http://www.ferner-alsdorf.de/2012/10/rechtsanwalt-ferner-betreibt-panikmache/
Wenn RA Ferner es nötig hat, mich auf diesem Niveau abzukanzeln, dann soll er das tun. Er stärkt seine Position damit nicht. Ich kenne durchaus den Unterschied zwischen Unterlassungsanspruch und Schadensersatz, wobei ich im Gegensatz zu RA Ferner einen Kommentar zum Urheberrecht geschrieben habe, der von juristischer Seite bislang nicht auseinandergenommen wurde, im Gegenteil. Dr. Matthias Losert (Berlin) hat mir erlaubt, aus seiner Mail vom 25. April 2012 zu zitieren: "ich bin Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts. Mir fiel Ihre Urheberrechtsfibel in die Hände. Gratulation, ich habe selten so einen gut geschriebenen Kommentar in der Hand gehalten. Wenn dieser etwas früher erschienen wäre, hätte ich sicherlich eine viel spannendere Zeit der Examensvorbereitung gehabt." Und auch was der Antiquar Rudolf Angeli (Hamburg) mir schrieb, darf ich zitieren: "Mit
großem Interesse und vielen AHA-Erlebnissen habe ich Ihre Abhandlung "Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten" gelesen. Dies hat viele Fragen beantwortet."
Selbstverständlich hat der Gesetzgeber zu freien Lizenzen mehrfach Stellung genommen, sowohl im Gesetz als auch in den amtlichen Begründungen. Es geht um die sog. Linux-Klausel zur Möglichkeit, einfache Nutzungsrechte zugunsten der Allgemeinheit zu bestellen. Nachweise zur Gesetzgebung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel
Siehe in der Urheberrechtsfibel etwa S. 75f.
Ich fürchtete schon, ich müsse endlos in den Gesetzesmaterialien auf urheberrecht.org wühlen, aber die Wikipedia hat erfreulicherweise den Nachweis, den ich im Sinn hatte:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1601828.pdf
Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publika-
tionen ausschließlich oder ergänzend online nach Open-
Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig gewinnt
Open-Source-Software in vielen Bereichen der Gesell-
schaft an Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon
geprägt, dass der Urheber sein Werk bzw. den Quelltext
eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Ver-
fügung stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann
dieses Werk nutzen kann, ergeben sich aus der vom Ur-
heber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht
auch ein neues Interessen- und Schutzgefüge zwischen
Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftform-
erfordernis in § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG-E als wenig
praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen Fällen
- Drucksache 16/1828 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode [S. 38] -
gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaf-
fenden und Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die
Open-Source- bzw. Open-Access-Lizenzen unmittelbar
mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und
Lizenznehmer nicht in unmittelbaren Kontakt treten.
Das ist aus der Stellungnahme des Bundesrats, der die Bundesregierung ebd. S. 46 nicht widersprochen hat. Was steht in § 31a UrhG? "Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. "
RA Ferner und die anderen erbärmlichen Korinthensucher, die sich regelmäßig in den Kommentaren zu Wort melden, um mir juristisch am Zeug flicken, dürfen gern die "amtliche Begründung" zu dieser Änderung in den weiteren Materialien suchen. Ich weiß, dass eine Stellungnahme des Bundesrats das nicht ist.
Wenn der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die Schriftform in Fällen freier Lizenzen entbehrlich ist, weil die Freigabe mit dem Werk verbunden ist (also in Form von Metadaten mit Lizenznennung), kann man ihm nicht unterstellen, dass er wollte, dass in jedem Einzelfall die Rechtekette zum Urheber überprüft wird. Wollte man eine solche Überprüfung in jedem Fall bei freien Lizenzen fordern, würde das den Kontakt zum Urheber erfordern, der ja, wie die Bundesregierung durch ihre Zustimmung zu den Bedenken des Bundesrats anerkannte, in der Regel gar nicht besteht. Der Nutzer müsste also in jedem Fall nochmals beim angegebenen Urheber nachfragen, will er sichergehen, sich keine Unterlassungsverfügung und kostenpflichtige Abmahnung (selbst bei gedeckelten Anwaltskosten von 100 Euro) einzuhandeln.
Ich habe in der jetzigen Diskussion im Kern nichts anderes gesagt, als was ich 2009 in der Urheberrechtsfibel S. 198 schrieb:
"Im Fall freier Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber einen entsprechenden Vermerk an der digitalen Kopie anbringt, bedeuten diese völlig überspannten Anforderungen, dass dieses Lizenzmodell auf Dauer einfach zu riskant ist. Man kann vielleicht als „Grafs Gesetz“ formulieren: Alles, was abgemahnt werden kann, wird auch einmal abgemahnt werden. Wenn ein Mitarbeiter der Wikipedia unter Pseudonym ein Bild hochlädt, das eine Urheberrechtsverletzung darstellt, und ein Nachnutzer verwendet es im Vertrauen auf die freie Lizenz, dann kann er vom wahren Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Er muss in den
sauren Apfel beißen und kann sich auch nicht an dem (nicht
ermittelbaren) Hochlader schadlos halten.
Umfangreiche Nachforschungen und vor allem Nachfragen beim
Urheber soll die freie Lizenz ja gerade entbehrlich machen. Wenn sicherheitshalber immer nachgefragt werden muss, um der Sorgfaltspflicht zu genügen, wird die freie Lizenz ad absurdum geführt. Hier muss dringend Rechtssicherheit geschaffen werden.
Gottgegeben sind die deutschen Regelungen keineswegs. Im US-Recht stellen die Regelungen über die „take-down-notice“ eine sinnvollere Verteilung der Haftung dar."
Damit es auch RA Ferner versteht, nochmals das Argument mit dem "Gesetzgeber": Der Gesetzgeber ging in anderem Zusammenhang bei Open Content davon aus, dass die Lizenz am Bild steht und es OK ist, dass der Nutzer keinen Kontakt mit dem Urheber aufnimmt, um einen schriftlichen Vertrag mit ihm zu schließen. Die Rechtsprechung - insbesondere die unfähigen alten Männer des BGH - hat dagegen überzogene Sorgfaltsansprüche im Urheberrecht statuiert (kein gutgläubiger Erwerb von Rechten). Natürlich wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wichtig und zu bevorzugen, aber de lege lata sind die Gerichte in der Pflicht, Nutzer freier Lizenzen nicht in eine Falle laufen zu lassen, die mit der Funktionsweise freier Lizenzen, wie sie der Gesetzgeber anerkannt hat, unvereinbar ist.
Dass ein deutsches Gericht angesichts dieser Sachlage bei einem nicht-gewerblichen Laiennutzer auf Erstattung der Abmahnkosten erkennen wird, möchte ich nicht annehmen. Wenn es keine Verdachtsmomente gibt, die sich auch unerfahrenen Nutzern aufdrängen müssen, kann bei gefälschten CC-Bildern nicht an der bisherigen drakonischen Rechtsprechung festgehalten werden. es muss also auf eine Lösung wie bei der Forenhaftung hinauslaufen, dass nach Benachrichtigung das betreffende Medium beseitigt werden muss. Wer ein CC-lizenziertes Medium auf Flickr oder Wikimedia Commons findet, braucht nicht mit einer Fälschung zu rechnen und nicht sicherheitshalber beim Urheber nachzufragen.
Zusammenfassend halte ich nochmals fest: RA Ferner betreibt unverantwortliche Panikmache und schadet der Kultur des Open Content, wenn er bei allen CC-lizenzierten Bildern sicherheitshalber Nachfragen beim Urheber empfiehlt (bzw. wenn dieser nicht greifbar ist, dürfte er wohl vorschlagen, ganz auf das Bild zu verzichten). Ich habe nachgewiesen, dass der Gesetzgeber bei freien Lizenzen ausdrücklich berücksichtigt hat, dass kein Kontakt zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer besteht. Es ist an den Gerichten, dem Rechnung zu tragen. Da es noch keine Urteile dazu gibt, rate ich anders als RA Ferner, sehr wohl zur bedenkenlosen Nutzung freier Bilder unter CC. Auf ein faules Ei in diesem Sinn zu stoßen, ist extrem unwahrscheinlich.
Je wichtiger ein Foto ist, um so mehr müssen insbesondere gewerbliche Nutzer (z.B. in der Google-Bildersuche) recherchieren, um einen Betrug auszuschließen. Wenn sie Nacktbilder von Kate und William unter freier Lizenz finden, müssen sie stutzig werden und die Finger davon lassen. Der einfache Blogger, der auf Flickr oder Commons ein unspektakuläres Bild unter CC findet, soll es getrost - lizenzkonform - nutzen. Das nehme ich auf meine Kappe!
Risikolos auch in D: Solche Obama-Bilder auf http://www.whitehouse.gov/ sind in den USA Public Domain und de facto weltweit. Keine Notwendigkeit auch für RA-Ferner-Klienten, dort nachzufragen!
Wenn RA Ferner es nötig hat, mich auf diesem Niveau abzukanzeln, dann soll er das tun. Er stärkt seine Position damit nicht. Ich kenne durchaus den Unterschied zwischen Unterlassungsanspruch und Schadensersatz, wobei ich im Gegensatz zu RA Ferner einen Kommentar zum Urheberrecht geschrieben habe, der von juristischer Seite bislang nicht auseinandergenommen wurde, im Gegenteil. Dr. Matthias Losert (Berlin) hat mir erlaubt, aus seiner Mail vom 25. April 2012 zu zitieren: "ich bin Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts. Mir fiel Ihre Urheberrechtsfibel in die Hände. Gratulation, ich habe selten so einen gut geschriebenen Kommentar in der Hand gehalten. Wenn dieser etwas früher erschienen wäre, hätte ich sicherlich eine viel spannendere Zeit der Examensvorbereitung gehabt." Und auch was der Antiquar Rudolf Angeli (Hamburg) mir schrieb, darf ich zitieren: "Mit
großem Interesse und vielen AHA-Erlebnissen habe ich Ihre Abhandlung "Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten" gelesen. Dies hat viele Fragen beantwortet."
Selbstverständlich hat der Gesetzgeber zu freien Lizenzen mehrfach Stellung genommen, sowohl im Gesetz als auch in den amtlichen Begründungen. Es geht um die sog. Linux-Klausel zur Möglichkeit, einfache Nutzungsrechte zugunsten der Allgemeinheit zu bestellen. Nachweise zur Gesetzgebung:
http://de.wikipedia.org/wiki/Linux-Klausel
Siehe in der Urheberrechtsfibel etwa S. 75f.
Ich fürchtete schon, ich müsse endlos in den Gesetzesmaterialien auf urheberrecht.org wühlen, aber die Wikipedia hat erfreulicherweise den Nachweis, den ich im Sinn hatte:
http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/bmj/1601828.pdf
Zunehmend werden wissenschaftlich relevante Publika-
tionen ausschließlich oder ergänzend online nach Open-
Access-Grundsätzen veröffentlicht. Gleichzeitig gewinnt
Open-Source-Software in vielen Bereichen der Gesell-
schaft an Bedeutung. Beide Entwicklungen sind davon
geprägt, dass der Urheber sein Werk bzw. den Quelltext
eines Softwareprogramms der Allgemeinheit zur Ver-
fügung stellt. Die Bedingungen, unter denen jedermann
dieses Werk nutzen kann, ergeben sich aus der vom Ur-
heber gewählten Lizenz. Mit der freien Verfügbarkeit
der Werke nach den genannten Grundsätzen entsteht
auch ein neues Interessen- und Schutzgefüge zwischen
Urhebern, Verwertern und Endnutzern.
In diesem Zusammenhang erscheint das Schriftform-
erfordernis in § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG-E als wenig
praktikabel. Denn üblicherweise werden in diesen Fällen
- Drucksache 16/1828 – 38 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode [S. 38] -
gerade keine schriftlichen Verträge zwischen Werkschaf-
fenden und Nutzern abgeschlossen. Vielmehr sind die
Open-Source- bzw. Open-Access-Lizenzen unmittelbar
mit dem Werk verbunden, so dass Lizenzgeber und
Lizenznehmer nicht in unmittelbaren Kontakt treten.
Das ist aus der Stellungnahme des Bundesrats, der die Bundesregierung ebd. S. 46 nicht widersprochen hat. Was steht in § 31a UrhG? "Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. "
RA Ferner und die anderen erbärmlichen Korinthensucher, die sich regelmäßig in den Kommentaren zu Wort melden, um mir juristisch am Zeug flicken, dürfen gern die "amtliche Begründung" zu dieser Änderung in den weiteren Materialien suchen. Ich weiß, dass eine Stellungnahme des Bundesrats das nicht ist.
Wenn der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die Schriftform in Fällen freier Lizenzen entbehrlich ist, weil die Freigabe mit dem Werk verbunden ist (also in Form von Metadaten mit Lizenznennung), kann man ihm nicht unterstellen, dass er wollte, dass in jedem Einzelfall die Rechtekette zum Urheber überprüft wird. Wollte man eine solche Überprüfung in jedem Fall bei freien Lizenzen fordern, würde das den Kontakt zum Urheber erfordern, der ja, wie die Bundesregierung durch ihre Zustimmung zu den Bedenken des Bundesrats anerkannte, in der Regel gar nicht besteht. Der Nutzer müsste also in jedem Fall nochmals beim angegebenen Urheber nachfragen, will er sichergehen, sich keine Unterlassungsverfügung und kostenpflichtige Abmahnung (selbst bei gedeckelten Anwaltskosten von 100 Euro) einzuhandeln.
Ich habe in der jetzigen Diskussion im Kern nichts anderes gesagt, als was ich 2009 in der Urheberrechtsfibel S. 198 schrieb:
"Im Fall freier Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber einen entsprechenden Vermerk an der digitalen Kopie anbringt, bedeuten diese völlig überspannten Anforderungen, dass dieses Lizenzmodell auf Dauer einfach zu riskant ist. Man kann vielleicht als „Grafs Gesetz“ formulieren: Alles, was abgemahnt werden kann, wird auch einmal abgemahnt werden. Wenn ein Mitarbeiter der Wikipedia unter Pseudonym ein Bild hochlädt, das eine Urheberrechtsverletzung darstellt, und ein Nachnutzer verwendet es im Vertrauen auf die freie Lizenz, dann kann er vom wahren Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Er muss in den
sauren Apfel beißen und kann sich auch nicht an dem (nicht
ermittelbaren) Hochlader schadlos halten.
Umfangreiche Nachforschungen und vor allem Nachfragen beim
Urheber soll die freie Lizenz ja gerade entbehrlich machen. Wenn sicherheitshalber immer nachgefragt werden muss, um der Sorgfaltspflicht zu genügen, wird die freie Lizenz ad absurdum geführt. Hier muss dringend Rechtssicherheit geschaffen werden.
Gottgegeben sind die deutschen Regelungen keineswegs. Im US-Recht stellen die Regelungen über die „take-down-notice“ eine sinnvollere Verteilung der Haftung dar."
Damit es auch RA Ferner versteht, nochmals das Argument mit dem "Gesetzgeber": Der Gesetzgeber ging in anderem Zusammenhang bei Open Content davon aus, dass die Lizenz am Bild steht und es OK ist, dass der Nutzer keinen Kontakt mit dem Urheber aufnimmt, um einen schriftlichen Vertrag mit ihm zu schließen. Die Rechtsprechung - insbesondere die unfähigen alten Männer des BGH - hat dagegen überzogene Sorgfaltsansprüche im Urheberrecht statuiert (kein gutgläubiger Erwerb von Rechten). Natürlich wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wichtig und zu bevorzugen, aber de lege lata sind die Gerichte in der Pflicht, Nutzer freier Lizenzen nicht in eine Falle laufen zu lassen, die mit der Funktionsweise freier Lizenzen, wie sie der Gesetzgeber anerkannt hat, unvereinbar ist.
Dass ein deutsches Gericht angesichts dieser Sachlage bei einem nicht-gewerblichen Laiennutzer auf Erstattung der Abmahnkosten erkennen wird, möchte ich nicht annehmen. Wenn es keine Verdachtsmomente gibt, die sich auch unerfahrenen Nutzern aufdrängen müssen, kann bei gefälschten CC-Bildern nicht an der bisherigen drakonischen Rechtsprechung festgehalten werden. es muss also auf eine Lösung wie bei der Forenhaftung hinauslaufen, dass nach Benachrichtigung das betreffende Medium beseitigt werden muss. Wer ein CC-lizenziertes Medium auf Flickr oder Wikimedia Commons findet, braucht nicht mit einer Fälschung zu rechnen und nicht sicherheitshalber beim Urheber nachzufragen.
Zusammenfassend halte ich nochmals fest: RA Ferner betreibt unverantwortliche Panikmache und schadet der Kultur des Open Content, wenn er bei allen CC-lizenzierten Bildern sicherheitshalber Nachfragen beim Urheber empfiehlt (bzw. wenn dieser nicht greifbar ist, dürfte er wohl vorschlagen, ganz auf das Bild zu verzichten). Ich habe nachgewiesen, dass der Gesetzgeber bei freien Lizenzen ausdrücklich berücksichtigt hat, dass kein Kontakt zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer besteht. Es ist an den Gerichten, dem Rechnung zu tragen. Da es noch keine Urteile dazu gibt, rate ich anders als RA Ferner, sehr wohl zur bedenkenlosen Nutzung freier Bilder unter CC. Auf ein faules Ei in diesem Sinn zu stoßen, ist extrem unwahrscheinlich.
Je wichtiger ein Foto ist, um so mehr müssen insbesondere gewerbliche Nutzer (z.B. in der Google-Bildersuche) recherchieren, um einen Betrug auszuschließen. Wenn sie Nacktbilder von Kate und William unter freier Lizenz finden, müssen sie stutzig werden und die Finger davon lassen. Der einfache Blogger, der auf Flickr oder Commons ein unspektakuläres Bild unter CC findet, soll es getrost - lizenzkonform - nutzen. Das nehme ich auf meine Kappe!
Risikolos auch in D: Solche Obama-Bilder auf http://www.whitehouse.gov/ sind in den USA Public Domain und de facto weltweit. Keine Notwendigkeit auch für RA-Ferner-Klienten, dort nachzufragen!
KlausGraf - am Sonntag, 7. Oktober 2012, 01:23 - Rubrik: Archivrecht
licht meinte am 2012/10/07 10:17:
Im Ray Bradbury-Forum gibt es interessante Beiträge zum US-Copyright und den Folgen für andere Länder wie Deutschland, die durch internationale Verträge daran gebunden sind. Der User "Walloon" schreibt beispielsweise zur Rechtslage in Deutschland: "If a U.S. work is in the public domain in the U.S., it is also in the public domain in the European Union (except the UK and Germany)...In Germany, U.S. works created May 15, 1892 thru Sept. 15, 1955 have a copyright term of the life of the author + 50 years. U.S. works created Sept. 16, 1955 thru February 1989 have a copyright term of the shorter of life of the author + 50 years, or the U.S. copyright term."
Quelle: http://raybradburyboard.com/eve/forums/a/tpc/f/3791083901/m/169109633
Ich vermute mal nach 1989 wird dann wohl in Deutschland dieselbe Regelung gelten wie in der EU. Von daher müsste das Obama-Bildchen dann auch tatsächlich in D Public Domain sein...
Gast (Gast) antwortete am 2012/10/07 10:49:
Eigentlich ist es gar nicht so schwer ...
... und selbst Sie hatten es auf S. 198 Ihrer "Fibel" doch schonmal begriffen: Die CC-Lizenz nutzt einem nur etwas, wenn sie vom Berechtigten erteilt ist. Ob das der Fall, muss man entweder aufwendig nachprüfen, oder man läuft eben doch ein Risiko, dass dies nicht der Fall ist und man sich vom wahren Berechtigten eine Abmahnung einfängt. Q.e.d.
Malte S. (Gast) meinte am 2012/10/07 10:48:
Ähm... ja. Es macht einen gewichtigen Unterschied, ob man vom Nutzer keine Kontaktaufnahme mit dem Urheber erwartet oder ob der Nutzer blind auf das Bestehen einer Lizenz vertrauen darf. Auch eine freie Lizenz setzt nämlich voraus, dass derjenige, der sie einräumt, auch hierzu berechtigt ist. Soweit das nicht der Fall ist, kann sich der Nutzer auch nicht darauf berufen, lizenzkonform und damit berechtigt gehandelt zu haben.Alleine die Anbringung eines CC-Zeichens als hinreichend für einen guten Glauben anzunehmen oder gar eine echte Lizenz daraus zu entwickeln kann ich gar nicht nachvollziehen. Wie sollte es sich denn bei einem positiven Wissen das Nutzers über das Fehlen der Berechtigung zur Einräumung der Lizenz verhalten?
KlausGraf antwortete am 2012/10/07 16:21:
Nebelkerzen mal bitte aus
Von blindem Vertrauen hat niemand gesprochen.Der Bundestag hat durch das Verabschieden der Ausnahme hinsichtlich der Schriftform anerkannt, dass das "Geschäftsmodell" der freien Lizenzen ein Massengeschäft sind, bei dem üblicherweise kein Kontakt zwischen Urheber und Nutzer besteht.
Wenn man nicht so etwas wie eine Bestätigungsagentur dazwischenschaltet, sehe ich nicht, wie man sich anders über die Gültigkeit der Lizenz vergewissern kann als durch Nachfrage beim Urheber, also durch einen Kontakt, der nach dem Geschäftsmodell an sich unnötig und oft auch unerwünscht.
Wenn man die Benachrichtigung gebührenfrei stellt (wie bei der Forenhaftung) , passiert nichts wirklich Schlimmes (außer für die gierigen Abmahnanwälte). Das Medium wird nicht mehr genutzt, ein Schadensersatz fällt nicht an. Ist auch nicht schlimmer, als wenn der wahre Verursacher der illegalen Nutzung nicht gefunden werden kann oder der Nutzer zahlungsunfähig ist und nichts hat, was man pfänden könnte. In den USA gibt es dank DCMA keine Abmahnungen wie hier. Man nimmt das Medium vom Netz und ist dann erstmal im sicheren Hafen.
Der Nutzer muss im Bereich des ekelhaften Abmahnwesens auf ein einziges Grundprinzip vertrauen können: Wer sich korrekt verhält, braucht nichts zu befürchten. Wer ein CC-lizenziertes Medium, bei dem es den Umständen nach (z.B. sensationelles Foto, dubiose Website usw.) keine konkreten Anhaltspunkte für Missbrauch gibt, ohne Rückfrage beim Urheber nutzt, verhält sich korrekt und darf daher auch nicht mit einer Abmahngebühr "bestraft" werden. Auch nicht mit 100 Euro.
Falls jemandem die gefakte CC-LIzenz bekannt ist und man dies nachweisen kann, haben diese Regeln natürlich keine Geltung.
Auch kann man die nötige Sorgfalt nach Nutzergruppen differenzieren. Der private Laiennutzer darf schon mal auf ein Angebot hereinfallen, das ein Presseunternehmen als dubios erkennen müsste.
Bei einer gefälschten CC-Lizenz liegt keine berechtigte Nutzung vor, das habe ich nie bestritten. Es geht um die Kostenfolge. Nochmals: Man kann das Geschäftsmodell der freien Lizenzen knicken, wenn jeder Nutzer sicherheitshalber beim Urheber nachfragen muss, will er das Risiko einer Abmahnung ganz vermeiden.
Rechtsanwalt (Gast) antwortete am 2012/10/07 21:19:
Keine Ahnung, was Sie sich von dem polemischen Titel oder dem Ton in Ihren Postings versprechen, ist mir im Ergebnis auch egal.Fakt: Der Kollege Ferner hat in der Sache Recht. Dies mit "Panikmache" und "kapiert nicht" zu betiteln, ist völlig unangebracht und unsachlich. Und Ihre "Erfahrung" als Historiker, dass (sinngemäß) keine Abmahnungen im CC-Bereich stattfinden ("noch nie davon gehört") ist naiv und hilft der Diskussion nicht weiter. Es gibt sehr wohl Urheber im CC-Bereich, für die eine Abmahnung wohl augenscheinlich ein Geschäftsfeld darstellt:
http://www.computerbild.de/artikel/cb-Aktuell-Internet-Wikipedia-Abmahnung-fuer-Fotos-7760596.html
Zugegeben, dort geht es nicht um die Rechtekette, sondern um die Urheberbezeichnung, aber solche Fälle zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass der CC-Bereich sicher keine Krabbelstube ist. Hier wird sehr wohl abgemahnt. Der gedankliche Schritt zu dem vom Kollegen Ferner genannten Fall ist daher sicher nicht "extrem unwahrscheinlich".
Mir persönlich liegen in der Kanzlei einige Fälle auch bzgl. Bildern aus Wikipedia vor, in denen durchaus in der Masse abgemahnt wird (auch hier: Urheberbezeichnung). Es mag sein, dass Sie sich als Historiker in die Materie eingelesen haben. Es fehlt Ihnen imho jedoch deutlich an Praxisbezug.
Mathias Nowak (Gast) meinte am 2012/10/07 15:52:
Hier sollte Klartext gesprochen werden und dass so objektiv wie möglich. Je öfter man Kontroversen um die Bildrechte im Internet liest, desto schwieriger erscheint einem der richtige Umgang damit.
Rechtsanwalt (Gast) meinte am 2012/10/07 21:25:
Keine Ahnung, was Sie sich von dem polemischen Titel oder dem Ton in Ihren Postings versprechen, ist mir im Ergebnis auch egal.Fakt: Der Kollege Ferner hat in der Sache Recht. Dies mit "Panikmache" und "kapiert nicht" zu betiteln, ist völlig unangebracht und unsachlich. Und Ihre "Erfahrung" als Historiker, dass (sinngemäß) keine Abmahnungen im CC-Bereich stattfinden ("noch nie davon gehört") ist naiv und hilft der Diskussion nicht weiter. Es gibt sehr wohl Urheber im CC-Bereich, für die eine Abmahnung wohl augenscheinlich ein Geschäftsfeld darstellt:
http://www.computerbild.de/artikel/cb-Aktuell-Internet-Wikipedia-Abmahnung-fuer-Fotos-7760596.html
Zugegeben, dort geht es nicht um die Rechtekette, sondern um die Urheberbezeichnung, aber solche Fälle zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass der CC-Bereich sicher keine Krabbelstube ist. Hier wird sehr wohl abgemahnt. Der gedankliche Schritt zu dem vom Kollegen Ferner genannten Fall ist daher sicher nicht "extrem unwahrscheinlich".
Mir persönlich liegen in der Kanzlei einige Fälle auch bzgl. Bildern aus Wikipedia vor, in denen durchaus in der Masse abgemahnt wird (auch hier: Urheberbezeichnung). Es mag sein, dass Sie sich als Historiker in die Materie eingelesen haben. Es fehlt Ihnen imho jedoch deutlich an Praxisbezug.
KlausGraf antwortete am 2012/10/07 21:41:
Sie haben nicht die geringste Ahnung
Ich habe mich in diesem Blog sehr oft mit Abmahnungen zu Wikipedia-Bildern befasst, zuletzt:http://archiv.twoday.net/stories/156272262/
Ich selbst mahne derzeit auch ab.
"Zugegeben, dort geht es nicht um die Rechtekette". Von einem RA erwarte ich, dass er nicht Äpfel und Birnen verwechselt. Und vor allem, dass er sich korrekt informiert, bevor er mich anpflaumt.
Hier ging es nicht um lizenzwidrige Nutzungen, sondern um einen deutlich davon unterschiedenen Fall, der meines Wissens weltweit gerichtlich noch nicht geklärt wurde.
Rechtsanwalt (Gast) antwortete am 2012/10/07 22:03:
"Ich selbst mahne derzeit auch ab."Herzlichen Glückwunsch...
Um es kurz zu machen: Sie verwechseln/vermengen/wasauchimmer Rechtspolitik mit Rechtsrealität. Kritik an der Rechtspolitik ist gut und schön, hat aber nichts mit der aktuellen Rechtsrealität zu tun.
Hoffentlich finden Sie jemanden, der gewillt ist, auf Ihrem Niveau weiterzudiskutieren.
Schönen Sonntag noch ;).
KlausGraf antwortete am 2012/10/07 22:18:
Wohlfeile Retourkutsche
Rechtsrealität ist, dass derzeit keine Abmahnungen von gefälschten CC-Medien bekannt sind. Von einem Blitzschlag getroffen zu werden ist wahrscheinlicher. Rechtsrealität ist auch, dass ich nachweisen kann, dass der deutsche Gesetzgeber sich zum Massengeschäft mit freien Lizenzen, bei denen ein Kontakt zum Urheber und ein schriftlicher Vertrag nicht besteht, dezidiert geäußert hat.
Ihr Niveau liegt doch erheblich unter meinem, wenn ich das recht sehe.
Christian Franz, LL.M. (Gast) antwortete am 2012/10/08 10:33:
Niveaudiskussion
Die Angefasstheit des Autors scheint hier ein wenig das Hauptproblem zu sein. Inhaltlich wird man ihm als Laien kaum vorwerfen können, dass er an der Oberfläche kratzt und einigen größeren Missverständnissen unterliegt. Ein wenig Selbstreflexion wäre allerdings schon angebracht, vor allem, weil der akademische Hintergrund fortwährend betont wird.Wenn einem nämlich mehrere Fachleute unabhängig voneinander geduldig erläutern, dass man einen Denkfehler begangen hat, sollte man gerade als Historiker in der Lage sein, einen Schritt zurück zu machen und seinen Gedankengang noch einmal neu zu bewerten.
So schön das Ergebnis nämlich auch wäre - CC löst alle Probleme in Wohlgefallen auf - bleibt es dabei, dass der Nachweis der vollständigen Rechtekette im Streitfall erforderlich sein wird, CC-Hinweis hin oder her. Um es für einen Historiker in einen leichter verständlichen Alltagskontext zu übersetzen:
Wie Sie vielleicht bereits wissen, kann man nicht gutgläubig Eigentum an gestohlenen Sachen erwerben. Nehmen Sie an, Sie kaufen ein Gemälde, von dem Ihnen der Verkäufer versichert, er habe es selbst gemalt. Sie werden sich - zu Recht - nicht erfolgreich dagegen wehren können, dass der tatsächliche Eigentümer, dem das Gemälde gestohlen wurde, von Ihnen Herausgabe verlangt, wenn er dem Dieb auf die Schliche kommt und das Bild bei Ihnen auffindet.
Ob daher jemand eine "CC-Lizenz" (das Gesetz kennt den Ausdruck "Lizenz" übrigens nicht) auf eine Bilddatei klebt oder durch Rauchzeichen erklärt, jeder könne mit dem Bild machen, was er wolle, ist vollkommen egal, wenn er nicht Urheber oder ausschließlicher Nutzungsrechtsinhaber ist. Und deshalb mindern irgendwelche Lizenzmodelle auch nicht das Risiko der Verwendung fremder Werke. Wer nicht absolut sicher ist, dass er sein Recht zur Benutzung letztlich vom Urheber ableitet, geht ein erhebliches Risiko ein.
Genau das meint der Kollege Ferner, weshalb für dieses ehrabschneidende Gezeter kein Anlass bestand. Auch wenn es immer ärgerlich ist, wenn man eingestehen muss, sich verrannt zu haben: zeigen Sie Größe und widmen Sie einen ähnlich plakativ aufgemachten Blogbeitrag der Entschuldigung bei Herrn Rechtsanwalt Ferner.
Dann wird man Ihre von der Grundintention her durchaus begrüßenswerten rechtspolitischen Beiträge künftig sicher ernster nehmen, was letztlich das Ziel Ihrer Bemühungen sein dürfte.
KlausGraf antwortete am 2012/10/08 14:03:
Ich habe mich nicht verrannt, aber Sie
was sich schon daran zeigt, dass Sie meine Argumentation mit den Gesetzesmaterialien überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen.
Christian Franz, LL.M. (Gast) antwortete am 2012/10/09 18:20:
Das stimmt, die "Argumentation" liegt nämlich rechtlich neben der Sache.
Genau das beschreibt der Ausdruck "verrannt".
Leser (Gast) meinte am 2012/10/08 11:06:
Das Risiko wird doch gar nicht bestritten, aber das "erhebliche Risiko".
Leser (Gast) antwortete am 2012/10/08 12:07:
Abgesehen davon gibt es keine "absolute" Sicherheit, den Urheber zu kennen. Ob jemand lügt, wenn er ein CC-Bapperl hinzufügt oder lügt, wenn er schreibt oder sagt, er sei der Urheber, ist für den Nutzer völlig egal. Wer nicht neben dem Urheber steht, wenn dieser den Kameraauslöser betätigt und ihn auch nicht außer Augen lässt, bis das Bild dann wirklich hochgeladen ist, der kann nicht absolut sicher sein.
Piratenbraut (Gast) meinte am 2012/10/09 01:10:
Ach, Herr Graf, seien Sie nicht zu hart zu sich selbst. Niemand erwartet von Ihnen als Historiker, dass Sie eine solch komplexe Materie wie das Urheberrecht korrekt erfassen, verstehen und dann noch auch wiedergeben können.Die ganzen Anwälte sind offensichtlich nur neidisch ob Ihres scharfen Sachverstandes. Lassen Sie sich nicht beirren!