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Sächsisches Landessozialgericht 4. Senat, Urteil vom 7. April 2004, Az: L 4 RA 378/03

JURIS-Orientierungssatz
Ein Staatsarchiv der ehemaligen DDR stellt keine wissenschaftliche Einrichtung iS des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVwuaIV) vom 12.7.1951 (GBl DDR 1951, 675) dar.

Aus den Gründen:

Die Beschäftigung des Klägers im Staatsarchiv D ergibt nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen bundesrechtlichen "Anspruch" auf Versorgungszusage, da sie nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung i. S. von § 6 VO-AVIwiss erfolgte. Archive, welcher Art auch immer, sind dort nicht ausdrücklich benannt. Vielmehr heißt es dort "Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen". Ein Archiv ist weder eine Kunstsammlung, noch ein Museum, noch eine diesen Einrichtungen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtung. Denn wie sich aus § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Staatliche Archivwesen vom 11.03.1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165) ergibt, hatte das Staatliche Archivwesen die allseitige Sicherung, wissenschaftliche Bearbeitung und Auswertung der Bestände des staatlichen Archivfonds sowie desjenigen dienstlichen Schriftguts, das für die Aufgabenerfüllung der Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen nicht mehr benötigt werde, zu gewährleisten.
 

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