KlausGraf - am Freitag, 2. Juli 2010, 11:51 - Rubrik: Staatsarchive
Wolf Thomas meinte am 2010/08/07 08:43:
In der aktuellen Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht ist eine Besprechung der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidung von Dr. Christoph Schnabel, LL.M., Hamburg, (S. 881ff.) erschienen . (Hinweis LKT NRW)
KlausGraf antwortete am 2010/08/07 14:11:
Möglicherweise handelt es sich um folgende Entscheidung
http://www.bverwg.de/pdf/419.pdf Az.: BVerwG 20 F 13.09BVerwG 7 A 6.08
Wolf Thomas antwortete am 2010/08/09 14:36:
Ja, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2010 (Az.: 20 F 13/09) zur Nutzung von Archivunterlagen ist gemeint.
KlausGraf antwortete am 2010/08/10 18:34:
Schnabels Fazit
" Man könnte daher meinen, dass die Entscheidung nur einen Aufschub bringt, der Klägerin aber nicht endgültig helfen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen des Gerichts zur Sperrerklärung und die Kritik daran sind so detailliert, dass für den Beigeladenen wenig Hoffnung besteht, das Gericht könnte bei einem wiederholten Versuch eine vollumfängliche Sperrerklärung bestehen lassen. Ob dies auch Auswirkungen auf die Entscheidung des BVerwG in der Hauptsache hat, wird sich zeigen.Es ist zu befürchten, dass der BND die Akten nicht etwa zurückhält, weil er um das Wohl des Bundes besorgt ist, sondern weil man die eigene Vergangenheit und den Umgang mit hochrangigen Nationalsozialisten nicht in der Öffentlichkeit diskutiert sehen möchte. Dies lässt das Gericht dem Geheimdienst aber nicht einfach durchgehen, obwohl es mit der Entscheidung zu den CIA-Flügen ein vergleichbares Vorgehen auf den ersten Blick ermöglicht hatte.
Der Beschluss des Gerichts verdient Lob. Er versucht dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit so weit wie möglich entgegenzukommen, erkennt aber auch berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Behörden an. Dabei lässt sich das Gericht jedoch nicht mit pauschalen Begründungen oder gar völlig unbegründeten Behauptungen abspeisen. Besonders hervorzuheben ist die wiederholte Feststellung des Gerichts, dass nur die Teile der Akten zurückzuhalten sind für die Geheimhaltungsgründe vorliegen. Ein solcher Grund kann nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass die gesamte Akte nicht herausgegeben werden darf. Insgesamt lässt der Beschluss eine differenzierte Betrachtung erkennen, welche man sich auch in den Behörden stärker wünschen würde, die zuerst über die Freigabe der Informationen entscheiden. Im Moment haben nur wenige Informationssuchende einen so langen Atem wie die Klägerin in diesem Verfahren. Wenn sich die Rechtsprechung des Gerichts durchsetzt, könnte das in Zukunft weniger notwendig werden."