Schatulle (v. mittellat. scatola, "Schachtel"), Kasten mit mehreren Abteilungen zur Aufbewahrung von Geld, Kostbarkeiten etc.; dann das Privateigentum (Schatullgut) eines Fürsten, welches derselbe durch Erbschaft, Kauf oder auf sonstigem Weg erworben hat, dasselbe unterliegt in der Regel der Besteuerung und den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In einigen Ländern ist durch Hausgesetz bestimmt, daß unbewegliche, zum Schatullgut gehörige Sachen, über welche der Erwerber nicht bei Lebzeiten verfügt oder letztwillige Verfügung getroffen hat, bei seinem Tode dem Hausfideikommiß zuwachsen (in Preußen dem Staatsgut). Den Gegensatz zu diesen Schatullgütern bildet das Staats- und Domanialgut. In Preußen wurde der Unterschied zwischen Domänen und liegenden Schatullgütern durch Edikt vom 13. Aug. 1713 beseitigt; beide sind für unveräußerlich erklärt. Jedoch wird ein (nicht ausgeschiedener) Teil der Kammergüter fortwährend als Stammgut unter dem Namen Kronfideikommiß betrachtet. Hierauf bezieht sich auch die Anordnung, daß von dem Ertrag der Domänen eine bestimmte Summe für die Hofstaatsausgaben abgezogen und nur der Überrest in den Etat aufgenommen wird.
(Meyers Konversationslexikon (1888), Stichwort "Schatulle")
http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080/Meyers2/seite/werk/meyers/band/14/seite/0409/meyers_b14_s0409.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2885928/
§ 22 des Grundgesetzes für das Herzogtum Sachsen-Altenburg vom 29. April 1831 bestimmte:
"Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der unbeschränkten Disposition des Souveräns und werden nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Privatschulden des Landesherrn können nur gegen die Herzogliche Schatulle - nicht also auch gegen das Fideikommiß - geltend gemacht werden; und der Regierungsnachfolger ist für solche nur insoweit verbindlich, als das von dem Vorgänger erworbene und von ihm hinterlassene Schatullvermögen reicht.
Auch durch Testamente, Schenkungen und Vermächtnisse kann nur über das Schatullgut gültig verfügt werden."
http://www.heraldica.org/topics/royalty/HGSachsen-A.htm
Siehe auch
Schulze, Hermann Johann Friedrich. Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche Staatsentwickelung. Leipzig: Avenarius und Mendelssohn, 1851, S. 370 f.
http://books.google.com/books?id=TUqb5RvcW8UC&pg=PA370
(Meyers Konversationslexikon (1888), Stichwort "Schatulle")
http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080/Meyers2/seite/werk/meyers/band/14/seite/0409/meyers_b14_s0409.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/2885928/
§ 22 des Grundgesetzes für das Herzogtum Sachsen-Altenburg vom 29. April 1831 bestimmte:
"Die Schatulleinkünfte und das Schatullgut stehen unter der unbeschränkten Disposition des Souveräns und werden nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Privatschulden des Landesherrn können nur gegen die Herzogliche Schatulle - nicht also auch gegen das Fideikommiß - geltend gemacht werden; und der Regierungsnachfolger ist für solche nur insoweit verbindlich, als das von dem Vorgänger erworbene und von ihm hinterlassene Schatullvermögen reicht.
Auch durch Testamente, Schenkungen und Vermächtnisse kann nur über das Schatullgut gültig verfügt werden."
http://www.heraldica.org/topics/royalty/HGSachsen-A.htm
Siehe auch
Schulze, Hermann Johann Friedrich. Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die deutsche Staatsentwickelung. Leipzig: Avenarius und Mendelssohn, 1851, S. 370 f.
http://books.google.com/books?id=TUqb5RvcW8UC&pg=PA370