Archivrecht
... Mit Berufung auf das 2005 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat die freie Journalistin Gaby Weber einen Verwaltungsrechtsstreit mit der Bundesrepublik Deutschland begonnen, mit dem sie das Bundesarchiv drängen will, den in St. Augustin lagernden Nachlass Globkes sowie die Papiere des früheren Vorstandsvorsitzenden Hermann Josef Abs im Archiv der Deutschen Bank anzufordern und damit ihr und weiteren interessierten Forschern zugänglich zu machen. In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eben abgewiesen, gleichzeitig aber die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. ...” SZ 10.2.12 S. 15
http://www.datenschutz-berlin.de/news/Presse%C3%BCbersicht+/2012/2/10
Der SZ-Artikel ist nicht online, wohl aber ausführliche Informationen, die Gaby Weber ins Netz gestellt hat, darunter auch das Koblenzer Unrechts-Urteil:
http://www.gabyweber.com/prozesse_archiv.php
Urteilstext:
http://www.gabyweber.com/dwnld/prozesse/urteilkoblenz.pdf
Es darf nicht sein, dass amtliche Unterlagen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen sollen, von privaten Archiven vereinnahmt werden. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden!
§ 5 Abs. 8 Bundesarchivgesetz soll eigentlich sichern, dass das Nutzungsrecht unabhängig vom Aufbewahrungsort besteht (Amtl. Begr. zit. nach Bannasch et al.: ArchivR 1990, S. 195), läuft aber leer, wenn die Verfügungsgewalt nicht bei einer ablieferungspflichtigen Stelle liegt.
Update: Die amtlichen Unterlagen sind öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch und haben diesen Status auch nicht durch privatrechtliche Entfremdung verloren. Anders als beim Hamburger Stadtsiegelfall könnte man einen Herausgabeanspruch bejahen. Siehe Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 28ff.
http://www.datenschutz-berlin.de/news/Presse%C3%BCbersicht+/2012/2/10
Der SZ-Artikel ist nicht online, wohl aber ausführliche Informationen, die Gaby Weber ins Netz gestellt hat, darunter auch das Koblenzer Unrechts-Urteil:
http://www.gabyweber.com/prozesse_archiv.php
Urteilstext:
http://www.gabyweber.com/dwnld/prozesse/urteilkoblenz.pdf
Es darf nicht sein, dass amtliche Unterlagen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen sollen, von privaten Archiven vereinnahmt werden. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden!
§ 5 Abs. 8 Bundesarchivgesetz soll eigentlich sichern, dass das Nutzungsrecht unabhängig vom Aufbewahrungsort besteht (Amtl. Begr. zit. nach Bannasch et al.: ArchivR 1990, S. 195), läuft aber leer, wenn die Verfügungsgewalt nicht bei einer ablieferungspflichtigen Stelle liegt.
Update: Die amtlichen Unterlagen sind öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch und haben diesen Status auch nicht durch privatrechtliche Entfremdung verloren. Anders als beim Hamburger Stadtsiegelfall könnte man einen Herausgabeanspruch bejahen. Siehe Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 28ff.
KlausGraf - am Dienstag, 14. Februar 2012, 15:48 - Rubrik: Archivrecht
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RA Scherer hat geklagt:
http://stscherer.wordpress.com/2012/02/07/der-fall-kachelmann-und-die-veroffentlichungsphobie-der-staatsanwaltschaft/
http://stscherer.wordpress.com/2012/02/07/der-fall-kachelmann-und-die-veroffentlichungsphobie-der-staatsanwaltschaft/
KlausGraf - am Freitag, 10. Februar 2012, 00:21 - Rubrik: Archivrecht
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Meint zur Debatte ums Musiker-Urheberrecht in der taz:
http://commonsblog.wordpress.com/2012/02/08/urheberrechtsdebatte-in-der-taz-anscheinend-sind-es-musiker-einfach-nicht-wert/
***
http://infobib.de/blog/2012/02/08/papercore/
weist hin auf
http://www.papercore.org/
Nach deutschem Recht dürfte das Angebot illegal sein, da eine Zusammenfassung, die den Erwerb urheberrechtlich geschützter Arbeiten erübrigt, in die Rechte des Verlags eingreift - so die herrschende Meinung. Eine saubere Trennung zwischen nicht geschütztem wissenschaftlichen Gehalt und geschützter Darstellungsform ist noch nie gelungen.
***
Die urheberrechtlichen Probleme von Kuratierungstools hebt erneut hervor:
http://www.kriegs-recht.de/pinterest-pinspire-abmahnung/
Update: Zu den rechtlichen Problemen mit Pinterest
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,813571,00.html
http://commonsblog.wordpress.com/2012/02/08/urheberrechtsdebatte-in-der-taz-anscheinend-sind-es-musiker-einfach-nicht-wert/
***
http://infobib.de/blog/2012/02/08/papercore/
weist hin auf
http://www.papercore.org/
Nach deutschem Recht dürfte das Angebot illegal sein, da eine Zusammenfassung, die den Erwerb urheberrechtlich geschützter Arbeiten erübrigt, in die Rechte des Verlags eingreift - so die herrschende Meinung. Eine saubere Trennung zwischen nicht geschütztem wissenschaftlichen Gehalt und geschützter Darstellungsform ist noch nie gelungen.
***
Die urheberrechtlichen Probleme von Kuratierungstools hebt erneut hervor:
http://www.kriegs-recht.de/pinterest-pinspire-abmahnung/
Update: Zu den rechtlichen Problemen mit Pinterest
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,813571,00.html
KlausGraf - am Freitag, 10. Februar 2012, 00:03 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.klicksafe.de/qz/quiz02/_project/index.html
Ich habe nur 8 von 9 Punkten.
In Archivalia kann man sich auch gut zum Urheberrecht informieren:
http://archiv.twoday.net/stories/49598992/
Nun zu meiner Niederlage. Es geht um § 53 UrhG, also die Formulierung "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." Klicksafe behauptet, bei der von einem Freund geliehenen nicht DRM-geschützten CD komme es anders als beim Download aus dem Netz nicht darauf an, ob das Original rechtmäßig sei. Meine Antwort wäre meines Erachtens nur dann falsch gewesen, wenn der Freund die CD rechtmäßig gekauft hätte (also z.B. keine ausländische Raubkopie aus Thailand oder so). Eine beliebige CD kann auch eine rechtswidrig hergestellte CD sein (siehe Schricker 4. Auflage § 53 Rz. 24), wenn ich also genau weiß, dass die CD von meinem Freund nicht legal kopiert wurde. Die Erläuterung von Klicksafe, auf die Rechtmäßigkeit des Originals komme es nicht an, halte ich für FALSCH. Wenn sich dem Kopierenden aufdrängen muss, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde, darf er nicht kopieren.
Ich habe nur 8 von 9 Punkten.
In Archivalia kann man sich auch gut zum Urheberrecht informieren:
http://archiv.twoday.net/stories/49598992/
Nun zu meiner Niederlage. Es geht um § 53 UrhG, also die Formulierung "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." Klicksafe behauptet, bei der von einem Freund geliehenen nicht DRM-geschützten CD komme es anders als beim Download aus dem Netz nicht darauf an, ob das Original rechtmäßig sei. Meine Antwort wäre meines Erachtens nur dann falsch gewesen, wenn der Freund die CD rechtmäßig gekauft hätte (also z.B. keine ausländische Raubkopie aus Thailand oder so). Eine beliebige CD kann auch eine rechtswidrig hergestellte CD sein (siehe Schricker 4. Auflage § 53 Rz. 24), wenn ich also genau weiß, dass die CD von meinem Freund nicht legal kopiert wurde. Die Erläuterung von Klicksafe, auf die Rechtmäßigkeit des Originals komme es nicht an, halte ich für FALSCH. Wenn sich dem Kopierenden aufdrängen muss, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde, darf er nicht kopieren.
KlausGraf - am Donnerstag, 9. Februar 2012, 18:04 - Rubrik: Archivrecht
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Frühjahrstagung 2012 der Fachgruppe 1 Staatliche Archive im VdA:
Montag,23. April 2012, 10-16 Uhr, im Landesarchiv Speyer, Tagungsraum
10.00 Begrüßung und Einführung
10.15 Die Patientenakten der Psychiatrischen Universitätsklinik Frankfurt a. M. im Spannungsfeld von Archivierung und Benutzung. Ein Werkstattbericht.
Dr. Dieter Degreif, Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden
10.40 Individuelle und öffentliche Interessen in Konkurrenz. Die neue Schutzfristenregelung des Kantons Zürich. Ausgangslage, Idee, Erwartungen.
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchiv Kanton Zürich, Vorsitzender der Schweizer Archivdirektorenkonferenz
11.05 Diskussion
11.30 Kaffee-Pause
11.50 Ehemalige Heimkinder wollen ihre Akte – Die Benutzung von Klientenakten im Spannungsfeld von Opferanspruch, Persönlichkeitsschutz und historischer Forschung
Dr. Michael Häusler, Archiv des Diakonischen Werkes der EKD, Berlin
12.10 Akten über Heimkinder – Akten für Heimkinder (Projektvorstellung) Land Baden-Württemberg (Sozialministerium mit Landesarchiv)
12.20 Diskussion
12.45 – 14.00 Mittagspause
14.00 Die neue Geheimschutzordnung (bisher: Verschlusssachenanordnung) des Bundes. Genese, Ziele und aktueller Stand
Bundesministerium des Innern (angefragt)
14.30 Neue Datenbank für den Nachweis von VS-Fristverlängerungen beim Bundesarchiv
Kerstin Oldenhage Bundesarchiv
15.00 Rechtliche Aspekte bei der Veröffentlichung elektronischer Findmittel
Dr. Michael Klein, Staatsarchiv Hamburg
15.30 Diskussion
Ende gegen 16:00 Uhr
Keine Teilnahmegebühr
Anmeldung bis 15. April 2012
bitte bei post@landesarchiv speyer.de
Dr. Clemens Rehm
Landesarchiv Baden-Württemberg
Eugenstr. 7 , D-70182 Stuttgart
mailto:clemens.rehm@la-bw.de
via Archivliste!
Montag,23. April 2012, 10-16 Uhr, im Landesarchiv Speyer, Tagungsraum
10.00 Begrüßung und Einführung
10.15 Die Patientenakten der Psychiatrischen Universitätsklinik Frankfurt a. M. im Spannungsfeld von Archivierung und Benutzung. Ein Werkstattbericht.
Dr. Dieter Degreif, Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden
10.40 Individuelle und öffentliche Interessen in Konkurrenz. Die neue Schutzfristenregelung des Kantons Zürich. Ausgangslage, Idee, Erwartungen.
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchiv Kanton Zürich, Vorsitzender der Schweizer Archivdirektorenkonferenz
11.05 Diskussion
11.30 Kaffee-Pause
11.50 Ehemalige Heimkinder wollen ihre Akte – Die Benutzung von Klientenakten im Spannungsfeld von Opferanspruch, Persönlichkeitsschutz und historischer Forschung
Dr. Michael Häusler, Archiv des Diakonischen Werkes der EKD, Berlin
12.10 Akten über Heimkinder – Akten für Heimkinder (Projektvorstellung) Land Baden-Württemberg (Sozialministerium mit Landesarchiv)
12.20 Diskussion
12.45 – 14.00 Mittagspause
14.00 Die neue Geheimschutzordnung (bisher: Verschlusssachenanordnung) des Bundes. Genese, Ziele und aktueller Stand
Bundesministerium des Innern (angefragt)
14.30 Neue Datenbank für den Nachweis von VS-Fristverlängerungen beim Bundesarchiv
Kerstin Oldenhage Bundesarchiv
15.00 Rechtliche Aspekte bei der Veröffentlichung elektronischer Findmittel
Dr. Michael Klein, Staatsarchiv Hamburg
15.30 Diskussion
Ende gegen 16:00 Uhr
Keine Teilnahmegebühr
Anmeldung bis 15. April 2012
bitte bei post@landesarchiv speyer.de
Dr. Clemens Rehm
Landesarchiv Baden-Württemberg
Eugenstr. 7 , D-70182 Stuttgart
mailto:clemens.rehm@la-bw.de
via Archivliste!
Wolf Thomas - am Dienstag, 7. Februar 2012, 09:49 - Rubrik: Archivrecht
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Über die Abmahnung von Künstlern, die Zeitungskritiken über sich auf ihre Homepage gestellt haben, berichtet 3Sat:
http://www.3sat.de/page/?source=%2Fkulturzeit%2Fthemen%2F160212%2Findex.html
http://www.3sat.de/page/?source=%2Fkulturzeit%2Fthemen%2F160212%2Findex.html
KlausGraf - am Montag, 6. Februar 2012, 15:08 - Rubrik: Archivrecht
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http://the1709blog.blogspot.com/2012/02/protection-of-photographs-in-french.html
Interessant:
Finally, in 1985 the distinction beween the two categores was abandoned and photographs were simply said to be eligible for copyright protection provided the standard requirement of originality was satisfied, an original work being one in which the author has "stamped his personality". This approach leads to the exclusion from protection of photographs that merely reproduce reality (e.g., a picture of a painting that merely renders the painting as is).
An interesting issue that sometimes comes up is whether the photograph is an original work or merely the result of know-how on the part of the photographer (this distinction between originality and know-how is also evident in cases dealing with potential copyright protection for perfumes). In a recent ruling by the Cour de cassation (Supreme Court), protection was denied, with the Court approving the lower court's finding that the photograph was not a protected work in the following terms:
« ... the photograph at issue did not reveal, in its various constituent elements, any esthetic pursuit and that it was merely the result of know-how underlying a technical service… »
Zur angesprochenen Entscheidung:
http://blog.droit-et-photographie.com/originalite-bouillabaisse-et-contrefacon/
Zum Schutz der Reproduktionsfotografie siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfo

Interessant:
Finally, in 1985 the distinction beween the two categores was abandoned and photographs were simply said to be eligible for copyright protection provided the standard requirement of originality was satisfied, an original work being one in which the author has "stamped his personality". This approach leads to the exclusion from protection of photographs that merely reproduce reality (e.g., a picture of a painting that merely renders the painting as is).
An interesting issue that sometimes comes up is whether the photograph is an original work or merely the result of know-how on the part of the photographer (this distinction between originality and know-how is also evident in cases dealing with potential copyright protection for perfumes). In a recent ruling by the Cour de cassation (Supreme Court), protection was denied, with the Court approving the lower court's finding that the photograph was not a protected work in the following terms:
« ... the photograph at issue did not reveal, in its various constituent elements, any esthetic pursuit and that it was merely the result of know-how underlying a technical service… »
Zur angesprochenen Entscheidung:
http://blog.droit-et-photographie.com/originalite-bouillabaisse-et-contrefacon/
Zum Schutz der Reproduktionsfotografie siehe hier
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfo

KlausGraf - am Donnerstag, 2. Februar 2012, 16:58 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.iuwis.de/blog/buyout-klausel-nach-agb-kontrolle-unwirksam
Von Verlagen vorformulierte Nutzungsrechtsvereinbarungen enthalten oftmals so genannte Rechte-Buyout-Klauseln. Solche sind charakterisiert durch die (all-)umfassende Einräumung der Urheberverwertungsrechte in Verbindung mit einer pauschalen Abgeltung der Vergütungsansprüche der Autorinnen und Autoren. Ein Beispiel dafür:
"(...) sämtliche Nutzungsrechte (...) umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten".
Das Landgericht Mannheim hat nun in einem Urteil festgestellt, dass derartige AGB-Bestimmungen eines Verlags ein "Übermaß an Rechtsübertragung" darstellten und in unangemessener Weise von dem urheberrechtlichen Leitbild, dass Urheberinnen und Urheber (im Fall hier: Journalistinnen und Journalisten) angemessen an den Werkerlösen zu beteiligen sind, abweichten. Abweichten klingt aber schon sehr unschön, Herr Thomas Hartmann!
Urteilsvolltext:
http://www.damm-legal.de/lg-mannheim-zur-unwirksamkeit-der-buy-out-klausel-saemtliche-nutzungsrechte-abgegolten-gegenueber-journalisten
Von Verlagen vorformulierte Nutzungsrechtsvereinbarungen enthalten oftmals so genannte Rechte-Buyout-Klauseln. Solche sind charakterisiert durch die (all-)umfassende Einräumung der Urheberverwertungsrechte in Verbindung mit einer pauschalen Abgeltung der Vergütungsansprüche der Autorinnen und Autoren. Ein Beispiel dafür:
"(...) sämtliche Nutzungsrechte (...) umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten".
Das Landgericht Mannheim hat nun in einem Urteil festgestellt, dass derartige AGB-Bestimmungen eines Verlags ein "Übermaß an Rechtsübertragung" darstellten und in unangemessener Weise von dem urheberrechtlichen Leitbild, dass Urheberinnen und Urheber (im Fall hier: Journalistinnen und Journalisten) angemessen an den Werkerlösen zu beteiligen sind, abweichten. Abweichten klingt aber schon sehr unschön, Herr Thomas Hartmann!
Urteilsvolltext:
http://www.damm-legal.de/lg-mannheim-zur-unwirksamkeit-der-buy-out-klausel-saemtliche-nutzungsrechte-abgegolten-gegenueber-journalisten
KlausGraf - am Mittwoch, 1. Februar 2012, 16:40 - Rubrik: Archivrecht
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Die GEMA ist weiterhin der Ansicht, dass sich ihr Verwertungsmodell und das alternative Lizenzierungssystem Creative Commons (CC) nicht unter einen Hut bringen lassen. Die Musikverwertungsgesellschaft will so vorerst Pilotprojekten ihrer Pendants in Dänemark, Frankreich und den Niederlanden nicht folgen, in deren Rahmen Mitglieder spezielle Werke für nicht-kommerzielle Nutzungen über CC-Lizenzen freigeben können. Dies geht aus einer Stellungnahme (PDF-Datei) hervor, die die Treuhänderin den rechtspolitischen Telemedicus-Bloggern auf Anfrage zu einem jüngst gestarteten Versuch der französischen Verwertungsgesellschaft SACEM zukommen ließ.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/GEMA-bleibt-beim-Nein-zu-Creative-Commons-Lizenzen-1425869.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=gema+musik
http://www.heise.de/newsticker/meldung/GEMA-bleibt-beim-Nein-zu-Creative-Commons-Lizenzen-1425869.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=gema+musik
KlausGraf - am Mittwoch, 1. Februar 2012, 16:38 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.urheberrecht.org/news/4499/
Der SPIEGEL durfte über die frühere Zugehörigkeit einer Frau, die im Hamburger Babyklappenstreit 2009 ins Gerede kam, zum Kommunistischen Bund berichten. "Im Streitfall ergibt sich aber die
Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums und der Frauenleitung sind in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist."
Volltext-PDF:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59029&pos=20&anz=617&Blank=1.pdf
LG Berlin
http://www.buskeismus.de/urteile/27O90609.pdf
Siehe auch:
http://www.bild.de/regional/hamburg/lage/woher-das-geld-fuer-so-feine-villen-2-7437556.bild.html
Der SPIEGEL durfte über die frühere Zugehörigkeit einer Frau, die im Hamburger Babyklappenstreit 2009 ins Gerede kam, zum Kommunistischen Bund berichten. "Im Streitfall ergibt sich aber die
Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums und der Frauenleitung sind in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist."
Volltext-PDF:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59029&pos=20&anz=617&Blank=1.pdf
LG Berlin
http://www.buskeismus.de/urteile/27O90609.pdf
Siehe auch:
http://www.bild.de/regional/hamburg/lage/woher-das-geld-fuer-so-feine-villen-2-7437556.bild.html
KlausGraf - am Dienstag, 31. Januar 2012, 22:35 - Rubrik: Archivrecht
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