Ergänzend zu:
http://archiv.twoday.net/search?q=f%C3%BCrstenenteignung
Durchgesehen habe ich die Akten des Justizministeriums GLAK 234/10076
Wiederholt stellt die sich badische Regierung auf die Auffassung, die Frage der Auseinandersetzung mit dem vormaligen Regentenhaus sei abgeschlossen, in Baden bestehe angesichts der Vereinbarung über das Eigentum am Domänenvermögen kein Handlungsbedarf.
Ex post muss das als Fehleinschätzung angesprochen werden, da große Teile des staatlich verwalteten Kulturguts strittig waren. Es ist auch unverständlich, wieso man bei den Verhandlungen über den Ankauf der Kunsthallen-Gemälde bzw. den Aufwertungsanspruch des Hauses Baden nicht auch die anderen Sammlungen in der Landesbibliothek und im Landesmuseum einbezogen hat.
Im Entwurf der Reichsregierung für ein Auseinandersetzungsgesetz (DS Rechtsausschuss Nr. 198) ist § 5 interessant, der den Erwerb aufgrund Privatrechtstitel definiert: mit privaten Mitteln, durch Erbgang, Mitgift oder private Schenkung erhalten.
http://archiv.twoday.net/search?q=f%C3%BCrstenenteignung
Durchgesehen habe ich die Akten des Justizministeriums GLAK 234/10076
Wiederholt stellt die sich badische Regierung auf die Auffassung, die Frage der Auseinandersetzung mit dem vormaligen Regentenhaus sei abgeschlossen, in Baden bestehe angesichts der Vereinbarung über das Eigentum am Domänenvermögen kein Handlungsbedarf.
Ex post muss das als Fehleinschätzung angesprochen werden, da große Teile des staatlich verwalteten Kulturguts strittig waren. Es ist auch unverständlich, wieso man bei den Verhandlungen über den Ankauf der Kunsthallen-Gemälde bzw. den Aufwertungsanspruch des Hauses Baden nicht auch die anderen Sammlungen in der Landesbibliothek und im Landesmuseum einbezogen hat.
Im Entwurf der Reichsregierung für ein Auseinandersetzungsgesetz (DS Rechtsausschuss Nr. 198) ist § 5 interessant, der den Erwerb aufgrund Privatrechtstitel definiert: mit privaten Mitteln, durch Erbgang, Mitgift oder private Schenkung erhalten.