügung.

Dies gilt, wenn nicht der Autor selbst über die ausschließlichen Rechte verfügt. Im Fall von Buchpublikationen hat regelmäßig ein Verlag die Rechte und daher ist § 53 UrhG anzuwenden.

Der ProfE verkennt mit der Regelung, dass im Härtefall eine Kopie erstellt werden kann, die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke!

Allenfalls erwogen werden kann die Normierung Anzeigepflicht der Veröffentlichung oder die Ablieferung eines elektronischen Belegexemplars (mit lokaler Nutzungsbefugnis). Aber auch hier gilt: Funktioniert die Ablieferung als "nobile officium" bedarf es keiner gesetzlichen Regelung. Einer Bitte in der Benutzungsordnung (mit Erinnerungsschreiben einige Zeit nach der Archivbenutzung) werden die meisten Nutzer freiwillig entsprechen, da sie den Sinn von Belegexemplaren nachvollziehen können.

Fazit: Die Bitte um Belegexemplare ist sehr sinnvoll; nicht sinnvoll ist die Einführung einer entsprechenden Norm ins Bundesarchivgesetz.

Weiterführende Hinweise zum Belegexemplar in den folgenden Archivalia-Beiträgen:

http://archiv.twoday.net/stories/4898583/ (Kein Anspruch von Bildagenturen auf Belegexemplare)
http://archiv.twoday.net/stories/3857905/ (Ausarbeitung zum Thema vom November 1991

Generell ist es bei Bildagenturen üblich, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei vollständige Belegexemplare des Druckwerks zu verlangen.

Eine Reihe dieser AGB beruft sich auf "§ 25 VerlagsG". Besonders kurios mutet es an, dass auf der Website des österreichischen Bundesministeriums für Landwirtschaft usw. ("Lebensministerium") diese Vorschrift zitiert wird, obwohl Österreich gar kein eigenes Verlagsgesetz aufweist.

"Von jeder Veröffentlichung im Druck sind dem BMLFUW gemäß § 25
VerlagsG mindestens zwei vollständige Belegexemplare unaufgefordert
und kostenlos zuzuschicken"
http://fotoservice.lebensministerium.at/article/articleview/50714/

Aber auch nach deutschem Recht mutet diese Klausel doch einigermaßen seltsam an, denn die Bildveröffentlichung ist ganz bestimmt nichts, woran man bei der Abfassung des Verlagsgesetzes von 1901 gedacht hat.

Gesetzestext
http://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html

"§ 25
(1) 1Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. 2Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen.
(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
(3) Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden."

Das Verlagsgesetz geht von der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Verleger aus, dem eine Veröffentlichungspflicht zukommt. Bei Bildagenturen wird aber ein nicht-exklusives Nutzungsrecht eingeräumt, und wenn der Nutzer nicht nutzt, dann besteht üblicherweise kein Anspruch darauf. Das Verhältnis Bildagentur-Bildnutzer ist ein ganz anderes als das Verhältnis Verleger-Autor. Verträge mit Bildagenturen sind keine Verlagsverträge. Das Verlagsgesetz ist auf den Fotoverlag "nicht unmittelbar anwendbar" (Schulze in Dreier/Schule, UrhR ²2006, Vor § 31 Rz. 274), wenngleich es als Richtschnur dienen kann.

Soll mit dem Verweis womöglich ein gesetzliches Leitbild (siehe § 307 BGB zur Inhaltskontrolle von AGB) evoziert werden, von dem nicht abgewichen wird?

Bei näherem Hinsehen erweist sich der Verweis auf das Verlagsgesetz als verfehlt. Da zwei Belegexemplare gefordert werden, ist Absatz 1 ersichtlich nicht relevant, da dort eine Mindestanzahl von fünf Exemplaren festgeschrieben wird. Allenfalls könnte Absatz 3 in Betracht kommen. Gibt es in einem Buch einen Textautor und beispielsweise 20 Bildautoren (Bildquellen), so könnte man zunächst annehmen, dass sich alle Autoren den Anspruch nach § 25 VerlagsG teilen (dies ist für literarische Werke anerkannt). Damit käme man aber nicht zu einem Anspruch des einzelnen Bildautors auf ein vollständiges Exemplar. Man wird also die in einem Band abgebildeten Bilder höchstens als "Sammelwerk" ansehen können mit der Konsequenz, dass nur ein Sonderdruck des einzelnen Bilds (oder doch eher der Seite) gefordert werden kann.

Man könnte daran denken, dass bei einem Sammelband, der aus einzelnen Beiträgen besteht, den Bildgebern nur der jeweilige Beitrag, dem die Bilder zugeordnet sind, als Sonderdruck zusteht, aber so dürften die Verwender der AGB das nicht meinen.

Der Verweis auf die Norm im Verlagsgesetz hilft in keiner Weise bei der Auslegung der Forderung nach den Belegexemplaren, sie hat lediglich den Sinn, durch Angabe einer Analogie (berechtigtes Interesse des Autors an Freiexemplaren seines Druckwerks) eine allgemeine Legitimation des Anspruchs herzustellen.

Der Anspruch auf zwei Freiexemplare kann nicht als vertragliche Konkretisierung der gesetzlichen Norm verstanden werden, denn es wird ja in entscheidender Weise von den beiden in Betracht kommenden Absätzen 1 und 3 abgewichen.

Bereits durch den irreführenden Verweis auf das Verlagsgesetz erweist sich die Klausel als unwirksam.

Wenn man das Verlagsgesetz aber doch als Richtschnur gelten lassen will, so ergibt sich aus Absatz 3 der angeführten Regelung, dass der Gesetzgeber ausdrücklich keine Verpflichtung eines Verlegers wollte, Autoren, die nur für einen Teil des Werks verantwortlich zeichnen, das komplette Werk in Form von Freiexemplaren liefern zu müssen.

Das gesetzliche Leitbild widerspräche also der AGB. Es ist auch nicht einzusehen, dass ein Bildautor, der zu einem prachtvollen Bildband mit zahlreichen Bildern ein einziges beisteuert, den ganzen Band verlangen könnte, während ein Textautor, der ein ganzes Kapitel geschrieben hat, sich mit einem Sonderdruck begnügen müsste.

Es gibt allerdings ein anerkennenswertes Interesse der Bildagenturen und Fotografen in Bezug auf Freiexemplare: Sie haben Anspruch darauf, die Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Urhebernennung bzw. des Bildnachweises kontrollieren zu können - und zwar im Sinne einer Bringschuld des Bildnutzers. Daraus folgt, dass die Bildagenturen und Fotografen von allen Seiten, auf denen ihre Bilder abgebildet sind, sowie zusätzlich vom Bildnachweis, soweit das Buch einen solchen aufweist, eine kostenlose Kopie beanspruchen können, die ihnen unaufgefordert zuzustellen ist.

Während bei Zeitungen und Publikumszeitschriften der finanzielle Aufwand vernachlässigbar ist, stellt sich die Forderung nach zwei Belegexemplaren bei hochwertigen Buchproduktionen als verdeckte zusätzliche Tarifabsprache dar.

Nicht selten schließt ein Autor bei einer Bildagentur einen Bildnutzungsvertrag für sein Buch ab und nicht der Verleger. Der Autor ist aber Verbraucher und kein Kaufmann, also besonders vor ihn benachteiligenden Geschäftsbedingungen zu schützen. Wenn er nicht im Auftrag des Verlegers handelt, der dann Vertragspartner würde, hat er aufgrund des Verlagsgesetzes keine wirksamen Ansprüche, um die eingegangene Verpflichtung durch den Verleger erfüllen zu lassen. Weder kann er die Auflagenhöhe bestimmen noch den Preis des Buches. Lässt ihn der Verleger "hängen" und reichen die fünf bis fünfzehn eigenen Freiexemplare nicht aus, die ihm nach dem Verlagsgesetz zustehen, um alle Ansprüche von Bildagenturen und Fotografen zu erfüllen, so müsste er ja zusätzliche Exemplare erwerben, um der vertraglichen Verpflichtung nachkommen zu können. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Bildagentur kann er nicht wirklich absehen, welche Verbindlichkeiten auf ihn zukommen. Diese Unklarheit hinsichtlich von Folgekosten muss er nicht hinnehmen, die Klausel ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

Aber auch für die Verlage stellt die Forderung, von einem Druckwerk, das einen nicht geringfügigen Verkaufswert hat (z.B. bei niedriger Auflage und hohen Herstellungskosten, siehe dazu die Pflichtexemplar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), zwei kostenlose Exemplare abzuliefern, deren Wert womöglich das Bildhonorar, das ja nach Auflage üblicherweise bemessen wird, übersteigt, eine unbillige Benachteiligung dar.

Selbst wenn man irgendwelche inhaltlichen Kontrollmöglichkeiten (z.B. Qualität des Bilddrucks, Kontext des Bildes), die Auswirkungen auf künftige Geschäftsbeziehungen haben könnten, als berechtigtes Interesse des AGB-Verwenders anerkennen würde, würde daraus noch nicht einmal die dauerhafte Überlassung eines einzigen Exemplars, geschweige denn von zwei zwingend ableitbar sein. Angesichts digitaler Druckherstellung könnte man auch daran denken, dass es genügen würde, der Bildagentur ein entsprechendes PDF zur Verfügung zu stellen.

Aus den genannten Gründen ist daher anzunehmen, dass die Klausel der Bildagenturen mit und ohne Verweis auf das Verlagsgesetz unwirksam ist, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Es wäre allerdings denkbar, dass eine entsprechende Klausel, die eine Obergrenze (beispielsweise 10 Euro) für den Wert des Freiexemplars festsetzt, wirksam wäre. Ein Anspruch auf zwei Exemplare ist aber auf keinen Fall anzuerkennen.

Für öffentlichrechtlich geprägte Institutionen wie Archive, Bibliotheken und Museen ist der 1994 im "Bibliotheksdienst" von Gödan versuchte Nachweis zu beachten:

Elektronisches Archivexemplar der Internetseite des DBI

Gödan war der Ansicht, dass Handschriftenbibliotheken der öffentlichen Hand bei Verträgen über Faksimileausgaben sich vertraglich kein Belegexemplar sichern dürfen. Er sah darin einen Verstoß gegen das damals noch geltende Gesetz über die AGB (nunmehr ins BGB integriert). Zander und Thilo haben in den sich anschließenden Stellungnahmen zu Gödans Aufsatz diese Auffassung nicht bestritten.

Bei öffentlichrechtlicher Benutzungsordnung ist unbestritten, dass die Forderung nach einem Belegexemplar einer gesetzlichen Grundlage bedarf:

http://archiv.twoday.net/stories/3857905/
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ (Vorschlag für ein neues Bundesarchivgesetz)
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/ (Plan eines Thüringer Bibliotheksgesetzes)

Wenn es keine "Flucht ins Privatrecht" geben darf, dann sind auch AGB öffentlicher Institutionen an diesem Gesetzesvorbehalt zu messen und entsprechende Forderungen in Anknüpfung an die Benutzung von Archiv-, Bibliotheks- oder Museumsgut nicht rechtmäßig.

ZUSAMMENFASSUNG

Es spricht alles dafür, dass die Klausel, derzufolge zwei Freiexemplare eines Druckwerks an eine Bildagentur, eine öffentliche Institution oder den Urheber kostenlos abgeliefert werden müssen, unwirksam ist. Ein Gerichtsurteil zu dieser Problematik ist mir zwar nicht bekannt, aber das Fehlen einer solchen Entscheidung besagt nichts über die Wirksamkeit der Klausel.

Anzuerkennen ist ein Anspruch, die Druckwiedergabe aller gelieferten Bilder und den Bildnachweis kontrollieren zu können (von den spezifischen Interessen öffentlicher Institutionen an Belegexemplaren als Sonderproblematik einmal abgesehen). Dazu bedarf es aber nicht der kostenlosen Ablieferung von zwei vollständigen Freiexemplaren.

SPIEGEL 18/2008, S. 160-162: "Das Erbe des Malers. Die Nachkommen des Bauhaus-Stars Oskar Schlemmer sind untereinander verfeindet. Seine Enkelin will nun die Versöhnung erzwingen - und so den verheerenden Ausverkauf kostbarer Bilder verhindern."

Wie lässt sich das Werk Schlemmers angemessen beleuchten, fragt der Artikel, wenn "Museumsleute und Wissenschaftler für Leihgaben aus Familienbesitz oder auch nur für das Recht, Werke in Katalogen abzubilden, die Einwilligung aller Erben brauchen?" (S. 160).
Das Urheberrecht sehe es vor, dass die Nackommen eines Künstlers bei Reproduktionen zustimmen müssen, auch bei Wiedergaben solcher Werke, die anderen Eigentümern gehören. Das gilt 70 Jahre nach dem Tod, bei Oskar Schlemmer also bis Ende 20013.

Eigenartig: Der Artikel bildet ein Schlemmer-Bild ab und zwar mit Rechtevermerk AKG/VG Bild-Kunst. Demnach werden die Reproduktionsrechte von der VG Bild-Kunst wahrgenommen, die Erben müssen sich also zumindest diesbezüglich geeinigt haben.


Im Entwurf der Jura-Professoren
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/
heisst es in § 2 Abs. 4:

Bestehende Eigentumsrecht und sonstige private Rechte am Archivgut werden durch dieses Gesetz nicht berührt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Die Einschränkung bezieht sich auf die neue Konstruktion des öffentlichen Eigentums am Archivgut in § 10 Abs. 7:

Archivgut und Vorachivgut, das dem Bundesarchiv gehört, steht in dessen öffentlichem Eigentum. Das öffentliche Eigentum begründet eine hoheitliche Sachherrschaft. Das in öffentlichem Eigentum stehende Archivgut ist dem Rechtsverkehr entzogen. Auf Grund des öffentlichen Eigentums kann das Bundesarchiv von dem Besitzer die Herausgabe des Archivguts verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, insbesondere über den Besitz und das Eigentum, finden keine Anwendung, soweit sie den Vorschriften der Sätze 2 bis 4 entgegenstehen.

Der Hamburger Stadtsiegelfall , nach dem das Recht der öffentlichen Sachen nur noch ein Scherbenhaufen war, lässt grüßen.

Nicht zum ersten Mal wird eine sorgfältige Verarbeitung des vorhandenen Schrifttums vermisst. Wird Archivgut dem Rechtsverkehr entzogen, so entsteht damit eine in der Rechtsgeschichte wohlbekannte "res extra commercium". Die entsprechenden Erörterungen zum Kulturgutrecht, insbesondere Weidner 2001: Kulturgüter als res extra commercium im Internationale Sachenrecht, hätten ausgewertet werden müssen. Einmal mehr muss das Fehlen der grundlegenden Monographie von Strauch zum Archivalieneigentum bemängelt werden. Siehe auch:

http://www.dhm.de/pipermail/demuseum/2002-February/002104.html

Eine Ergänzung des BGB für Archiv- oder allgemeiner für Kulturgut wäre wesentlich sinnvoller als eine isolierte Regelung für das Archivgut des Bundes, wie auch S. 157 Anm. 60 konzediert: "Der Vorteil der BGB-Lösung läge in ihrer Geltung auch für das Landesarchivrecht".

Die Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Aufsatz von Schäfer im Archivar 1999, der viele Jahre online zugänglich war, wird dadurch erschwert, dass die archivierte Version

http://web.archive.org/*/http://www.archive.nrw.de/archivar/1999-03/Archiv14.html

eine Weiterleitung auf die 404-Seite aktiviert, so dass der Volltext nur kurz aufblitzt.

[Nachtrag: Der Text ist wieder online unter:
http://www.archive.nrw.de/archivar/hefte/1999/Archivar_1999-3.pdf ]

Die vorgeschlagene Norm ist im Kern vernünftig: Es darf nicht sein, dass traditionell gewidmetes Archivgut auf einer Versteigerung als Eigentum in private Hände gelangen kann. Da dies aber nicht nur Archivgut des Bundes zutrifft, ist die Regelung kurzsichtig und müsste durch Änderung des BGB auf anderes (öffentliches) Archivgut, besser noch: öffentliches Kulturgut erweitert werden.

Was ist mit privatem Depositalgut (siehe auch ProfE § 7, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4848784/ )? Die Erläuterungen gehen darauf nicht ein, doch wird man annehmen dürfen, dass die Autoren diese Unterlagen einbezogen wissen wollen. Wird das Depositum zurückgegeben, verlöre es seinen Status als öffentliches Eigentum.

RA Moebius hatte auf seiner Internetseite Schriftstücke im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Adelshauses Schaumburg-Lippe (wir erinnern uns an die "Vier Prinzen") an der entsprechenden Domain wiedergegeben, die sich auch im Staatsarchiv Bückeburg befinden:

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/presse.html

Die in erster Instanz (vor dem - meines Erachtens unzuständigen - Amtsgericht) erfolgreiche Klage des Landes Niedersachsen auf Zahlung happiger Reproduktionsgebühren für gewerbliche Nutzung wurde in der Berufungsinstanz zu Recht abgewiesen, wenngleich das entsprechende Urteil für die Grundproblematik, ob unabhängig von einem Benutzungsverhältnis ein Gebührenanspruch bei der Reproduktion von Archivgut besteht, leider unergiebig ist. Die Entscheidungen liegen nunmehr ebenfalls online vor:

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/moebius-niedersachsen-urteil.pdf
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/moebius-niedersachsen-urteil-berufung.pdf
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/moebius-niedersachsen-urteil-berufung-beschluss.pdf

Zur Sache darf ich bemerken, dass ich RA Moebius mit einer umfangreichen Stellungnahme unterstützt hatte. Zum Thema:

http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
http://archiv.twoday.net/stories/2478861/


Die Jura-Professoren schlagen in ihrem Entwurf (siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ ) unter § 8 Feststellung der Archivwürdigkeit folgendes vor:

(1) Über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entscheidet das Bundesarchiv im Benehmen mit der anbietenden Stelle. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.

(2) Vertretern des Bundesarchivs ist Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen der anbietenden Stelle sowie in die Hilfsmittel der Registraturen zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Archivwürdigkeit erforderlich ist.


Erläuterungen: S. 129-135.

Dagegen ist nichts einzuwenden. Die neuartige Dokumentationspflicht in Absatz 1 Satz 2 soll die Transparenz im Archivwesen verbessern. Allerdings bleibt offen, wem der Nachweis zugänglich sein darf. Nach dem IFG des Bundes könnte man mutmaßen: jedem, doch wäre eine entsprechende Klarstellung sinnvoll.

Das Einsichtsrecht in die Unterlagen und Registraturhilfsmittel ist sachgerecht.

Zur archivfachlichen Bewertung halten die Autoren fest, dass diese politischen Einflussnahmen entzogen sei (S. 133). Die Frage der Weisungsfreiheit wird über § 4 Abs. 1 Satz 3 des ProfE gelöst. Wie die Nationalbibliothek soll auch das Bundesarchiv eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts werden und nur der Rechtsaufsicht des für das Archivwesen des Bundes zuständigen Mitglieds der Bundesregierung unterstehen. Eine Fachaufsicht, die Eingriffe in Bewertungsentscheidungen nehmen könnte, kann nicht ausgeübt werden (S. 90).

Der Begriff Archivwürdigkeit markiere - entgegen der Ansicht des VG Darmstadt - keinen kontrollfreien Bereich archivischer Befugnisse, die nicht einmal einer Vertretbarkeitskontrolle unterlägen. Zu einem archivbehördlichen Beurteilungsspielraum äußern sich die Autoren eher vorsichtig.

Offen bleibt die Frage, wer eine Kassations- oder Bewertungsentscheidung denn überprüfen könne. Entsprechende Überlegungen haben die Professoren nicht angestellt. Es sei daher auf meinen ausführlichen Beitrag in Archivalia vom September 2006 "Kein Rechtsschutz gegen archivische Bewertungsentscheidung" verwiesen:

http://archiv.twoday.net/stories/2699909/

http://www.linksandlaw.de/urteil228-olg-thumbnails-urteil.htm

Nach (fragwürdiger) Ansicht des Thüringer OLG verletzen Bildersuchmaschinen die Urheberrechte der Bildurheber, wenn sie Thumbnails anzeigen. Im konkreten Fall hat nur die Tatsache, dass die klagende Künstlerin Suchmaschinenoptimierung betrieb, den Unterlassungsanspruch gegen Google verhindert.

Dazu ein Kommentar aus dem Heise-Forum:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Das-Internet-wie-es-mal-war/forum-135600/msg-14740205/read/

Das "Internet", wie es mal war ...
Mumrik (mehr als 1000 Beiträge seit 17.01.01)

... und was mittlerweile Juristen, Abzocker und sonstwelche
"Zuspätgekommenen" daraus gemacht haben: Ein Jammer. Es gab mal eine
Zeit, da funktionierte das Web einfach so, ohne dieses ganze
rechtliche Gebrebel, das heutzutage das Web von A-Z dominiert. Als
Privatperson kann man kaum noch eine Seite online bringen, ohne dass
irgendein A*sch mit der Klagekeule droht. Irgendwie macht es keinen
Spaß mehr. Und ja, hier ist es mal andersherum, aber meine Güte,
bitte: Ist das jetzt so'n Drama, dass da verkleinerte Pixelbildchen
in einer Suchmaschine auftauchen? Mannomann.


Zum Thema:

Urteil der Vorinstanz LG Erfurt:
http://www.linksandlaw.de/urteil171-bildersuche-thumbnails.htm

Weiteres zur Rechtsprechung:

http://www.internetrecht-rostock.de/thumbnails-urheberrecht.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040146.htm
http://www.jurpc.de/rechtspr/20060106.htm

Zur verwandten Problematik des Google-Cache St. Ott:

Google bietet seit 1998 die Möglichkeit, dass Nutzer Webseiten im Cache betrachten können. Bislang hat es eine einzige Klage in den USA gegeben. Das Feature mag zwar (zumindest nach deutschem Recht) rechtswidrig sein, Rechteinhaber haben sich aber bislang auf die Vorgaben von Google und das dem Urheberrecht eigentlich fremde "Opt-Out"-System eingelassen. Warum sollten sie auch gerichtliche Schritte einleiten und ein Prozessrisiko in Kauf nehmen, wenn der von ihnen gewünschte Erfolg auch auf einfachem technischem Weg oder durch eine Mitteilung zu erreichen ist? Für Suchmaschinenbetreiber bleibt trotzdem das für sie nicht erfreuliche Ergebnis, dass sie eine Funktion anbieten, die jederzeit zu einer Erfolg versprechenden Klage führen könnte. Hier ist der (europäische, aber auch der deutsche) Gesetzgeber aufgerufen, das "Recht der Suchmaschinen" durch Nachbesserungen bei den Schrankenregelungen und durch klare Haftungsvorgaben zu konkretisieren.
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=697

Thumbnail der Google-Bildersuche

 

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