Landtagsbeschluss zur Gründung der Kunsthalle Karlsruhe vom 12. Juli 1837 im Großherzoglich Badischen Staats- und Regierungsblatt S. 145:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Kunsthalle_karlsruhe_gruendung.JPG
Das neuen Gebäude und die aus der Summe von 25.000 Gulden angeschafften Kunstgegenstände sollten einen Bestandteil der "Civilliste" bilden.
Erklärung des Präsidenten der Generalintendanz der Großherzoglichen Zivilliste vom 18. März 1919 unter anderem zur Kunsthalle Karlsruhe (Beilage zur Begründung des Gesetzes über das Domänenvermögen, Verhandlungen des Badischen Landtags, Beilagenheft S. 220):
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG
Gesetz vom 1. April 1930 über den Ankauf der im Eigentum der ehemaligen Großherzogin Hilda von Baden stehenden Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts in Karlsruhe. In: Gesetz- und Verordnungs-Blatt 1930, S. 27-30:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930
KOMMENTAR:
Der Präsident der Generalintendanz der Zivilliste erklärte 1919 im Namen des Großherzogs bezüglich der Kunsthalle in Karlsruhe unter Punkt 2, "die Kunstwerke, solange sie ihr Eigentum sind, gegen Übernahme aller Verwaltungslasten durch den Staat für immer in der Kunsthalle zu belassen. Sie behalten sich nur vor, das eine oder andere Stück (Familienbilder) vorübergehend aus der Galerie entnehmen zu dürfen".
1930 wurden in der Vereinbarung über den Ankauf der Kunstwerke der Großherzogin Hilda vor allem Familienbildnisse aus dem Verkauf ausgenommen.
Die Verbringung der vom Verkauf ausgenommenen Stücke (mit Ausnahme einiger weniger Bilder) nach Schloss Baden-Baden und die Versteigerung 1995 verstießen eindeutig gegen den 1919 erklärten Willen des Großherzogs.
Im Katalog "Für Baden gerettet" ist nachzulesen, dass dem Land Baden-Württemberg KEIN Vorkaufsrecht hinsichtlich aller angebotenen Stücke zugestanden wurde. Es konnten Objekte erst in der Versteigerung erworben werden. Das war ein klarer Verstoß gegen Ziffer III der genannten Erklärung des Großherzogs, die wie folgt lautet:
"Ein Verkauf irgend welcher Kunstgegenstände oder von Gegenständen von landesgeschichtlicher Bedeutung ist zur Zeit nicht beabsichtigt. Sollte ein solcher in späterer Zeit einmal in Frage kommen, so werden Seine Königliche Hoheit und Seine Rechtsnachfolger darauf Bedacht nehmen, daß derartige Gegenstände nicht außer Landes kommen, und dem Staate in erster Linie Gelegenheit zur Erwerbung geben."
Neben dieser zugesicherten Vorkäufsmöglichkeit bestand 1995 nach meiner Rechtsauffassung noch ein gesetzliches Vorkaufsrecht:
Das badische Stammgüteraufhebungsgesetz von 1923 (GVBl. S. 233) normierte in § 26 ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden für jene Teile der gebundenen Hausvermögen, deren Erhaltung für das Land von wissenschaftlichem, geschichtlichem usw. Wert war. Aufgehoben wurde das zuletzt 1961 geänderte badische Gesetz von 1923 nämlich erst 1983 (GBl. S. 693) mit Wirkung zum 1.4.1984, wobei freilich § 1 von Art. 4 dieses Aufhebungsgesetzes zu beachten wäre, wonach die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.
Die 1995 versteigerten Kunstwerke waren ursprünglich Bestand des Hausfideikommisses und unterlagen daher dem Vorkaufsrecht nach § 26 (auch wenn keine Liste an das Kultus-Ministerium gelangt sein sollte, wie vom Gesetz vorgesehen, oder diese unvollständig war).
Ich wurde darauf hingewiesen, dass § 26 bereits durch das GrdstVG von 1962, also ein Bundesgesetz aufgehoben wurde:
http://bundesrecht.juris.de/grdstvg/__39.html
Soweit aber bewegliche Kulturgüter betroffen waren, fehlte dem aufhebenden Bundesgesetz die Sachkompetenz. Das Bundesgesetz betraf lediglich Rechtsgeschäfte über Immobilien, die eher denkmalschutzrechtliche Regelung des § 26 wurde erst 1983 beseitigt, wobei das seinerzeit begründete Vorkaufsrecht aber zu den Rechtsverhältnissen, deren Bestand garantiert wurde, gehörte.
Daraus und aus der Zusicherung von 1919 ergibt sich, dass Verkäufe, die das Haus Baden hinsichtlich von Kulturgütern vornimmt, ohne dem Land Baden-Württemberg als Rechtsnachfolger des Landes Baden Gelegenheit zum Erwerb zu geben, gegen eine Rechtspflicht verstoßen.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2880867/ (Dieter Mertens fand heraus: Baldungs Markgrafentafel gehört bereits seit 1930 dem Land!)
Baldungs Markgrafentafel - Ausschnitt
Geschichte der Kunsthalle auf ihrer Website:
http://www.kunsthalle-karlsruhe-online.de/seite-236
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Kunsthalle_karlsruhe_gruendung.JPG
Das neuen Gebäude und die aus der Summe von 25.000 Gulden angeschafften Kunstgegenstände sollten einen Bestandteil der "Civilliste" bilden.
Erklärung des Präsidenten der Generalintendanz der Großherzoglichen Zivilliste vom 18. März 1919 unter anderem zur Kunsthalle Karlsruhe (Beilage zur Begründung des Gesetzes über das Domänenvermögen, Verhandlungen des Badischen Landtags, Beilagenheft S. 220):
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baden_landtagsverhandlungen_1919_220.JPG
Gesetz vom 1. April 1930 über den Ankauf der im Eigentum der ehemaligen Großherzogin Hilda von Baden stehenden Kunstwerke der Badischen Kunsthalle und des Kupferstichkabinetts in Karlsruhe. In: Gesetz- und Verordnungs-Blatt 1930, S. 27-30:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930
KOMMENTAR:
Der Präsident der Generalintendanz der Zivilliste erklärte 1919 im Namen des Großherzogs bezüglich der Kunsthalle in Karlsruhe unter Punkt 2, "die Kunstwerke, solange sie ihr Eigentum sind, gegen Übernahme aller Verwaltungslasten durch den Staat für immer in der Kunsthalle zu belassen. Sie behalten sich nur vor, das eine oder andere Stück (Familienbilder) vorübergehend aus der Galerie entnehmen zu dürfen".
1930 wurden in der Vereinbarung über den Ankauf der Kunstwerke der Großherzogin Hilda vor allem Familienbildnisse aus dem Verkauf ausgenommen.
Die Verbringung der vom Verkauf ausgenommenen Stücke (mit Ausnahme einiger weniger Bilder) nach Schloss Baden-Baden und die Versteigerung 1995 verstießen eindeutig gegen den 1919 erklärten Willen des Großherzogs.
Im Katalog "Für Baden gerettet" ist nachzulesen, dass dem Land Baden-Württemberg KEIN Vorkaufsrecht hinsichtlich aller angebotenen Stücke zugestanden wurde. Es konnten Objekte erst in der Versteigerung erworben werden. Das war ein klarer Verstoß gegen Ziffer III der genannten Erklärung des Großherzogs, die wie folgt lautet:
"Ein Verkauf irgend welcher Kunstgegenstände oder von Gegenständen von landesgeschichtlicher Bedeutung ist zur Zeit nicht beabsichtigt. Sollte ein solcher in späterer Zeit einmal in Frage kommen, so werden Seine Königliche Hoheit und Seine Rechtsnachfolger darauf Bedacht nehmen, daß derartige Gegenstände nicht außer Landes kommen, und dem Staate in erster Linie Gelegenheit zur Erwerbung geben."
Neben dieser zugesicherten Vorkäufsmöglichkeit bestand 1995 nach meiner Rechtsauffassung noch ein gesetzliches Vorkaufsrecht:
Das badische Stammgüteraufhebungsgesetz von 1923 (GVBl. S. 233) normierte in § 26 ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden für jene Teile der gebundenen Hausvermögen, deren Erhaltung für das Land von wissenschaftlichem, geschichtlichem usw. Wert war. Aufgehoben wurde das zuletzt 1961 geänderte badische Gesetz von 1923 nämlich erst 1983 (GBl. S. 693) mit Wirkung zum 1.4.1984, wobei freilich § 1 von Art. 4 dieses Aufhebungsgesetzes zu beachten wäre, wonach die auf Grund des bisherigen Rechts entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten bleiben.
Die 1995 versteigerten Kunstwerke waren ursprünglich Bestand des Hausfideikommisses und unterlagen daher dem Vorkaufsrecht nach § 26 (auch wenn keine Liste an das Kultus-Ministerium gelangt sein sollte, wie vom Gesetz vorgesehen, oder diese unvollständig war).
Ich wurde darauf hingewiesen, dass § 26 bereits durch das GrdstVG von 1962, also ein Bundesgesetz aufgehoben wurde:
http://bundesrecht.juris.de/grdstvg/__39.html
Soweit aber bewegliche Kulturgüter betroffen waren, fehlte dem aufhebenden Bundesgesetz die Sachkompetenz. Das Bundesgesetz betraf lediglich Rechtsgeschäfte über Immobilien, die eher denkmalschutzrechtliche Regelung des § 26 wurde erst 1983 beseitigt, wobei das seinerzeit begründete Vorkaufsrecht aber zu den Rechtsverhältnissen, deren Bestand garantiert wurde, gehörte.
Daraus und aus der Zusicherung von 1919 ergibt sich, dass Verkäufe, die das Haus Baden hinsichtlich von Kulturgütern vornimmt, ohne dem Land Baden-Württemberg als Rechtsnachfolger des Landes Baden Gelegenheit zum Erwerb zu geben, gegen eine Rechtspflicht verstoßen.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/2880867/ (Dieter Mertens fand heraus: Baldungs Markgrafentafel gehört bereits seit 1930 dem Land!)
Baldungs Markgrafentafel - Ausschnitt
Geschichte der Kunsthalle auf ihrer Website:
http://www.kunsthalle-karlsruhe-online.de/seite-236