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In der "Archivliste" schreibt Dr. Christoph Popp:
das Stadtarchiv Mannheim hat die letzte Änderung der Archivordnung dahingehend genutzt, den § 4 "Ort und Zeit der Benutzung, Verhalten im
Benutzerraum" in dieser Hinsicht zu ergänzen. In Satz 2 heißt es u.a. " Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht
mitgenommen werden ... Schreibmaschinen, Diktiergeräte und andere technische Hilfsmittel dürfen nur mit vorheriger Zustimmung verwendet werden. Zur
Wahrung von Urheber- und Nutzungsrechten ist die selbständige Anfertigung von analogen oder digitalen Reproduktionen grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung."
In solchen Ausnahmefällen werden dann auch die regulären Gebühren fällig. Im Zeitalter der nötigen Einnahmeverbesserungen kann es nicht angehen, dass wir leichtfertig auf Einnahmen verzichten; rechtlich gesehen wäre die Genehmigung einer selbständigen Anfertigung von Reproduktionen ein
Gebührenverzicht, an dem die Stadt kein Interesse haben kann.
Die Begeisterung der Nutzer hält sich natürlich in Grenzen, [...]

Abgesehen davon, dass diesem "benutzerfreundlichen" Archiv ein Benutzer zu wünschen ist, der sich auf dem Klageweg gegen diese Vorschrift wendet, erscheint mir die Norm als nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat 1996 für eine kommunale Friedhofssatzung festgestellt: "Wird durch eine Satzung der Ausübung von Grundrechten ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahren vorgeschaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf" (Urteil vom 16.10.1996, Gewerbe-Archiv 1997, S. 324-325, hier S. 325).
Der VGH schliesst sich an die ständige Rechtssprechung des BVerfG an seit BVerfGE 20, 150:
Hält es der Gesetzgeber für erforderlich, der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen, bzw. aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf. (Siehe auch BVerfG 18.10.1991 1 BvR 1377/91)
Während Vorschriften, die der Bestandserhaltung dienen, ohne weiteres in einer kommunalen Satzung geregelt werden können, greift das aus fiskalischen Erwägungen erlassene Reproduktionsverbot in Grundrechte des Benutzers ein, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Ermächtigung vorliegt.

Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/168920/
 

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