Ein krasses Fehlurteil, das die öffentliche Zugänglichmachung der Kunstberichterstattung in Medienarchiven einschränkt, hat der BGH zu verantworten:
Der BGH hat am 5. Oktober 2010 über die Zulässigkeit der Online-Archivierung von Berichterstattungen über Kunstausstellungen nach § 50 UrhG entschieden (Az. I ZR 127/09 [...]). In den Berichten sind Kunstwerke abgebildet, die aufgrund der Online-Archivierung dauerhaft angesehen werden können. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG ist, so der BGH, aber nur so lange zulässig, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann. Das Berufungsgericht hatte die dauerhafte Archivierung der Berichte als zulässig angesehen.
http://www.urheberrecht.org/news/4229/
Volltext:
http://goo.gl/6BYgg = juris.bundesgerichtshof.de PDF
Zitat: "Die Bestimmung des § 50 UrhG gestattet allein die
Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte."
(RSS)
Der BGH hat am 5. Oktober 2010 über die Zulässigkeit der Online-Archivierung von Berichterstattungen über Kunstausstellungen nach § 50 UrhG entschieden (Az. I ZR 127/09 [...]). In den Berichten sind Kunstwerke abgebildet, die aufgrund der Online-Archivierung dauerhaft angesehen werden können. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG ist, so der BGH, aber nur so lange zulässig, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann. Das Berufungsgericht hatte die dauerhafte Archivierung der Berichte als zulässig angesehen.
http://www.urheberrecht.org/news/4229/
Volltext:
http://goo.gl/6BYgg = juris.bundesgerichtshof.de PDF
Zitat: "Die Bestimmung des § 50 UrhG gestattet allein die
Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte."
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KlausGraf - am Mittwoch, 30. März 2011, 23:33 - Rubrik: Archivrecht
Jens Lehmann (Gast) meinte am 2011/03/31 08:01:
Begründung?
Gibt's für diese harsche Aussage eine Begründung oder muss es reichen, dass Sie dieser Ansicht sind?
KlausGraf antwortete am 2011/03/31 14:02:
Wer eins und eins zusammenzählen kann
braucht keine weitere Begründung. Die Dokumentation des Zeitgeschehens wird erheblich behindert, wenn Medien laut BGH praktisch nur die Wahl haben, Rechte vom Urheber der abgebildeten Kunst für die Archivierung zu erwerben oder aber Beiträge ohne Bilder zu archivieren. Während man bei einem Zeitungsartikel, um den es im Fall ging, die Bilder vergleichsweise einfach weglassen kann, ist es bei einem Fernsehbeitrag über eine Ausstellungseröffnung oft zu aufwändig die Bilder zu tilgen - er wird also gar nicht öffentlich in einem Archiv zugänglich gemacht.