In Nidwalden erhält die Archivierung staatlicher Akten eine einheitliche gesetzliche Grundlage. Der Regierungsrat hat den Entwurf des neuen Aktenführungs- und Archivierungsgesetzes bis Ende Mai in die Vernehmlassung geschickt.
Wie die Staatskanzlei am Mittwoch mitteilte, löst das Gesetz die Archivverordnung von 1975 ab, die nur für das Staatsarchiv Gültigkeit hat. Für die Gemeinden gibt es zur Zeit nur rudimentäre Rechtsgrundlagen. Die Aktenführung ist gar nicht geregelt.
Das neue Gesetz bestimmt nun die Aktenführung und die Archivierung für die gesamte öffentliche Hand auf kantonaler und kommunaler Ebene. Die Gemeinden können ihre Archive selbst führen oder auf ihre Kosten dem Staatsarchiv übergeben.
Schutzfristen von 30 und 100 Jahren
Für das Archivgut gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren. Diese gilt nicht für Akten, die schon bei ihrer Herstellung öffentlich waren. Bei besonders sensiblen Personendaten kann der Schutz auf 100 Jahre ausgeweitet werden.
Geregelt wird auch eine allfällige Vernichtung von Archivgut. Die Vernichtung muss archivwissenschaftlichen Grundsätzen genügen. Sie darf nicht ohne Rücksprache mit dem Organ, das die Akten geliefert hat, und dem Staatsarchiv vollzogen werden. Zudem muss jede Vernichtung dokumentiert werden.
zisch.ch
Der Text ist einsehbar unter:
http://www.nw.ch/dl.php/de/47d7cd9bec204/323.1_fassung_externe_vernehmlassung.pdf
Im Halbkanton Nidwalden leben etwa 40.000 Menschen in elf Gemeinden.
Wie die Staatskanzlei am Mittwoch mitteilte, löst das Gesetz die Archivverordnung von 1975 ab, die nur für das Staatsarchiv Gültigkeit hat. Für die Gemeinden gibt es zur Zeit nur rudimentäre Rechtsgrundlagen. Die Aktenführung ist gar nicht geregelt.
Das neue Gesetz bestimmt nun die Aktenführung und die Archivierung für die gesamte öffentliche Hand auf kantonaler und kommunaler Ebene. Die Gemeinden können ihre Archive selbst führen oder auf ihre Kosten dem Staatsarchiv übergeben.
Schutzfristen von 30 und 100 Jahren
Für das Archivgut gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren. Diese gilt nicht für Akten, die schon bei ihrer Herstellung öffentlich waren. Bei besonders sensiblen Personendaten kann der Schutz auf 100 Jahre ausgeweitet werden.
Geregelt wird auch eine allfällige Vernichtung von Archivgut. Die Vernichtung muss archivwissenschaftlichen Grundsätzen genügen. Sie darf nicht ohne Rücksprache mit dem Organ, das die Akten geliefert hat, und dem Staatsarchiv vollzogen werden. Zudem muss jede Vernichtung dokumentiert werden.
zisch.ch
Der Text ist einsehbar unter:
http://www.nw.ch/dl.php/de/47d7cd9bec204/323.1_fassung_externe_vernehmlassung.pdf
Im Halbkanton Nidwalden leben etwa 40.000 Menschen in elf Gemeinden.
KlausGraf - am Freitag, 14. März 2008, 17:36 - Rubrik: Archivrecht