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In http://archiv.twoday.net/stories/2915856/ schrieb ich:

"Im übrigen hat noch niemand den Vorschlag gemacht, dass auch ein Schiedsgericht - zu sehr viel günstigeren Tarifen - die Frage klären könnte, wenn sich beide Parteien darauf einigen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schiedsgericht "

Nach den Akten des Staatsministeriums GLAK 233/26653 (Schreiben vom 11.4.1925) wurde aber vom Haus Baden die Frage aufgeworfen, ob man hinsichtlich des Aufwertungsanspruchs ein Schiedsgericht oder ein ordentliches Gericht einschalten solle.

Ein Schiedsgericht wäre eine attraktive Alternative zu einer (von niemandem angestrebten) Klage. Für das Haus Baden (bzw. die vom Tropf des Landes abhängige Zähringer-Stiftung, der eine eigenständige Klageposition zukommt) hätte es den Vorteil, dass ein Schiedsgericht ebenfalls ein faires Verfahren zu wesentlich günstigeren Tarifen garantiert. Für die Öffentlichkeit hätte das Schiedsgericht den Vorteil, dass Kulturgüter nicht durch stümperhafte Verhandlungen von Ministerialbürokraten preisgegeben werden.

Einschlägige Berechnungen über die Kosten bei Wax/Würtenberger (S. 39-43) zeigen deutlich, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten zugunsten des Hauses Baden handelte, denn das Land ist nach § 2 GKG von den Gerichtskosten befreit. Wenn ein Rechststreit bei einem Streitwert von 30 Mio. Euro "deutlich mehr" als 3 Mio. Euro an Kosten verursachen würde - was kümmert das das Land? Wenn eine Partei offensichtlich unbegründete Ansprüche erhebt, kann es kein Argument für einen Vergleich sein, dass diese Partei sehr hohe Gerichtskosten hätte. Es sollte ein Vergleich auf der Basis einer gutachterlich bewusst herbeigeredeten Schwäche geschlossen werden.

Auch bei fünf Musterverfahren mit geringerem Gegenstandswert, die exemplarische Klärungen vornehmen könnten, kommen die Gutachter auf 800.000 Euro.

Dass die Möglichkeit eines Schiedsgerichts überhaupt nicht ins Kalkül gezogen wurde, verwundert angesichts der dilettantischen Machart des Gutachtens nicht weiter.
 

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