Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 
Es gibt etliche Vorschriften des Urheberrechts, die sich auf die Arbeit der Archive hinderlich auswirken. Soviel ich weiss, haben sich aber die Archive und ihre Verbände (Archivreferentenkonferenz, VdA usw.) nicht zur Novellierung des Urheberrechts geäußert.

Der VdA sollte dem http://www.urheberrechtsbuendnis.de wie andere wissenschaftliche Verbände und viele einzelne Unterzeichner beitreten!

Zurecht moniert das Urheberrechtsbündnis in seiner Kurzstellungnahme (PDF) zum Referentenentwurf (PDF) für den 2. Korb, dass die On-the-spot-Consultation vom Entwurf ausschliesslich auf die öffentlichen Bibliotheken beschränkt wird, obwohl die maßgebliche EU-Richtlinie explizit auch die Archive nennt. Auch die Archive sollten die Möglichkeit haben, ihre Unterlagen (sowie ggf. Bestände der Archivbibliothek) vor Ort digitalisiert den Nutzern anzubieten. Die vorgesehene Beschränkung, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk immer nur an einem PC gleichzeitig genutzt werden dar, ist für Archive ohnehin nicht sinnvoll, da sie mit Originalen arbeiten und eine Steuerung des Ankaufsverhaltens ausscheidet. (Eine Veröffentlichung braucht die öffentliche Zugänglichmachung nicht zu bedeuten.)

Da auch an Archiven kleine Forschergruppen eingerichtet werden können, die sich auf § 52a UrhG berufen können, der die digitale Bereitstellung von Materialien ausschliesslich für diesen Nutzerkreis erlaubt, ist dem geplanten Wegfall dieser Vorschrift Ende 2005 entschieden entgegenzutreten.

Bei der geplanten Neuregelung des Zitatrechts sollte die Beschränkung auf veröffentlichte Quellen wegfallen, da sonst die zeithistorische Forschung in unerträglicher Weise eingeschränkt würde. Es ist gewohnheitsrechtlich üblich, dass aus unveröffentlichten Archivalien zitiert werden kann, auch wenn diese urheberrechtlich geschützt sein sollten (was angesichts des Schutzes der sog. "kleinen Münze" für mehr Archivaliengattungen zutrifft, als Archivare gemeinhin anzunehmen geneigt sind). Durch die vorgesehene generalklauselartige Rückbindung an die anständigen Gepflogenheiten kann potentiellem Missbrauch entgegengetreten werden.

Die bedenklichen Pläne hinsichtlich § 31 IV UrhG machen einmal mehr auf das massiv unterschätzte Problem aufmerksam, dass Rechteinhaber gerade bei unveröffentlichtem Archivgut sehr häufig nicht zu ermitteln sind (englisch: "orphaned works"). Hier darf der Gesetzgeber nicht nur die Verwerter begünstigen, sondern sollte auch an das Interesse der Allgemeinheit denken.

Und vielleicht am wichtigsten: Es muss für Archive im Rahmen ihrer gesetzlichen oder institutionellen Zuständigkeit möglich sein, frei zugängliche Fernseh- und Funksendungen sowie Internetseiten dauerhaft zu archivieren und einer Präsenznutzung zugänglich zu machen.
 

twoday.net AGB

xml version of this page

powered by Antville powered by Helma