http://www.lrz-muenchen.de/~GML/abstracts/diss-2004.htm
Abstract der Dissertation
"Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern
Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923"
von Cajetan von Aretin
Erschienen 2006 in der Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Bd. 149 (XXVIII, 408 S., Abb.)
ISBN 3-406-10745-1
Die Erbschaft König Otto I. von Bayern bietet die Geschichte eines ungewöhnlichen Erbfalls. Merkwürdig daran waren die Probleme und die Lösungsansätze zur Nachlaßregelung, die als politischer Kriminalfall begannen und als Verfassungskonflikt endeten. Zugleich gewährt der Erbfall einen Einblick in die wirtschaftliche, soziale und machtpolitische Stellung der Wittelsbacher und König Ludwig III. gegenüber dem Hof und der Staatsverwaltung am Ende der Monarchie.
König Otto starb 1916 und hinterließ weder Nachkommen noch Testament. Seine Erben waren König Ludwig III. sowie die Prinzen Leopold, Ludwig Ferdinand, Alfons und Heinrich. Der Nachlaß war 30 Mio. Mark wert: 19 Mio. in Wertpapieren, 5 Mio. in Mobiliar und 6 Mio. in 2.350 ha Immobilien, darunter Fürstenried, das Gärtnertheater und vor allem alle Königsschlösser. Dies enorme Vermögen setzten nicht die Erben auseinander, sondern die Spitzen der Staats- und Hofverwaltung, darunter Justizminister von Thelemann, Finanzminister von Breunig und Obersthofmeister von Leonrod. Diese „beteiligten Stellen“ bestimmten bis 1918 die Erbregelung.
Diese Aufgabe war auf den ersten Blick einfach, denn das Erbrecht gebot eine Erbteilung, nach der je ein Sechstel an Ludwig III., Leopold und Heinrich fließen sollte, sowie je ein Viertel an Ludwig Ferdinand und Alfons. Da der König steuerfrei war, die Prinzen aber steuerpflichtig, drohte ein Drittel der Erbmasse an das Reich zu fallen. Die beteiligten Stellen standen vor dem Problem, einen wesentlichen Teil des bayerischen Königsvermögens vor dem Zugriff des Fiskus zu retten. Daneben war es Ziel, dem König einen höheren Anteil am Erbe zu verschaffen, als dies die Normen des zivilen Erbrechts vorsahen.
Zu diesem Zweck versuchten die beteiligten Stellen, aus dem Nachlaß ein Fideikommiß in der Hand des Königs zu gründen. Doch der erste Ansatz scheiterte im Dezember 1916 an internen Querelen der Ministerien, der zweite Versuch im Juli 1917 an Rechtsmängeln des Entwurfs. Als die erbberechtigten Prinzen darauf bestanden, das Erbe zu verteilen, versuchten die beteiligten Stellen, möglichst viele Teile des Nachlasses für den König von der Erbteilung auszuschließen. Mit trügerischen Angaben zur Rechtslage des Personals und zur Wirtschaftlichkeit der Immobilien gelang es, die Prinzen zu überreden, zwei Fonds zu gründen, mit denen sie auf 6,5 Mio. M des Kapitals verzichteten. Weiter bewegte man sie zu der Vereinbarung, 80 % des Mobiliars von 4 Mio. M an das Schicksal der Nachlaßimmobilien zu knüpfen.
Der Versuch, dieses Drittel der Erbmasse dem Nachlaß zu entziehen, scheiterte jedoch an einem unvorhergesehenen Problem: Um die Güter von der Erbmasse zu trennen, bemühten die beteiligten Stellen Titel III § 1 II der Verfassung von 1818, eine Norm, die auf den Erbfall nicht zutraf, aber für Grundstücke aus Wittelsbacher Nachlässen eine Sonderrechtsnachfolge vorsah. Die Bestimmung war unklar und noch nie angewandt worden. Gerade dieser Zweifel aber schien es zu ermöglichen, die Werte in das „zivillistische Staatsgut“ zu ziehen, also zu dem Staatsgut, das dem König zur Verfügung stand. Da sich die vermutete Rechtsfolge in der Praxis als juristisch unhaltbar erwies, waren die „beteiligten Stellen“ genötigt, sie in ihrer Aussage erstmals zu ergründen. Dabei zeigte sich ein Verfassungsdefekt, der den Begriff „Staatsgut“ in Frage stellte und damit in Zweifel zog, ob die Verfassung 1818 einen Staat neben der Person des Königs begründet hatte. Dieser Zweifel am Staatsverständnis führte in der „Liegenschaftenfrage“ zu einem dogmatischen Rechtsstreit, der unlösbar war und bis 1918 offen blieb. Dennoch erhielt der König im Ergebnis zwei Drittel des Nachlasses, also das Vierfache seines Erbteils; zwei Neuntel gingen an die übrigen Erben und nur ein Neuntel an den Fiskus.
Nach der Revolution wurde der Erbfall exemplarisch für die Schwierigkeiten der Fürstenabfindung in Bayern, die sich an dem alten Begriff „Staatsgut“ orientierte. Die ungelöste „Liegenschaftenfrage“ setzte sich daher fort bei der Neubehandlung des Erbfalls im Rahmen der Wittelsbacher Fürstenabfindung 1918 bis 1923. Zwar wurden dabei die Unstimmigkeiten der ersten Regelung entdeckt, doch den alten Beteiligten gelang es, die Enthüllung zu verhindern. Bei der endgültigen Auseinandersetzung der Erbschaft wurden die beiden Kapitalfonds wieder aufgelöst und auf die Erben verteilt. Die Liegenschaften jedoch kamen als Erfolg der alten Nachlaßbehandlung nicht an die Erben, sondern wesentlich an die neu gegründete Familienstiftung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“. Die Königsschlösser gingen an den Staat.
Die Geschichte der Ottonischen Erbregelung gewährt Einblicke in das Macht- und Rechtsgefüge in Bayern zwischen König, Hof, Staatsregierung und Wittelsbacher Prinzen. Dabei zeigt sich noch unmittelbar vor der Revolution eine starke Stellung des Königs, der über die Erbansprüche der Prinzen hinweggehen konnte und das Handeln der Minister soweit dirigierte, daß sie sich auch für irreguläre Zwecke vereinnahmen ließen. Die königliche Macht fand dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geriet mit dem modernen Verfassungsstaat. Das in Titel III § 1 der Verfassung von 1818 sichtbar gewordene Verfassungsversäumnis ließ das bis dahin als definiert erscheinende Verhältnis zwischen König und Staat wieder als rechtlich offen erscheinen und nötigte die Beteiligten dazu, ihre Loyalität zu König und Staat zu hinterfragen. Die Minister sahen sich dabei dem Verfassungsstaat verbunden, doch die Macht des Königs war stark genug, um eine weitere Reduzierung seiner Stellung zu verhindern. Obwohl die Revolution den unentschiedenen Machtkonflikt beendete, blieb der Verfassungsstreit als Kernproblem der Fürstenabfindung bestehen und wurde in dem 1923 getroffenen Gesamtvergleich erneut umgangen. Er ist bis heute ungeklärt.
Siehe auch:
Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44496 (21.11.2006)
Rechtsanwalt Aretin konnte umfangreiches, der Forschung sonst nicht zugängliches Schriftgut insbesondere des Wittelsbacher Ausgleichsfonds benutzen, und er hat dieses Vertrauen nicht enttäuscht, ergreift er doch einseitig Partei für die Familie. Wahrer Adel hält eben zusammen.
Diese Arbeit hat gleichwohl Pflichtlektüre zu sein für jeden, der den Streit um die Ansprüche des Hauses Baden aus juristischer Warte bewertet. Es trifft nicht zu, was wiederholt in der Diskussion angemerkt wurde, dass man in Bayern (anders als in Baden) einen klaren Schnitt gezogen habe.
Der Wittelsbacher Ausgleichfonds, eine Familienstiftung des öffentlichen Rechts, "schaffte die monarchische Rechtslage über die königlichen Vermögensrechte und Hausgesetze nicht ab, sondern konservierte sie". Durch den Verweis auf die Geltung der vor dem 8.11.1918 maßgebenden Bestimmungen blieben u.a. das Zivilliste-Gesetz von 1834 und das Königliche Familienstatut von 1819 "weiter geltendes Recht" (Aretin, S. 243).
Abstract der Dissertation
"Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern
Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923"
von Cajetan von Aretin
Erschienen 2006 in der Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte Bd. 149 (XXVIII, 408 S., Abb.)
ISBN 3-406-10745-1
Die Erbschaft König Otto I. von Bayern bietet die Geschichte eines ungewöhnlichen Erbfalls. Merkwürdig daran waren die Probleme und die Lösungsansätze zur Nachlaßregelung, die als politischer Kriminalfall begannen und als Verfassungskonflikt endeten. Zugleich gewährt der Erbfall einen Einblick in die wirtschaftliche, soziale und machtpolitische Stellung der Wittelsbacher und König Ludwig III. gegenüber dem Hof und der Staatsverwaltung am Ende der Monarchie.
König Otto starb 1916 und hinterließ weder Nachkommen noch Testament. Seine Erben waren König Ludwig III. sowie die Prinzen Leopold, Ludwig Ferdinand, Alfons und Heinrich. Der Nachlaß war 30 Mio. Mark wert: 19 Mio. in Wertpapieren, 5 Mio. in Mobiliar und 6 Mio. in 2.350 ha Immobilien, darunter Fürstenried, das Gärtnertheater und vor allem alle Königsschlösser. Dies enorme Vermögen setzten nicht die Erben auseinander, sondern die Spitzen der Staats- und Hofverwaltung, darunter Justizminister von Thelemann, Finanzminister von Breunig und Obersthofmeister von Leonrod. Diese „beteiligten Stellen“ bestimmten bis 1918 die Erbregelung.
Diese Aufgabe war auf den ersten Blick einfach, denn das Erbrecht gebot eine Erbteilung, nach der je ein Sechstel an Ludwig III., Leopold und Heinrich fließen sollte, sowie je ein Viertel an Ludwig Ferdinand und Alfons. Da der König steuerfrei war, die Prinzen aber steuerpflichtig, drohte ein Drittel der Erbmasse an das Reich zu fallen. Die beteiligten Stellen standen vor dem Problem, einen wesentlichen Teil des bayerischen Königsvermögens vor dem Zugriff des Fiskus zu retten. Daneben war es Ziel, dem König einen höheren Anteil am Erbe zu verschaffen, als dies die Normen des zivilen Erbrechts vorsahen.
Zu diesem Zweck versuchten die beteiligten Stellen, aus dem Nachlaß ein Fideikommiß in der Hand des Königs zu gründen. Doch der erste Ansatz scheiterte im Dezember 1916 an internen Querelen der Ministerien, der zweite Versuch im Juli 1917 an Rechtsmängeln des Entwurfs. Als die erbberechtigten Prinzen darauf bestanden, das Erbe zu verteilen, versuchten die beteiligten Stellen, möglichst viele Teile des Nachlasses für den König von der Erbteilung auszuschließen. Mit trügerischen Angaben zur Rechtslage des Personals und zur Wirtschaftlichkeit der Immobilien gelang es, die Prinzen zu überreden, zwei Fonds zu gründen, mit denen sie auf 6,5 Mio. M des Kapitals verzichteten. Weiter bewegte man sie zu der Vereinbarung, 80 % des Mobiliars von 4 Mio. M an das Schicksal der Nachlaßimmobilien zu knüpfen.
Der Versuch, dieses Drittel der Erbmasse dem Nachlaß zu entziehen, scheiterte jedoch an einem unvorhergesehenen Problem: Um die Güter von der Erbmasse zu trennen, bemühten die beteiligten Stellen Titel III § 1 II der Verfassung von 1818, eine Norm, die auf den Erbfall nicht zutraf, aber für Grundstücke aus Wittelsbacher Nachlässen eine Sonderrechtsnachfolge vorsah. Die Bestimmung war unklar und noch nie angewandt worden. Gerade dieser Zweifel aber schien es zu ermöglichen, die Werte in das „zivillistische Staatsgut“ zu ziehen, also zu dem Staatsgut, das dem König zur Verfügung stand. Da sich die vermutete Rechtsfolge in der Praxis als juristisch unhaltbar erwies, waren die „beteiligten Stellen“ genötigt, sie in ihrer Aussage erstmals zu ergründen. Dabei zeigte sich ein Verfassungsdefekt, der den Begriff „Staatsgut“ in Frage stellte und damit in Zweifel zog, ob die Verfassung 1818 einen Staat neben der Person des Königs begründet hatte. Dieser Zweifel am Staatsverständnis führte in der „Liegenschaftenfrage“ zu einem dogmatischen Rechtsstreit, der unlösbar war und bis 1918 offen blieb. Dennoch erhielt der König im Ergebnis zwei Drittel des Nachlasses, also das Vierfache seines Erbteils; zwei Neuntel gingen an die übrigen Erben und nur ein Neuntel an den Fiskus.
Nach der Revolution wurde der Erbfall exemplarisch für die Schwierigkeiten der Fürstenabfindung in Bayern, die sich an dem alten Begriff „Staatsgut“ orientierte. Die ungelöste „Liegenschaftenfrage“ setzte sich daher fort bei der Neubehandlung des Erbfalls im Rahmen der Wittelsbacher Fürstenabfindung 1918 bis 1923. Zwar wurden dabei die Unstimmigkeiten der ersten Regelung entdeckt, doch den alten Beteiligten gelang es, die Enthüllung zu verhindern. Bei der endgültigen Auseinandersetzung der Erbschaft wurden die beiden Kapitalfonds wieder aufgelöst und auf die Erben verteilt. Die Liegenschaften jedoch kamen als Erfolg der alten Nachlaßbehandlung nicht an die Erben, sondern wesentlich an die neu gegründete Familienstiftung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“. Die Königsschlösser gingen an den Staat.
Die Geschichte der Ottonischen Erbregelung gewährt Einblicke in das Macht- und Rechtsgefüge in Bayern zwischen König, Hof, Staatsregierung und Wittelsbacher Prinzen. Dabei zeigt sich noch unmittelbar vor der Revolution eine starke Stellung des Königs, der über die Erbansprüche der Prinzen hinweggehen konnte und das Handeln der Minister soweit dirigierte, daß sie sich auch für irreguläre Zwecke vereinnahmen ließen. Die königliche Macht fand dort ihre Grenze, wo sie in Konflikt geriet mit dem modernen Verfassungsstaat. Das in Titel III § 1 der Verfassung von 1818 sichtbar gewordene Verfassungsversäumnis ließ das bis dahin als definiert erscheinende Verhältnis zwischen König und Staat wieder als rechtlich offen erscheinen und nötigte die Beteiligten dazu, ihre Loyalität zu König und Staat zu hinterfragen. Die Minister sahen sich dabei dem Verfassungsstaat verbunden, doch die Macht des Königs war stark genug, um eine weitere Reduzierung seiner Stellung zu verhindern. Obwohl die Revolution den unentschiedenen Machtkonflikt beendete, blieb der Verfassungsstreit als Kernproblem der Fürstenabfindung bestehen und wurde in dem 1923 getroffenen Gesamtvergleich erneut umgangen. Er ist bis heute ungeklärt.
Siehe auch:
Gerhard Immler, Abfindung der Wittelsbacher nach 1918, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/artikel/artikel_44496 (21.11.2006)
Rechtsanwalt Aretin konnte umfangreiches, der Forschung sonst nicht zugängliches Schriftgut insbesondere des Wittelsbacher Ausgleichsfonds benutzen, und er hat dieses Vertrauen nicht enttäuscht, ergreift er doch einseitig Partei für die Familie. Wahrer Adel hält eben zusammen.
Diese Arbeit hat gleichwohl Pflichtlektüre zu sein für jeden, der den Streit um die Ansprüche des Hauses Baden aus juristischer Warte bewertet. Es trifft nicht zu, was wiederholt in der Diskussion angemerkt wurde, dass man in Bayern (anders als in Baden) einen klaren Schnitt gezogen habe.
Der Wittelsbacher Ausgleichfonds, eine Familienstiftung des öffentlichen Rechts, "schaffte die monarchische Rechtslage über die königlichen Vermögensrechte und Hausgesetze nicht ab, sondern konservierte sie". Durch den Verweis auf die Geltung der vor dem 8.11.1918 maßgebenden Bestimmungen blieben u.a. das Zivilliste-Gesetz von 1834 und das Königliche Familienstatut von 1819 "weiter geltendes Recht" (Aretin, S. 243).