Aus dem Ehrenkodex für Archäologen des West- und Süddeutsche Verband für Altertumsforschung e.V.
http://www.wsva.net/download/ehrenkodex%20mai2010_645_1.pdf
"Auswertung von Grabungsfunden
Die Dokumentation bzw. Inhalte einer Grabung stellen ein Allgemeingut wie das
ursprüngliche Denkmal selbst dar und sind kein Privatbesitz der Ausgräber/innen. Es
besteht ein öffentliches Interesse an einer angemessenen Publikation. Dem/r
wissenschaftlichen Leiter/in einer Ausgrabung steht das Erstpublikationsrecht der
wissenschaftlichen Ergebnisse zu. Damit ist aber die Verpflichtung verbunden,
innerhalb von fünf, spätestens aber zehn Jahren nach Abschluss der Feldarbeiten ein
druckfertiges Manuskript vorzulegen. Bereits während dieser Zeit sollte das Material
anderen Forschern/innen zugänglich gemacht werden, sofern sie nur Teilaspekte
bearbeiten wollen (z.B. für PBF). Sollte dieser Zeitraum verstrichen sein, hat die/der
jeweilige Vorgesetzte/ die verantwortliche Stelle freie Verfügung über die weitere
wissenschaftliche Bearbeitung. Dies schließt sämtliche Vorarbeiten (z.B. Zeichnungen,
naturwissenschaftliche Untersuchungen usw.) mit ein. Bei Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst sollten Publikationsansprüche nur für solche Unternehmungen geltend
gemacht werden, die in einem realistischen Zeitrahmen abgeschlossen werden können."
Diese wachsweichen Formulierungen verkennen, dass die Reservierung wissenschaftlicher Erkenntnisse schädlich ist, wie Sax in "Playing Darts with a Rembrandt" gezeigt hat (Part 3).
Update: Schreg hat Stellung genommen:
http://archaeologik.blogspot.com/2011/08/archivalia-archaologen-mussen-5-10.html
Soweit öffentlichrechtliche Eigentümer des Fundguts involviert sind, ist ein Sperren des Zugangs nicht möglich. Zur analogen Problematik, der Genehmigung einer Erstveröffentlichung durch Handschriftenbibliotheken, habe ich mich 1995 ausführlich geäußert (wobei natürlich auch die anderen Beiträge im Bibliotheksdienst damals zu diesem Thema lesenswert sind):
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/graf.htm
http://www.wsva.net/download/ehrenkodex%20mai2010_645_1.pdf
"Auswertung von Grabungsfunden
Die Dokumentation bzw. Inhalte einer Grabung stellen ein Allgemeingut wie das
ursprüngliche Denkmal selbst dar und sind kein Privatbesitz der Ausgräber/innen. Es
besteht ein öffentliches Interesse an einer angemessenen Publikation. Dem/r
wissenschaftlichen Leiter/in einer Ausgrabung steht das Erstpublikationsrecht der
wissenschaftlichen Ergebnisse zu. Damit ist aber die Verpflichtung verbunden,
innerhalb von fünf, spätestens aber zehn Jahren nach Abschluss der Feldarbeiten ein
druckfertiges Manuskript vorzulegen. Bereits während dieser Zeit sollte das Material
anderen Forschern/innen zugänglich gemacht werden, sofern sie nur Teilaspekte
bearbeiten wollen (z.B. für PBF). Sollte dieser Zeitraum verstrichen sein, hat die/der
jeweilige Vorgesetzte/ die verantwortliche Stelle freie Verfügung über die weitere
wissenschaftliche Bearbeitung. Dies schließt sämtliche Vorarbeiten (z.B. Zeichnungen,
naturwissenschaftliche Untersuchungen usw.) mit ein. Bei Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst sollten Publikationsansprüche nur für solche Unternehmungen geltend
gemacht werden, die in einem realistischen Zeitrahmen abgeschlossen werden können."
Diese wachsweichen Formulierungen verkennen, dass die Reservierung wissenschaftlicher Erkenntnisse schädlich ist, wie Sax in "Playing Darts with a Rembrandt" gezeigt hat (Part 3).
Update: Schreg hat Stellung genommen:
http://archaeologik.blogspot.com/2011/08/archivalia-archaologen-mussen-5-10.html
Soweit öffentlichrechtliche Eigentümer des Fundguts involviert sind, ist ein Sperren des Zugangs nicht möglich. Zur analogen Problematik, der Genehmigung einer Erstveröffentlichung durch Handschriftenbibliotheken, habe ich mich 1995 ausführlich geäußert (wobei natürlich auch die anderen Beiträge im Bibliotheksdienst damals zu diesem Thema lesenswert sind):
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/graf.htm