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Die Sächsische Verfassung von 1831 bestimmte in Titel II, was zum Staatsgut und was zum Hausfideikommiss zählte. Daneben gab es das Privatgut der königlichen Familie.

http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/sachsen1831.html

" § 20
(1) Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
a) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs bestimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem Inventario, den Jagderfordernissen, den in dem grünen Gewölbe und andern königlichen Sammlungen befindlichen Kostbarkeiten, Gold- und Silbergeräthen und Porcellanen, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, Münz-, und andern Kabinetten, der Bibliothek, der Kunst-, Rüst- und Gewehrkammer.
Demselben wächst
b) alles dasjenige zu, was der König während seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitel oder durch Ersparnisse an der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Lebenden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, so wie das was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, insofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Lebenden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist.
(2) Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen Besitz geht aber nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten Successionsordnung und sonst auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerungen an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle."

Diese Vorschrift veranschaulicht, was Karl von Salza und Lichtenau, Die Lehre von Familien, Stamm- und Geschlechts-Fideicommissen, nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Privatrechts und mit Rücksicht auf die Abweichungen der einzelnen Particularrechte , Leipzig 1838, S. 22 ff. über die von ihm Haus- und Kronfideikommisse genannten Fideikommisse schrieb:

http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22196817_00000036%22
"Zwischen den Staatsfideicommissen der älteren Zeit und den Privat-Fideicommissen mitten inne stehen die Haus- und Kronfideicommisse regierender Häuser, welche durch Staatsgrundgesetze zur Aufrechterhaltung des Glanzes der Krone errichtet worden sind, und zum Zwecke haben, diejenigen werthvollen Gegenstände, welche weder zum Staatsgute im engern Sinne, noch zum Privateigenthum des Regenten gehören, als ein unveräußerliches, untheilbares Eigenthum der Regentenfamilie und dem Lande zu erhalten. Gegenstände dieser Haus- und Kron-Fideicommisse sind gewöhnlich Domainen, Schlösser, Hofgebäude, Lustgarten, das Mobiliar, welches der Aufsicht der Hofämter anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofes bestimmt ist, Marställe, Gold- und Silbergeräthe, Service, Sammlungen, Bibliotheken u.s.w., insofern diese Gegenstände nicht zum Staatsgute verfassungsmäßig gerechnet werden können. [...] Von diesem Standpunkte sind im allgemeinen Hausfideicommisse sowohl von eigentlichem Staatsgute [...] als vom Privateigenthume der regierenden Familie, über welches derselben die freie Disposition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zustehet, zu unterscheiden. Zwar ist das Eigenthum an diesen Sachen [...] dem Staate zuzusprechen, weil sie von dem Lande unzertrennbar sind, und ihre Unveräußerlichkeit aus Staatsrücksichten geboten wird, und der Besitz nur so lange der Regentenfamilie bleibt, als diese zur Thronfolge berufen ist; aber aufhört, wenn dieses Verhältniß, z.B. durch Aussterben des Mannsstammes aufgelöst wird."

Von "Staatsfideikommissen" spricht Reyscher (Die Rechte des Staats an den Domänen ... 1863, S. 122), sofern das Territorium oder die Domänen Gegenstand der Verordnung waren.

Hermann Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904 unterschied S. 325 Domanial-Hausfideikommisse und einfache Hausfideikommisse. Erstere seien "Pertinenz der Landeshoheit".

"Ein Hauptunterschied zwischen Domanial- und einfachem Hausfideikommiß [...] ist der, daß das Domanialfideikommiß im Zweifel nur Eigentum der regierenden Familie als solcher darstellt, d.h. Eigentum der fürstlichen Familie lediglich solange bleibt, als dieselbe die Herrschaft im Staate innehat. Es ist dies noch eine Wirkung davon, daß das Kammergut eine Pertinenz der Landeshoheit bildete" (S. 328). Allerdings gebühre der ihrer Herrschaft und damit des Domanial-Hausfideikommisses entsetzten Familie ein Schadensersatzanspruch für ihr Sonderopfer, wie ihn Preußen ja nach 1866 in Bezug auf die vormals in Kurhessen (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835237/#2902018), Nassau und Hannover regierenden Häuser eingeräumt hat.

BADEN

Für Baden gibt es keine gedruckten hausgesetzlichen Regelungen über das Hausfideikommiss, lediglich die Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit des Territoriums (sowie die Sukzessionsordnung) wurde mit dem Haus- und Familien-Statut von 1817 verfügt:
http://www.heraldica.org/topics/royalty/HGBaden.htm

Die auf der eben genannte Website fehlerhaft wiedergegebene Verordnung von 1885 spricht von Berücksichtigung der "Anordnungen der Hausgesetze und Familienverträge sowie des in Unserem Hause beobachteten Herkommens", woraus man schließen darf, dass man die badischen Hausgesetze nicht nur nach dem beurteilen darf, was im 19. Jahrhundert im Gesetzesblatt gedruckt wurde. Die Dokumente, insbesondere Testamente, im (mir unzugänglichen) Familienarchiv sind ebenso gültige Rechtsquellen für die badischen Hausgesetze.

Das Herkommen hinsichtlich der Vererbung der Mobilien lässt sich klar angeben (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2832452/): Über die aus dem Privatvermögen finanzierten Gegenstände konnte der Regent nur zu Lebzeiten frei verfügen, vererben durfte er anscheinend nur Barvermögen (zu Großherzog Ludwig siehe http://archiv.twoday.net/stories/2835338/).

Die Mobilien fielen an den Hausfideikommiss, über dessen Rechtsnatur in Baden vor und nach 1918 offensichtlich nichts publiziert wurde. Er umfasste auch alle der Hofausstattung zugewiesenen Sammlungen, einschließlich der Säkularisationsbestände.

Exakt wie in Sachsen ist auch in Baden der Hausfideikommiss als für die Mobilien zuständige Komplementär-Menge zu den Immobilien der Domänen anzusehen. Der Rechtshistoriker Reicke hat ihn in seinem Gutachten schlüssig als Domanial-Fideikommiss bestimmt, der 1918 mit der Resignation an das Land fiel.

Beurteilt man die Sammlungsbestände nach ihrer Zweckbestimmung, so kann es keinen Zweifel geben, dass sie "öffentliche Sachen" waren, die nach August Wilhelm Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871, S. 166 kein landesherrliches Eigentum bildeten. Als Beispiele nennt er Landstraßen, aber auch Bibliotheken und Museen "zur öffentlichen Benutzung". Er sah sie "vermöge ihrer Bestimmung" als "Zubehör der Landeshoheit".

Hofausstattung und Hausschatz waren in Bayern 1818 unveräußerliches Staatsgut:
http://archiv.twoday.net/stories/2885808/
in Sachsen 1831 unveräußerliches Hausfideikommissgut. Es spricht alles dafür, dass der badische Hausfideikommiss in gleicher Weise als Zubehör der Krone dienen sollte. Eine rein privatrechtliche Betrachtungsweise verkennt den Sachverhalt.

Siehe auch: http://archiv.twoday.net/stories/2919296/
KlausGraf meinte am 2006/11/11 20:21:
Schicksal des Kulturguts der Wettiner
http://archiv.twoday.net/stories/2921815/ 
KlausGraf meinte am 2006/11/14 02:51:
Beschlagnahme des Vermögen König Georgs V.
http://books.google.com/books?id=cnozgqXUFTwC&pg=RA1-PA120 US-Proxy!)

Hausfideikommiss war an das Land gebunden. 
 

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