Bewertung
Die Zukunft der Vergangenheit.
Kommunikationsnetzverdichtung und das Archivwesen.
Der Eröffnungsvortrag von Hermann Lübbe zum 71. Deutschen Archivtag in Nürnberg,
10. Oktober 2000, ist online nachlesbar im Internetarchiv.
Hermann Lübbe. Q: www.sf.tv
Kommunikationsnetzverdichtung und das Archivwesen.
Der Eröffnungsvortrag von Hermann Lübbe zum 71. Deutschen Archivtag in Nürnberg,
10. Oktober 2000, ist online nachlesbar im Internetarchiv.
Hermann Lübbe. Q: www.sf.tvnoch kein Kommentar - Kommentar verfassen
"Mit jedem Archiv ist das Problem der Monopolisierung des Blicks auf die Vergangenheit verbunden.Wer entscheidet, was ins Archiv kommt und was nicht, hat nicht nur ein Vergangenheits- sondern auch ein Zukunftsmonopol, weil man ja in der Zukunft angewiesen ist auf die Fülle dessen, was überhaupt überliefert ist, was eine Chance hatte, erhalten zu werden."
Aleida Assmann, Literaturwissenschaftlerin und Professorin an der Universität Konstanz, , am Montag, 28. Jänner 2008, in der OFR-! Sendung "Dimensionen"
http://oe1.orf.at/highlights/115263.html
Aleida Assmann, Literaturwissenschaftlerin und Professorin an der Universität Konstanz, , am Montag, 28. Jänner 2008, in der OFR-! Sendung "Dimensionen"
http://oe1.orf.at/highlights/115263.html
Wolf Thomas - am Dienstag, 29. Januar 2008, 15:12 - Rubrik: Bewertung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Dutzende Namen ehemaliger Schüler sind heute weit über das Saaletal hinaus bekannt : Die Philosophen Johann Gottlieb Fichte und Friedrich Nietzsche lernten ebenso in der Landesschule wie der Dichter Friedrich Gottlieb Klopstock, der Historiker Leopold von Ranke und Goethes Enkel Wolfgang. Auf ihre Spuren kann man in dem Schularchiv stoßen, das in der Bibliothek aufbewahrt wird. (Volksstimme.de).
Zu Behördenarchiven siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4225586/
Träger der Schule ist das Land, zur Bibliothek siehe
http://www.b2i.de/fabian?Landesschule_Pforta
Die Archivbenutzung für private und gewerbliche Zwecke ist kostenpflichtig:
http://www.landesschule-pforta.de/index.php?a=de&b=geschichte&z=bibliothek
Da das LHA S-A ärgerlicherweise immer noch keine Internetseite hat, weiss ich nicht, ob die Benutzung dort gebührenpflichtig ist.

Zu Behördenarchiven siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4225586/
Träger der Schule ist das Land, zur Bibliothek siehe
http://www.b2i.de/fabian?Landesschule_Pforta
Die Archivbenutzung für private und gewerbliche Zwecke ist kostenpflichtig:
http://www.landesschule-pforta.de/index.php?a=de&b=geschichte&z=bibliothek
Da das LHA S-A ärgerlicherweise immer noch keine Internetseite hat, weiss ich nicht, ob die Benutzung dort gebührenpflichtig ist.

Aus: "Recherche und Auskunft in bibliothekarischen Einrichtungen"
Betreff: [Rabe] AV-Material zu den USA abzugeben
Datum: Wed, 23 Jan 2008 16:43:31 +0100
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
etwas offtopic, aber ein letzter Versuch, bevor wir uns unsanft davon
trennen:
die PH-Bibliothek Freiburg hat von einer ihrer Mediotheken
"instructional and educational material" aus den 70er Jahren zu
Geschichte, Kultur und Politik der USA "vererbt" bekommen,
beispielsweise Folk song in America's history, Women's work 1620-1920,
Jews in America, Labor unions, special reports der Associated Press
(CIA; labor, management and society u.a.), American Indians of the
southeast/southwest, Presidential profiles, the social history of the
United States und noch einiges mehr.
Dieses Material besteht im wesentlichen aus Audiocassetten,
Schallplatten und film strips (Mikrofilme) - alles schön in Kartons und
Boxen verpackt, insgesamt ca. 13 Regalmeter. Dazu gibt es für die
Mikrofilme noch 8 "antiquarische" Abspielgeräte, original "Made in USA"-
wie übrigens das gesamte Material. Wir können es nicht gebrauchen und
das Carl-Schurz-Haus in Freiburg hat auch schon abgewunken.
Vielleicht findet sich ja ein Interessent oder jemand weiß, wer
Interesse haben könnte, ansonsten ist der Müllcontainer die letzte Station.
Es wäre zu prüfen, ob das Material unter den archivischen Unterlagenbegriff fällt. Dann wäre das Staatsarchiv Freiburg zuständig, da ich davon ausgehe, dass die PH Freiburg kein eigenes Archiv unterhält.
Die Subsummierung hätte nicht notwendigerweise zur Folge, dass das Material "gerettet" würde, vielmehr würde dann das zuständige Archiv regelmässig die Vernichtung verfügen, ohne dass die "Free to a good home"-Lösung zum Tragen käme, da Unterlagen nach gängiger Lesart entweder archivwürdig oder zu vernichten sind.
Soweit sich Bibliotheken, Museen usw. von unterlagenartigem Material in eigenen Sammlungen trennen, wäre also die gängige Praxis (Abgabe an andere Einrichtungen, Verkauf, Vernichtung) nicht möglich.
Betreff: [Rabe] AV-Material zu den USA abzugeben
Datum: Wed, 23 Jan 2008 16:43:31 +0100
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
etwas offtopic, aber ein letzter Versuch, bevor wir uns unsanft davon
trennen:
die PH-Bibliothek Freiburg hat von einer ihrer Mediotheken
"instructional and educational material" aus den 70er Jahren zu
Geschichte, Kultur und Politik der USA "vererbt" bekommen,
beispielsweise Folk song in America's history, Women's work 1620-1920,
Jews in America, Labor unions, special reports der Associated Press
(CIA; labor, management and society u.a.), American Indians of the
southeast/southwest, Presidential profiles, the social history of the
United States und noch einiges mehr.
Dieses Material besteht im wesentlichen aus Audiocassetten,
Schallplatten und film strips (Mikrofilme) - alles schön in Kartons und
Boxen verpackt, insgesamt ca. 13 Regalmeter. Dazu gibt es für die
Mikrofilme noch 8 "antiquarische" Abspielgeräte, original "Made in USA"-
wie übrigens das gesamte Material. Wir können es nicht gebrauchen und
das Carl-Schurz-Haus in Freiburg hat auch schon abgewunken.
Vielleicht findet sich ja ein Interessent oder jemand weiß, wer
Interesse haben könnte, ansonsten ist der Müllcontainer die letzte Station.
Es wäre zu prüfen, ob das Material unter den archivischen Unterlagenbegriff fällt. Dann wäre das Staatsarchiv Freiburg zuständig, da ich davon ausgehe, dass die PH Freiburg kein eigenes Archiv unterhält.
Die Subsummierung hätte nicht notwendigerweise zur Folge, dass das Material "gerettet" würde, vielmehr würde dann das zuständige Archiv regelmässig die Vernichtung verfügen, ohne dass die "Free to a good home"-Lösung zum Tragen käme, da Unterlagen nach gängiger Lesart entweder archivwürdig oder zu vernichten sind.
Soweit sich Bibliotheken, Museen usw. von unterlagenartigem Material in eigenen Sammlungen trennen, wäre also die gängige Praxis (Abgabe an andere Einrichtungen, Verkauf, Vernichtung) nicht möglich.
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Viktor Mayer-Schoenberger: Useful Void: The Art of Forgetting in the Age of Ubiquitous Computing
Working Paper Number:RWP07-022
Submitted: 24.04.2007
http://ksgnotes1.harvard.edu/Research/wpaper.nsf/rwp/RWP07-022
Mayer-Schönberger hält es für wünschenswert, dass die heute massenhaft abgespeicherten Informationen in ähnlichem Maße „vergessen“ werden können wie die früherer Generationen. Als ungeeignet dafür hält er die Einführung eines Datenschutzrechts europäischer Art, Änderungen der US-Verfassungsrechtssprechung oder die einfachste Lösung, einfach gar nichts zu unternehmen. Stattdessen schlägt er (mit einem theoretischen Rückgriff auf Lessigs „Code 2.0“) eine softwaretechnische Lösung vor, die jeder Information ein Datum beigibt, zu dem sie gelöscht wird. In den Bereichen, wo es so etwas schon gibt (Cookies, Überwachungskameras) plädiert er für eine möglichst kurze Löschfrist, die auch gesetzlich vorgeschrieben werden sollte. Bei von Menschen bewusst generierten Informationen setzt er auf eine bewusste Wahl des Haltbarkeitsdatums.
Das klingt angesichts des bisher nicht vorhandenen US-Datenschutzes alles ganz gut, aber verkennt doch, dass die Prämisse nicht stimmt: "For millennia, humans have had to deliberately choose what to remember. The default was to forget. In the digital age, this default of forgetting has changed into a default of remembering." Das ist zumindest für die Verwahrer der Informationen, die aus irgend einer Art von „Geschäftsgang“ stammen, nicht war, denn sie müssen seit langem aktiv Daten bewerten und Deakzession betreiben. Auf die Erfahrungen des gezielten Vergessens in der analogen Welt geht Meyer-Schönberger leider nicht ein, Archivtheoretisches fehlt ganz.
Er vernachlässigt zum Beispiel, dass der Zufall bei der von ihm favorisierten abgestuften technischen Lösung weitgehend ausgeschaltet würde und somit letztlich gar nichts von der heute als historisch unerheblich angesehenen Information unserer Tage übrigbleiben würde. Die zeitgenössische Bewertung, und die wäre bei dem Setzen von Höchsthaltbarkeitsdaten ja immer gefragt, hat aber Grenzen: der Informations- und Marktwert eines Adressbuchs von 1910 (das versehentlich nicht im Müll gelandet ist), eines Haushaltsbuchs mit Eintragungen über die Einkäufe dieses Jahres oder eines Tagebuchs mit lockeren Bemerkungen zum Tagesgeschehen ist erheblich höher als das einer teuren Familienbibel mit Goldschnitt aus dem gleichen Jahr, die feierlich von Generation zu Generation weitergegeben wurde. Wären 1910 technische Mechanismen wie die vorgeschlagenen bereits möglich und allgemein eingeführt gewesen, wäre heute von all dem nur noch die Familienbibel übrig...
Working Paper Number:RWP07-022
Submitted: 24.04.2007
http://ksgnotes1.harvard.edu/Research/wpaper.nsf/rwp/RWP07-022
Mayer-Schönberger hält es für wünschenswert, dass die heute massenhaft abgespeicherten Informationen in ähnlichem Maße „vergessen“ werden können wie die früherer Generationen. Als ungeeignet dafür hält er die Einführung eines Datenschutzrechts europäischer Art, Änderungen der US-Verfassungsrechtssprechung oder die einfachste Lösung, einfach gar nichts zu unternehmen. Stattdessen schlägt er (mit einem theoretischen Rückgriff auf Lessigs „Code 2.0“) eine softwaretechnische Lösung vor, die jeder Information ein Datum beigibt, zu dem sie gelöscht wird. In den Bereichen, wo es so etwas schon gibt (Cookies, Überwachungskameras) plädiert er für eine möglichst kurze Löschfrist, die auch gesetzlich vorgeschrieben werden sollte. Bei von Menschen bewusst generierten Informationen setzt er auf eine bewusste Wahl des Haltbarkeitsdatums.
Das klingt angesichts des bisher nicht vorhandenen US-Datenschutzes alles ganz gut, aber verkennt doch, dass die Prämisse nicht stimmt: "For millennia, humans have had to deliberately choose what to remember. The default was to forget. In the digital age, this default of forgetting has changed into a default of remembering." Das ist zumindest für die Verwahrer der Informationen, die aus irgend einer Art von „Geschäftsgang“ stammen, nicht war, denn sie müssen seit langem aktiv Daten bewerten und Deakzession betreiben. Auf die Erfahrungen des gezielten Vergessens in der analogen Welt geht Meyer-Schönberger leider nicht ein, Archivtheoretisches fehlt ganz.
Er vernachlässigt zum Beispiel, dass der Zufall bei der von ihm favorisierten abgestuften technischen Lösung weitgehend ausgeschaltet würde und somit letztlich gar nichts von der heute als historisch unerheblich angesehenen Information unserer Tage übrigbleiben würde. Die zeitgenössische Bewertung, und die wäre bei dem Setzen von Höchsthaltbarkeitsdaten ja immer gefragt, hat aber Grenzen: der Informations- und Marktwert eines Adressbuchs von 1910 (das versehentlich nicht im Müll gelandet ist), eines Haushaltsbuchs mit Eintragungen über die Einkäufe dieses Jahres oder eines Tagebuchs mit lockeren Bemerkungen zum Tagesgeschehen ist erheblich höher als das einer teuren Familienbibel mit Goldschnitt aus dem gleichen Jahr, die feierlich von Generation zu Generation weitergegeben wurde. Wären 1910 technische Mechanismen wie die vorgeschlagenen bereits möglich und allgemein eingeführt gewesen, wäre heute von all dem nur noch die Familienbibel übrig...
Ladislaus - am Freitag, 11. Januar 2008, 16:22 - Rubrik: Bewertung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Dazu ein Bericht in: Brandenburgische Archive 2007
http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/FilePool/Heft_24.pdf
http://www.landeshauptarchiv-brandenburg.de/FilePool/Heft_24.pdf
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die Jungle World sieht dies so in ihrer Berichterstattung über die diesjährige Viennale über den frühen proletarischen Film in Österreich:
"...... Die proletarische Filmkultur Österreichs spielt im medialen Gedächtnis der Gegenwart eine untergeordnete Rolle. Das hat damit zu tun, dass das Archivieren immer auch ein politischer Vorgang ist. Als Gedächtnisort ist das Archiv weniger eine neutrale Abbildung der Gesellschaft als vielmehr ein Produkt politischer Machtverhältnisse. Erst vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum die Zerstörung zahlreicher Filmdokumente zur Geschichte des proletarischen Kinos in der Ersten Republik während der austrofaschistischen und der NS-Zeit oft stillschweigend übergangen wurde. ..."
http://www.jungle-world.com/seiten/2007/42/10813.php
"...... Die proletarische Filmkultur Österreichs spielt im medialen Gedächtnis der Gegenwart eine untergeordnete Rolle. Das hat damit zu tun, dass das Archivieren immer auch ein politischer Vorgang ist. Als Gedächtnisort ist das Archiv weniger eine neutrale Abbildung der Gesellschaft als vielmehr ein Produkt politischer Machtverhältnisse. Erst vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum die Zerstörung zahlreicher Filmdokumente zur Geschichte des proletarischen Kinos in der Ersten Republik während der austrofaschistischen und der NS-Zeit oft stillschweigend übergangen wurde. ..."
http://www.jungle-world.com/seiten/2007/42/10813.php
Wolf Thomas - am Donnerstag, 18. Oktober 2007, 09:37 - Rubrik: Bewertung
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Folgende Anfrage gebe ich weiter: Gibt es Literatur oder Erfahrungen mit der Bewertung von Erhebungsbögen der Volkszählung bzw. landwirtschaftlichen Zählungen der statistischen Landesämter?
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Bibliothek als Archiv, hrsg. von Hans Erich Böddeker/Anne Saada (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 221), Göttingen 2007, ISBN 978-3-525-35869-6
Das Göttinger Kolloquium, das dem Band zugrundeliegt, fand bereits im März 2003 statt, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/15744/
Interdisziplinär will man sein, aber irgendwelche Reflexionen, dass es eine eigene Disziplin gibt, die sich mit Archiven befasst, sucht man vergebens. Die zweisprachige (de-fr) Einleitung der Herausgeber ("Bibliotheksarchive als Quelle der Kultur- und Wissenschaftsgeschichte") ist mit dem üblichen postmodernen Geschwurbel angereichert, das sich um den Begriff Archiv rankt. Glücklicherweise weisen die meisten bibliotheksgeschichtlichen Fallstudien des Bandes solide empirische Quellenarbeit auf. Eine neue Epoche der Bibliotheksgeschichte läutet dieser Sammelband gewiss nicht ein.
Noch am ehesten mit archivischer Arbeit zu tun hat der Aufsatz von Helmut Rohlfing: "Sagen sie nicht, daß das Archiv unbeträchtlich sey" - J. D. Reuß und das erste Findbuch zum Göttinger Bibliotheksarchiv (S. 71-88). 1763 und 1802 wurde angeordnet, dass alles auf die Bibliothek bezügliche Schriftgut der Universität ins Bibliotheksarchiv verbracht werden sollte (S. 73). Dass diese Bildung eines provenienzwidrigen Pertinenz-Selekts nicht mit modernen Standards vereinbar ist, wird mit natürlich mit keiner Silbe erwähnt.
Ob im Göttinger Universitätsarchiv der gesamte Bestand von 1945 bis 1970 ebenfalls unverzeichnet und damit unbenutzbar wäre?
Sich über (illegale) Bibliotheksarchive auszulassen, ohne die facharchivische Dimension wenigstens kurz anzureißen, ist schon ein starkes Stück.
Illegal sind weit zurückreichende Bibliotheksarchive deshalb, weil es sich dabei um von den Archivgesetzen nicht erlaubte Behördenarchive handelt. Sobald das Schriftgut nicht mehr für die laufende Verwaltung - dazu zählt nicht die historische Forschung - benötigt wird, ist es an das zuständige Archiv abzugeben. Ausnahmen sehen die Archivgesetze nicht vor.
Die Praxis sieht anders aus. Behördenarchive werden auf Dauer geduldet. Mitunter gibt es sogar förmliche Vereinbarungen zwischen den Bibliotheken und dem zuständigen Archiv (so z.B. im Fall der Württembergischen Landesbibliothek). Daher wird man das folgende Zitat aus dem Archivar 2005 cum grano salis nehmen müssen: "„Behördenarchive“, die sich der im Landesarchivgesetz
verankerten Pflicht zur Anbietung aussonderungsreifen
staatlichen Schriftguts grundsätzlich entziehen würden,
gibt es heute in Stuttgart quasi nicht mehr." Quasi.
Der berühmteste Fall eines Behördenarchivs ist natürlich das Politische Archiv des Auswärtigen Amts, dessen Existenzberechtigung durch Erwähnung in einem Gesetz abgesichert werden sollte. Trotzdem sieht das Bundesarchivgesetz ein Archiv wie das des Auswärtigen Amts nicht vor. Erzwingen kann das zuständige Archiv eine Ablieferung nicht, die Duldung ist eine pragmatische Entscheidung angesichts der realen Machtverhältnisse: Gegen eine Universitätsbibliothek kann (das immer sehr viel kleinere) Universitätsarchiv nichts ausrichten.
Neben Bibliotheken verwahren auch Museen (dazu sind auch die wissenschaftlichen Sammlungen zu rechnen) und besonders traditionsreiche Schulen historische Unterlagen, die als Archivgut gelten müssen.
Zu einem Gymnasialarchiv in Hof:
http://archiv.twoday.net/stories/293827/
Was spricht gegen Behördenarchive?
* Eine Betreuung durch Facharchivare erfolgt nicht, auch wenn es ab und an zur Beratung des Behördenarchivs durch das eigentlich zuständige Archiv kommen mag.
* Die Bewertungskompetenz der Archivare wird umgangen, da die Behörde und nicht das Archiv über die Auswahl entscheidet.
* In der Regel sind die Benutzungsvorschriften der Archivgesetze nicht unmittelbar auf die Behördenarchive anzuwenden (Ausnahme: Bundesarchivgesetz, das auch für nicht abgelieferte Unterlagen gilt), auch wenn durch die Vorschriften des Archivgesetzes eine Ermessensreduktion zustande kommt.
* Verzeichnungsrückstände entziehen der Forschung wichtige Quellen.
* Die datenschutzrechtlichen Ermächtigungsnormen der Archivgesetze gelten nicht für Behördenarchive.
Was spricht für die faktische Duldung von Behördenarchiven?
* Die Erforschung der eigenen Geschichte ist bei Sammlungen wie Bibliotheken und Museen ein wichtiger Faktor der Selbstdarstellung. Die enge Verbindung der Objekte und der auf sie bezüglichen Dokumentation, die durch Überführung in ein womöglich weit entferntes Archiv gelöst würde, ist sachgemäß. Die in den letzten Jahren immer wichtiger gewordenen Provenienzforschungen lassen sich am besten im eigenen Haus durchführen.
* Es ist nicht gesagt, dass Bestandserhaltung, Bewertungsprinzipien (rigider Zwang der Staatsarchive zur schmalen Auswahl), Verzeichnungsgrundsätze (bibliothekarische Feinerschließung) oder Benutzungspraxis in jedem Fall nachteiliger für die Wissenschaft sind.
* Bibliotheken haben mehr Erfahrung mit der Digitalisierung von Beständen, die Chance ist größer, dass sie die Archivalien im Internet zugänglich machen.
*Ob eine Behörde rechtlich verselbständigt ist (z. B. als Stiftung), ist von archivfachlichen Gesichtspunkten unabhängig. So kann das Germanische Nationalmuseum (als Stiftung des öffentlichen Rechts) durch das (archivfachliche betreute) eigene Archiv die eigene Geschichte dokumentieren, während ein in die Behördenorganisation eingebundenes Museum nicht die Möglichkeit hat, einen Archivar anzustellen. Wenn es bei Archiven rechtlich selbständiger Körperschaften notfalls auch mit einer Beratung durch ein anderes Archiv getan ist, was die Erfüllung archivfachlicher Anforderungen angeht, spricht nichts dagegen, ausnahmsweise Behördenarchive zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass eine laufende archivfachliche Beratung erfolgt und archivfachliche Standards gewahrt werden. Das Behördenarchiv ist dann gleichsam eine "Außenstelle" des zuständigen Archivs.
Das Göttinger Kolloquium, das dem Band zugrundeliegt, fand bereits im März 2003 statt, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/15744/
Interdisziplinär will man sein, aber irgendwelche Reflexionen, dass es eine eigene Disziplin gibt, die sich mit Archiven befasst, sucht man vergebens. Die zweisprachige (de-fr) Einleitung der Herausgeber ("Bibliotheksarchive als Quelle der Kultur- und Wissenschaftsgeschichte") ist mit dem üblichen postmodernen Geschwurbel angereichert, das sich um den Begriff Archiv rankt. Glücklicherweise weisen die meisten bibliotheksgeschichtlichen Fallstudien des Bandes solide empirische Quellenarbeit auf. Eine neue Epoche der Bibliotheksgeschichte läutet dieser Sammelband gewiss nicht ein.
Noch am ehesten mit archivischer Arbeit zu tun hat der Aufsatz von Helmut Rohlfing: "Sagen sie nicht, daß das Archiv unbeträchtlich sey" - J. D. Reuß und das erste Findbuch zum Göttinger Bibliotheksarchiv (S. 71-88). 1763 und 1802 wurde angeordnet, dass alles auf die Bibliothek bezügliche Schriftgut der Universität ins Bibliotheksarchiv verbracht werden sollte (S. 73). Dass diese Bildung eines provenienzwidrigen Pertinenz-Selekts nicht mit modernen Standards vereinbar ist, wird mit natürlich mit keiner Silbe erwähnt.
Ob im Göttinger Universitätsarchiv der gesamte Bestand von 1945 bis 1970 ebenfalls unverzeichnet und damit unbenutzbar wäre?
Sich über (illegale) Bibliotheksarchive auszulassen, ohne die facharchivische Dimension wenigstens kurz anzureißen, ist schon ein starkes Stück.
Illegal sind weit zurückreichende Bibliotheksarchive deshalb, weil es sich dabei um von den Archivgesetzen nicht erlaubte Behördenarchive handelt. Sobald das Schriftgut nicht mehr für die laufende Verwaltung - dazu zählt nicht die historische Forschung - benötigt wird, ist es an das zuständige Archiv abzugeben. Ausnahmen sehen die Archivgesetze nicht vor.
Die Praxis sieht anders aus. Behördenarchive werden auf Dauer geduldet. Mitunter gibt es sogar förmliche Vereinbarungen zwischen den Bibliotheken und dem zuständigen Archiv (so z.B. im Fall der Württembergischen Landesbibliothek). Daher wird man das folgende Zitat aus dem Archivar 2005 cum grano salis nehmen müssen: "„Behördenarchive“, die sich der im Landesarchivgesetz
verankerten Pflicht zur Anbietung aussonderungsreifen
staatlichen Schriftguts grundsätzlich entziehen würden,
gibt es heute in Stuttgart quasi nicht mehr." Quasi.
Der berühmteste Fall eines Behördenarchivs ist natürlich das Politische Archiv des Auswärtigen Amts, dessen Existenzberechtigung durch Erwähnung in einem Gesetz abgesichert werden sollte. Trotzdem sieht das Bundesarchivgesetz ein Archiv wie das des Auswärtigen Amts nicht vor. Erzwingen kann das zuständige Archiv eine Ablieferung nicht, die Duldung ist eine pragmatische Entscheidung angesichts der realen Machtverhältnisse: Gegen eine Universitätsbibliothek kann (das immer sehr viel kleinere) Universitätsarchiv nichts ausrichten.
Neben Bibliotheken verwahren auch Museen (dazu sind auch die wissenschaftlichen Sammlungen zu rechnen) und besonders traditionsreiche Schulen historische Unterlagen, die als Archivgut gelten müssen.
Zu einem Gymnasialarchiv in Hof:
http://archiv.twoday.net/stories/293827/
Was spricht gegen Behördenarchive?
* Eine Betreuung durch Facharchivare erfolgt nicht, auch wenn es ab und an zur Beratung des Behördenarchivs durch das eigentlich zuständige Archiv kommen mag.
* Die Bewertungskompetenz der Archivare wird umgangen, da die Behörde und nicht das Archiv über die Auswahl entscheidet.
* In der Regel sind die Benutzungsvorschriften der Archivgesetze nicht unmittelbar auf die Behördenarchive anzuwenden (Ausnahme: Bundesarchivgesetz, das auch für nicht abgelieferte Unterlagen gilt), auch wenn durch die Vorschriften des Archivgesetzes eine Ermessensreduktion zustande kommt.
* Verzeichnungsrückstände entziehen der Forschung wichtige Quellen.
* Die datenschutzrechtlichen Ermächtigungsnormen der Archivgesetze gelten nicht für Behördenarchive.
Was spricht für die faktische Duldung von Behördenarchiven?
* Die Erforschung der eigenen Geschichte ist bei Sammlungen wie Bibliotheken und Museen ein wichtiger Faktor der Selbstdarstellung. Die enge Verbindung der Objekte und der auf sie bezüglichen Dokumentation, die durch Überführung in ein womöglich weit entferntes Archiv gelöst würde, ist sachgemäß. Die in den letzten Jahren immer wichtiger gewordenen Provenienzforschungen lassen sich am besten im eigenen Haus durchführen.
* Es ist nicht gesagt, dass Bestandserhaltung, Bewertungsprinzipien (rigider Zwang der Staatsarchive zur schmalen Auswahl), Verzeichnungsgrundsätze (bibliothekarische Feinerschließung) oder Benutzungspraxis in jedem Fall nachteiliger für die Wissenschaft sind.
* Bibliotheken haben mehr Erfahrung mit der Digitalisierung von Beständen, die Chance ist größer, dass sie die Archivalien im Internet zugänglich machen.
*Ob eine Behörde rechtlich verselbständigt ist (z. B. als Stiftung), ist von archivfachlichen Gesichtspunkten unabhängig. So kann das Germanische Nationalmuseum (als Stiftung des öffentlichen Rechts) durch das (archivfachliche betreute) eigene Archiv die eigene Geschichte dokumentieren, während ein in die Behördenorganisation eingebundenes Museum nicht die Möglichkeit hat, einen Archivar anzustellen. Wenn es bei Archiven rechtlich selbständiger Körperschaften notfalls auch mit einer Beratung durch ein anderes Archiv getan ist, was die Erfüllung archivfachlicher Anforderungen angeht, spricht nichts dagegen, ausnahmsweise Behördenarchive zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass eine laufende archivfachliche Beratung erfolgt und archivfachliche Standards gewahrt werden. Das Behördenarchiv ist dann gleichsam eine "Außenstelle" des zuständigen Archivs.
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://www.fotostoria.de/?p=884
Mein Senf:
*Fotografennachlässe sind wertvolles Kulturgut, bei dem die Gesamtarchivierung (abgesehen von Redundanzen) das Verfahren der ersten Wahl sein sollte.
* Die Maxime "Ganz oder gar nicht" vermeidet subjektiv gefärbte Auswahlverfahren.
Mein Senf:
*Fotografennachlässe sind wertvolles Kulturgut, bei dem die Gesamtarchivierung (abgesehen von Redundanzen) das Verfahren der ersten Wahl sein sollte.
* Die Maxime "Ganz oder gar nicht" vermeidet subjektiv gefärbte Auswahlverfahren.