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Jörg-Detlef Kühne:

Bodenreformurteil im Widerstreit. Zum verfassungsstaatlichen Offensivpotential gegen die Junkerfronde
http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI//articles/9805kuehne.htm

Zitate:

"Hintergrund der bloßen Billigkeitsentschädigung war dabei die Erkenntnis, beim bisherigen Obereigentum einer letztlich unaufklärbaren Mischlage von spezifisch feudalen, entschädigungslos einziehbaren Anteilen und eigenem Arbeitsanteil als bürgerlichem Eigentumselement gegenüberzustehen. Die französische Revolution hatte in derselben Frage die feudalen Anteile als so übermäßig ausgenutzt angesehen, daß sie damit gleichsam aufrechnend den entschädigungslosen Entzug auch der bürgerlichen Eigentumsanteile rechtfertigte. In Deutschland ist man während der Zeit des liberal-demokratischen Hochkonstitutionalismus von 1848/49 mit der normativen Anerkennung einer Ablösungsverpflichtung statt gänzlicher Entschädigungslosigkeit moderater. Dabei zeigte wertmäßige Entschädigungspauschalierung, daß man entsprechend der uralten Unterscheidung zwischen Lehen und Allod grundsätzlich zwischen Feudalrechten und bürgerlichen Eigentumsanteilen zu trennen und nur letztere auszugleichen suchte. "

"Übrigens zeigte sich entsprechendes Vergessen trotz der damals auch über den deutschen Raum hinaus verbreiteten sog. Adelsgesetzgebung41) bereits zur Weimarer Zeit und offenbarte zugleich eine gewisse Renitenz des damaligen Reichsgerichts. In den Adelsgesetzgebungsfällen der lippischen Rente und thüringischen Fürstenabfindung wurde nämlich der bürgerliche und speziell durch Art. 153 III WRV sozial ausgerichtete Eigentumsbegriff zunächst ganz bewußt ohne Rücksicht auf Erwerbsgrund und Funktion42) der überkommenen Vermögenswerte für anwendbar erklärt. Dies, obwohl die systematisch eigenständige Fideikommißaufhebung in Art. 155 II S. 2 WRV insoweit beredter hätte sein müssen. Das Bewußtsein für die verfassungsrechtliche Ausgliederung feudaler Besitzstände aus dem bürgerlichen Eigentumsbegriff des liberalen und inzwischen demokratischen und sozialen Verfassungsstaats wurde damit verdrängt - freilich zunächst noch unter deutlichem Widerspruch von seiten der Lehre"
 

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