http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Hausrecht_und_gemeinfreie_Werke
Wenn sich der Börsenverein ein Gutachten erstellen lässt, kommt dabei bestimmt nichts "Ergebnisoffenes" heraus. Aber wenn Wikimedia eine Kanzlei für juristische Gutachten bezahlt, fallen diese immer sehr ungünstig für freie Inhalte aus. Besonders unbrauchbar war das berüchtigte Schlechtachten zu Lizenzfragen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ
Völlig inakzeptabel ist es, dass der Verein ohne Not die durch die Position der WMF hinreichend klare Frage der Reproduktionsfotografie begutachten ließ - mit völlig unsinnigem Ergebnis:
"Solange die Frage nach dem Schutzumfang des § 72 UrhG noch streitig ist, muss davon ausgegangen werden, dass Abbildungen gemeinfreier Werke nicht in der Wikipedia genutzt werden dürfen, wenn der (Repro)-Fotograf der Nutzung nicht zugestimmt hat."
Da ist nichts strittig, die herrschende Meinung verneint den Schutz der Reproduktionsfotografie, wie ich neulich
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
nochmals ausführlich dargelegt habe.
Auch den Empfehlungen zum Hausrecht ist nicht zu folgen.
Wenn sich der Börsenverein ein Gutachten erstellen lässt, kommt dabei bestimmt nichts "Ergebnisoffenes" heraus. Aber wenn Wikimedia eine Kanzlei für juristische Gutachten bezahlt, fallen diese immer sehr ungünstig für freie Inhalte aus. Besonders unbrauchbar war das berüchtigte Schlechtachten zu Lizenzfragen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ
Völlig inakzeptabel ist es, dass der Verein ohne Not die durch die Position der WMF hinreichend klare Frage der Reproduktionsfotografie begutachten ließ - mit völlig unsinnigem Ergebnis:
"Solange die Frage nach dem Schutzumfang des § 72 UrhG noch streitig ist, muss davon ausgegangen werden, dass Abbildungen gemeinfreier Werke nicht in der Wikipedia genutzt werden dürfen, wenn der (Repro)-Fotograf der Nutzung nicht zugestimmt hat."
Da ist nichts strittig, die herrschende Meinung verneint den Schutz der Reproduktionsfotografie, wie ich neulich
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
nochmals ausführlich dargelegt habe.
Auch den Empfehlungen zum Hausrecht ist nicht zu folgen.
KlausGraf - am Sonntag, 6. März 2011, 19:54 - Rubrik: Archivrecht
Andreas F. Borchert (Gast) meinte am 2011/03/07 15:57:
Bei Reproduktionen gemeinfreier Werke, die auch nach US-Recht gemeinfrei sind, empfiehlt sich ohnehin das Hochladen bei Wikimedia Commons, das hier eine kristallklare Rechtsmeinung hat, die auch dann zur Geltung gelangt, wenn die Rechtslage im Ursprungsland anders ist: http://commons.wikimedia.org/wiki/COM:PDART
Ebenso werden Beschränkungen, die nach US-Recht nicht das Urheberrecht und nicht die Persönlichkeitsrechte berühren, auf Wikimedia Commons grundsätzlich ignoriert:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Non-copyright_restrictions