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Zäh am Alten klebt ein nicht ganz zu vernachlässigender Teil der Justiz, wie man auch der Entscheidung des Hammer Dienstgerichtshofs entnimmt, die eine Gerichtsverwaltung dazu verpflichten wollte, einem Richter Ausdrucke der elektronisch eingereichten Handelsregistersachen zur Verfügung zu stellen. Der BGH hat sich dieser Sichtweise glücklicherweise nicht angeschlossen:

http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/richter-hat-keinen-anspruch-auf-ausdruck-elektronisch-eingerichter-dokumente/4658/
 

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