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Archivrecht

Aus BIB-JUR (D. Pannier):

Vom Verlag N.P. Engel ist vor kurzer Zeit eine gedruckte deutschsprachige Sammlung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgelegt worden.

Gleichzeitig sind die bisher erschienenen Bände 1 und 2 im Internet
verfügbar:
http://www.eugrz.info/html/EGMR-Seite.html

Auf der Internetseite des Verlags findet sich dieser Text zu EGMR-E:

"Kostenfreier Zugang im Internet über www.EuGRZ.info Die Übersetzung der in EGMR-E Bände 1 und 2 veröffentlichten Urteile wurde durch das Bundesministerium der Justiz, Berlin, gefördert. Der Verlag stellt den Inhalt der Bücher kostenfrei ins Internet, um die Überzeugung zu unterstreichen, dass mit öffentlichem Geld auch öffentlicher Zugang ermöglicht werden soll."

Das australische Queenslandmuseum hat gut zwanzig (in Zahlen: 21) alte Fotos Wikimedia Commons zur Verfügung gestellt:

"This image has been digitised by the Queensland Museum, and provided to the Wikimedia Commons as part of a cooperation project. The original image is in the public domain, but the Queensland Museum asserts copyright over the digitisation process, and has released this portion of the work under CC-BY-SA-3.0"

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Brisbane-street-ipswich-r.jpg

Selbstverständlich entsteht auch nach australischem Recht bei der Digitalisierung von Public-Domain-Fotos kein neues Schutzrecht. Es handelt sich also um lupenreines Copyfraud.


http://copyright.columbia.edu/google-books-getting-ready-november-9

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/31/31444/1.html

http://www.taz.de/1/leben/medien/artikel/1/spezialisiert-auf-textdieb-jagd/

http://blogs.taz.de/wortistik/2009/11/02/moebchen/

Wer als Blogger im Internet andere Artikel zitiert, macht nichts anderes als eine Presseschau, und die steht (unabhängig vom § 51 UrhG) unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht stellte, ich zitierte es S. 104 in meinem Urheberrechtskommentar PiratK-UrhG Gratis-Download http://www.contumax.de, am
25. Juni 2009 dazu fest: „Die in einer Presseschau enthaltene auszugsweise
Wiedergabe einzelner fremder Berichte dient dazu, dem Mediennutzer,
der regelmäßig nicht selbst in der Lage ist, die gesamte Bandbreite
der tagesaktuellen Presseberichterstattung zu verfolgen, in knapper
Form einen Überblick über den Inhalt anderweitiger Berichterstattung
zu verschaffen [...]. Auch auf diese Weise nimmt die Presse ihre
Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren
und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken,
wahr“ (Az.: 1 BvR 134/03).

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/6018809/

Update:

http://www.netzpolitik.org/2009/fall-schweitzer-abmahner-in-der-rechtfertigungsfalle/

http://buchstaben-in-bewegung.de/ (studierter Jurist: Ansprüche stehen zumindest auf wackeligen Füßen, kommentierte Links sind gang und gäbe)

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={C64A6214-108C-42DB-8401-17028AFD45F2}

OVG Koblenz 05.10.2009, Aktenzeichen
2 A 10243/09.OVG

Die Entscheidung ist voll und ganz verfehlt, da Überlieferungsbildung der gesellschaftlichen und damit auch der gerichtlichen Kontrolle bedarf. So wie es nicht hinzunehmen ist, dass Denkmalämter unzweifelhafte Denkmäler für die Vernichtung freigeben können, ohne dass ein Dritter aufgrund der Schutznormtheorie klagebefugt ist, so ist es auch nicht akzeptabel, wenn eine Pflichtexemplarbibliothek willkürlich von der Übernahme von (Klein)verlagsveröffentlichungen absieht. Dass die Bibliotheken juristisch freie Hand für ihre nicht selten abwegigen Bewertungsentscheidungen beim Pflichtexemplarrecht bekommen, ist mit dem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung nicht zu vereinbaren.

Wenn man im vorliegenden Fall - vielleicht aus guten Gründen - dem Kleinverleger keine Abnahmegarantie für seine überteuerten Werke zusichern will, muss man sich ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren dafür einfallen lassen. Die Argumentation des Gerichts mit dem öffentlichen Interesse ist im Kern völlig undemokratisch und steht einem totalitären Staat gut zu Gesicht, denn sie führt dazu, dass jede noch so willkürliche Überlieferungsbildungsentscheidung der Verwaltung der rechtlichen Kontrolle entzogen ist.

Am 5.11.2009 - vorgesehen zwischen 17:45 und 17:50 - erfolgt in erster Lesung die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Kulturausschuss (Link zur Tagesordnung). Der Entwurf mit Erläuterungen ist als PDF abrufbar.
Nach der Diskussion des Entwurfs im Kulturausschuss am 11.11. (?) (Link zur Tagesordnung) ist die zweite Lesung für den 2. Dezember 2009 vorgesehen. Die Veröffentlichung des Gesetzes soll am 8. Dezember 2009 erfolgen.

M. Schindler berichtet:

http://blog.wikimedia.de/2009/11/01/hearing-bruessel-orphan-works/

http://www.welt.de/kultur/article5004877/Literatur-kann-man-gut-ohne-Google-digitalisieren.html (Ilja Braun)

Auszug:

Nun steht auch in Deutschland eine Regelung für das Problem der verwaisten Werke vor der Tür. Sie sieht aus, als hätte man sie sich beim Google Settlement abgeguckt. Wenn zukünftig Bibliotheken Werke aus ihren Beständen digitalisieren und über die Website www.europeana.eu zugänglich machen möchten, die Autoren jedoch nicht aufspüren können, zahlen sie eine Schutzgebühr an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) - sozusagen die GEMA für Autoren.

Die stellt daraufhin die Bibliotheken von eventuellen Ansprüchen der Autoren frei. Wenn diese später doch noch auftauchen und sich beschweren, werden sie aus der Kriegskasse der VG Wort entschädigt. Wenn nicht, wird das Geld nach Ablauf einer gewissen Frist an die anderen bei der Verwertungsgesellschaft registrierten Autoren und Verleger ausgeschüttet. Auf dieses Verfahren haben sich kürzlich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, die Deutsche Nationalbibliothek, der Deutsche Bibliotheksverband und die VG Wort verständigt.

Hat Google nicht genau dasselbe gemacht? "Ich wusste, dass Sie das sagen würden", reagiert VG-Wort-Geschäftsführer Dr. Robert Staats. "Aber die VG Wort ist eine Einrichtung unter staatlicher Aufsicht, die ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet. Google ist ein kommerzielles Unternehmen. Und nur wenn erst eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber stattgefunden hat, kommt die Digitalisierung überhaupt in Frage."

Auch Thomas Jäger von der Deutschen Nationalbibliothek weist den Vergleich von sich: "Wir digitalisieren nicht einfach und lassen uns verklagen, sondern sind von vornherein bereit, für jedes digitalisierte Buch eine Freistellungsgebühr zu zahlen." Diese soll umso niedriger sein, je älter die Bücher sind. Für vor dem Zweiten Weltkrieg erschienene Titel liegt der Betrag im Bereich von ein paar Eurocent.


Zum Problem der verwaisten Werke siehe auch meinen PiratK-UrhG, Nachwort http://www.contumax.de

Vorgeschlagen wird nun genau das, worüber man sich bei Google so entrüstet gezeigt hat: Digitalisieren ohne die Rechteinhaber zu fragen. Damit werden die Strafvorschriften des Urheberrechts in einem solchen Fall Makulatur, denn strafbar ist eine solche Verwertung auch, wenn sie mit Rückendeckung der VG Wort erfolgt. Der Börsenverein mag mit dieser pragmatischen Lösung, die ja auch bei DigiZeitschriften längst praktiziert wird, einverstanden sein, aber es gilt hier das gleiche wie in den USA: Einzig und allein der Gesetzgeber ist dazu aufgerufen, das Problem der verwaisten Werke in letzter Instanz zu regeln.

Update;: Die Generaldirektorin der DNB teilt am 4.11. per Mail mit:

Sehr geehrter Herr Graf,
Vielen Dank für Ihr Interesse. Sie fragen allerdings zu früh - noch ist die Vereinbarung nicht abgeschlossen.
Wenn es soweit ist werden die Gesprächspartner es gemeinsam der Öffentlichkeit vorstellen und Sie werden somit davon erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Niggemann

http://scinfolex.wordpress.com/2009/10/28/google-book-le-voile-bientot-leve-sur-le-contrat-avec-la-bm-de-lyon/

http://klawtext.blogspot.com/2009/10/abmahnung-einzelner-titel-aus-einem.html

Zum Thema sehe man auch meinen PiratK-UrhG, § 45 http://www.contumax.de

 

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