http://openjur.de/u/30772-2_u_47-08.html Volltext
Zum Hintergrund: http://archiv.twoday.net/stories/5318805/
Das Urteil des LG Stuttgart stieß nicht nur in K&R auf Kritik.
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Hoeren/wiss. Mitarb. Eva Schröder, ITM - zivilrechtliche Abt., Münster, in: MMR 2008, S. 553 ff.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtung des „Hausrechts“ der Vereine sich das Betreiben der Seite nicht als unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zu Liveübertragungen von Sportveranstaltungen das Recht des Hausrechtinhabers bejaht, zu bestimmen, wer zu welchen Konditionen eine Liveübertragung durchführen darf. Daraus zu schließen, es liege durch das Betreiben der Website hartplatzhelden.de automatisch eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, wäre ein Fehlschluss. Es ist streng zwischen der Ordnungsfunktion des Hausrechts und den Veranstaltungsvermarktungsrechten zu unterscheiden. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zur Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit. Ist eine Privatperson berechtigterweise in eine Sportstätte gelangt und wurde dort die Anfertigung von Videoaufnahmen nicht untersagt, hat das Hausrecht sich in Bezug auf diese Handlung erschöpft. Es kann nicht nachträglich dazu herangezogen werden, die Verwertung dieser Aufnahmen zu untersagen. Das Hausrecht würde ansonsten entgegen seinem Zweck als Abwehrrecht zu einem echten Leistungsschutzrecht, begrenzt auf den Schutz vor Sportberichterstattung. Eine Zutrittsbeschränkung bzw. ein Verbot der Hobbyfilm-Aufnahmen will der WFV vorliegend gerade nicht erreichen.
Das LG überträgt fälschlicherweise die Ausgangssituation hinsichtlich der Rechtevermarktung an Fußball(live)bildern von Bundesliga- oder Championsleaguespielen auf den vorliegenden Fall und hat damit die Besonderheiten des Amateurfußballs verkannt. Abzuwarten bleibt, ob das Berufungsgericht mehr Licht ins Dunkel bringt und vertretbare rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwertung von Film- und Fernsehaufnahmen im (Amateur-)Sport schaffen wird. Sollte das Urteil in seiner jetzigen Form Bestand haben, so wird dies weitreichende Konsequenzen für die Grundsatzfrage haben, wer Spielmitschnitte und anderen User Generated Content von beliebigen Veranstaltungen im Internet verbreiten darf.
Philipp Maume, Der Amateurfußball in den Fängen des Wettbewerbsrechts, in: MMR 2008, S. 797 ff.
Zu bedenken ist, dass solche Portale zwar von Seiten des Betreibers einen kommerziellen Zweck verfolgen können. Ihre Hauptfunktion liegt aus Sicht der Nutzer aber im nichtkommerziellen Bereich. Sie dienen der gegenseitigen Zugänglichmachung von besonders sehenswerten oder kuriosen Szenen und damit dem Informationsaustausch. Der Sport ist nach Ansicht des BVerfG Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Ein Informationsaustausch hierüber dürfe nicht durch eine Monopolbildung unterbunden werden. Würde man einen ergänzenden Leistungsschutz auch im Amateurbereich bejahen und sogar auf Web 2.0-Plattformen übertragen, so geriete dies in Konflikt mit den Feststellungen des BVerfG. Auf Grund der zumindest theoretischen Wirkung eines Internetportals auf die Vermarktung auf Verbandsseite würde der Leistungsschutz gegenüber jedem Onlineportal greifen, das zumindest auch für den Amateurfußball geschaffen wurde. Hieraus resultiert faktisch eine Sperre jeglichen öffentlichen Austauschs über Amateurfußball in audiovisueller Form. Amateurspielern bliebe - wenn überhaupt - lediglich die Möglichkeit, ihre Videos auf eigenen rein privaten Seiten oder den Seiten des Vereins einzustellen. Der Gedanke des kanalisierten Austauschs bliebe dabei aber auf der Strecke. Daher dürfen Portale des Web 2.0 erst recht nicht in einen ergänzenden Leistungsschutz mit einbezogen werden.
V. Ergebnis
Veranstalter von Sportereignissen erwerben keine absoluten Leistungsschutzrechte, sondern müssen ihre Rechte über schuldrechtliche Konstruktionen sowie das Hausrecht absichern. Im Profifußball kann auf Grund der Besonderheiten bei der Vermarktung ausnahmsweise ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz angenommen werden. Diese Besonderheiten sind im Amateurfußball nicht gegeben, ein ergänzender Leistungsschutz entfällt. Aus grundrechtlichen Erwägungen muss ein ergänzender Leistungsschutz gegenüber Web 2.0-Portalen generell entfallen.
Das OLG Stuttgart hat sich davon nicht beeindrucken lassen, sondern die Fehler der Vorinstanz wiederholt.
Eine gute Besprechung der neuen Entscheidung bietet:
http://www.telemedicus.info/article/1255-OLG-Stuttgart-Hartplatzhelden-Urteil-im-Volltext.html
Es bleibt zu hoffen, dass die Revision beim BGH die Dinge zurechtrückt.
Web 2.0 Portale stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), das kann man nicht wie das OLG Stuttgart mit kurzem Hinweis auf eine nicht relevante BGH-Entscheidung http://lexetius.com/2005,2703 , die sich auf die Hörfunkberichterstattung vom Profifussball bezieht, vom Tisch wischen:
Auch können sich die Beklagten nicht darauf berufen, der Kläger sei aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 GG oder aus kartellrechtlichen Erwägungen (die die Beklagten nur unschlüssig ins Feld führen) verpflichtet, die entgeltlose Nutzung von Bildern der von ihm mitveranstalteten Fußballspiele zu dulden (vgl. unter ausführlicher grundrechtlicher Abwägung im Hinblick auf Rundfunkbetreiber BGHZ 165, 62, 70 ff. = GRUR 2006, 249 ff. - [Hörfunkrechte] m.w.N. und BGHZ 110, 371, 380 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]).
Die grundrechtliche Abwägung des BGH hat mit der hier verhandelten Sache eigentlich nichts zu tun, da sie sich auf die Rundfunkfreiheit bezog, die hier nicht zur Rede steht.
Bezeichnend sind auch die weitgehend kenntnislosen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der ja von den Vereinen überhaupt nicht mittels Hausrechts untersagten Videoaufnahmen der Laien, die Videos hochladen:
Solche Aufzeichnungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 39, 352, 354 ff. - [Vortragsabend]) schon dann unlauter, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist also weder darauf abzustellen, dass der ausrichtende Verein solche Aufnahmen nicht ausdrücklich untersagt hat, noch muss der Senat darauf eingehen, dass durch solche Aufnahmen im Amateurbereich häufig schon an sich und noch stärker durch deren Weiterverbreitung bzw. Veröffentlichung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Ehrenschutz der Spieler und Zuschauer nicht nur berührt, sondern häufig auch verletzt wird, indem sie ungefragt und oft in unvorteilhaften Posen oder Szenen aufgenommen und zur Schau gestellt werden.
Hier ist festzuhalten:
(1) Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. Wenn der Verein die Aufnahmen nicht verbietet, sind sie erlaubt.
(2) Völlig absurd ist es, das Persönlichkeitsrecht und den Ehrenschutz der Zuschauer zu bemühen. Wenn ein Zuschauer gezielt beim Nasebohren gefilmt wird, ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG sicher nicht relevant, ansonsten greift diese Schranke des Rechts am eigenen Bild.
(3) Ob das Recht am eigenen Bild der als "Hartplatzhelden" herausgestellten Spieler verletzt ist, haben einzig und allein diese zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um professionelle Nahaufnahmen handelt, sondern meist um möglicherweise verwackelte Aufnahmen aus größerer Distanz, die einen Spieler nur im Rahmen des Spielgeschehens wiedergeben, was von § 23 Abs. 1 Nr. 3 gedeckt ist.
Zum Thema Hausrecht und Fotografie beachte man auch meine Rezension von Lehment:
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/
Zum Hintergrund: http://archiv.twoday.net/stories/5318805/
Das Urteil des LG Stuttgart stieß nicht nur in K&R auf Kritik.
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Hoeren/wiss. Mitarb. Eva Schröder, ITM - zivilrechtliche Abt., Münster, in: MMR 2008, S. 553 ff.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtung des „Hausrechts“ der Vereine sich das Betreiben der Seite nicht als unlautere Wettbewerbshandlung darstellt. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zu Liveübertragungen von Sportveranstaltungen das Recht des Hausrechtinhabers bejaht, zu bestimmen, wer zu welchen Konditionen eine Liveübertragung durchführen darf. Daraus zu schließen, es liege durch das Betreiben der Website hartplatzhelden.de automatisch eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, wäre ein Fehlschluss. Es ist streng zwischen der Ordnungsfunktion des Hausrechts und den Veranstaltungsvermarktungsrechten zu unterscheiden. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zur Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit. Ist eine Privatperson berechtigterweise in eine Sportstätte gelangt und wurde dort die Anfertigung von Videoaufnahmen nicht untersagt, hat das Hausrecht sich in Bezug auf diese Handlung erschöpft. Es kann nicht nachträglich dazu herangezogen werden, die Verwertung dieser Aufnahmen zu untersagen. Das Hausrecht würde ansonsten entgegen seinem Zweck als Abwehrrecht zu einem echten Leistungsschutzrecht, begrenzt auf den Schutz vor Sportberichterstattung. Eine Zutrittsbeschränkung bzw. ein Verbot der Hobbyfilm-Aufnahmen will der WFV vorliegend gerade nicht erreichen.
Das LG überträgt fälschlicherweise die Ausgangssituation hinsichtlich der Rechtevermarktung an Fußball(live)bildern von Bundesliga- oder Championsleaguespielen auf den vorliegenden Fall und hat damit die Besonderheiten des Amateurfußballs verkannt. Abzuwarten bleibt, ob das Berufungsgericht mehr Licht ins Dunkel bringt und vertretbare rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwertung von Film- und Fernsehaufnahmen im (Amateur-)Sport schaffen wird. Sollte das Urteil in seiner jetzigen Form Bestand haben, so wird dies weitreichende Konsequenzen für die Grundsatzfrage haben, wer Spielmitschnitte und anderen User Generated Content von beliebigen Veranstaltungen im Internet verbreiten darf.
Philipp Maume, Der Amateurfußball in den Fängen des Wettbewerbsrechts, in: MMR 2008, S. 797 ff.
Zu bedenken ist, dass solche Portale zwar von Seiten des Betreibers einen kommerziellen Zweck verfolgen können. Ihre Hauptfunktion liegt aus Sicht der Nutzer aber im nichtkommerziellen Bereich. Sie dienen der gegenseitigen Zugänglichmachung von besonders sehenswerten oder kuriosen Szenen und damit dem Informationsaustausch. Der Sport ist nach Ansicht des BVerfG Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Ein Informationsaustausch hierüber dürfe nicht durch eine Monopolbildung unterbunden werden. Würde man einen ergänzenden Leistungsschutz auch im Amateurbereich bejahen und sogar auf Web 2.0-Plattformen übertragen, so geriete dies in Konflikt mit den Feststellungen des BVerfG. Auf Grund der zumindest theoretischen Wirkung eines Internetportals auf die Vermarktung auf Verbandsseite würde der Leistungsschutz gegenüber jedem Onlineportal greifen, das zumindest auch für den Amateurfußball geschaffen wurde. Hieraus resultiert faktisch eine Sperre jeglichen öffentlichen Austauschs über Amateurfußball in audiovisueller Form. Amateurspielern bliebe - wenn überhaupt - lediglich die Möglichkeit, ihre Videos auf eigenen rein privaten Seiten oder den Seiten des Vereins einzustellen. Der Gedanke des kanalisierten Austauschs bliebe dabei aber auf der Strecke. Daher dürfen Portale des Web 2.0 erst recht nicht in einen ergänzenden Leistungsschutz mit einbezogen werden.
V. Ergebnis
Veranstalter von Sportereignissen erwerben keine absoluten Leistungsschutzrechte, sondern müssen ihre Rechte über schuldrechtliche Konstruktionen sowie das Hausrecht absichern. Im Profifußball kann auf Grund der Besonderheiten bei der Vermarktung ausnahmsweise ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz angenommen werden. Diese Besonderheiten sind im Amateurfußball nicht gegeben, ein ergänzender Leistungsschutz entfällt. Aus grundrechtlichen Erwägungen muss ein ergänzender Leistungsschutz gegenüber Web 2.0-Portalen generell entfallen.
Das OLG Stuttgart hat sich davon nicht beeindrucken lassen, sondern die Fehler der Vorinstanz wiederholt.
Eine gute Besprechung der neuen Entscheidung bietet:
http://www.telemedicus.info/article/1255-OLG-Stuttgart-Hartplatzhelden-Urteil-im-Volltext.html
Es bleibt zu hoffen, dass die Revision beim BGH die Dinge zurechtrückt.
Web 2.0 Portale stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG), das kann man nicht wie das OLG Stuttgart mit kurzem Hinweis auf eine nicht relevante BGH-Entscheidung http://lexetius.com/2005,2703 , die sich auf die Hörfunkberichterstattung vom Profifussball bezieht, vom Tisch wischen:
Auch können sich die Beklagten nicht darauf berufen, der Kläger sei aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 GG oder aus kartellrechtlichen Erwägungen (die die Beklagten nur unschlüssig ins Feld führen) verpflichtet, die entgeltlose Nutzung von Bildern der von ihm mitveranstalteten Fußballspiele zu dulden (vgl. unter ausführlicher grundrechtlicher Abwägung im Hinblick auf Rundfunkbetreiber BGHZ 165, 62, 70 ff. = GRUR 2006, 249 ff. - [Hörfunkrechte] m.w.N. und BGHZ 110, 371, 380 - [Programmbeschaffungsvertrag der Rundfunkanstalten]).
Die grundrechtliche Abwägung des BGH hat mit der hier verhandelten Sache eigentlich nichts zu tun, da sie sich auf die Rundfunkfreiheit bezog, die hier nicht zur Rede steht.
Bezeichnend sind auch die weitgehend kenntnislosen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der ja von den Vereinen überhaupt nicht mittels Hausrechts untersagten Videoaufnahmen der Laien, die Videos hochladen:
Solche Aufzeichnungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 39, 352, 354 ff. - [Vortragsabend]) schon dann unlauter, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist also weder darauf abzustellen, dass der ausrichtende Verein solche Aufnahmen nicht ausdrücklich untersagt hat, noch muss der Senat darauf eingehen, dass durch solche Aufnahmen im Amateurbereich häufig schon an sich und noch stärker durch deren Weiterverbreitung bzw. Veröffentlichung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf Ehrenschutz der Spieler und Zuschauer nicht nur berührt, sondern häufig auch verletzt wird, indem sie ungefragt und oft in unvorteilhaften Posen oder Szenen aufgenommen und zur Schau gestellt werden.
Hier ist festzuhalten:
(1) Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. Wenn der Verein die Aufnahmen nicht verbietet, sind sie erlaubt.
(2) Völlig absurd ist es, das Persönlichkeitsrecht und den Ehrenschutz der Zuschauer zu bemühen. Wenn ein Zuschauer gezielt beim Nasebohren gefilmt wird, ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG sicher nicht relevant, ansonsten greift diese Schranke des Rechts am eigenen Bild.
(3) Ob das Recht am eigenen Bild der als "Hartplatzhelden" herausgestellten Spieler verletzt ist, haben einzig und allein diese zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um professionelle Nahaufnahmen handelt, sondern meist um möglicherweise verwackelte Aufnahmen aus größerer Distanz, die einen Spieler nur im Rahmen des Spielgeschehens wiedergeben, was von § 23 Abs. 1 Nr. 3 gedeckt ist.
Zum Thema Hausrecht und Fotografie beachte man auch meine Rezension von Lehment:
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/
KlausGraf - am Freitag, 17. April 2009, 20:01 - Rubrik: Archivrecht
Ingrid (Videofilmerin) (Gast) meinte am 2010/09/26 19:36:
Klage gegen die "Hartplatzhelden"
Ich filme seit vielen Jahren beim Amateurfußball in Göttingen und habe viele Torvideos oder Torwartparaden, besondere Spielszenen bei den Hartplatzhelden hochgeladen.Ich frage eigentlich immer den Torschützen, ob ihm das recht ist. Bisher hatte noch einer etwas dagegen, im Gegenteil, die Spieler finden das toll, besonders die Jugendlichen.
Und es ist ja nicht so, dass es keine Gegenleistung der Hartplatzhelden gibt. Die Spieler finden es doch toll, wenn ihr Tor von einer hochkarätigen Jury begutachtet und dann evtl. platziert wird. Auch gab es immer kleine Preise. Hatte ein Spieler unseres Vereins einen Preis gewonnen, haben wir diesen meistens im Rahmen eines Spiels überreicht, teilweise sogar durch unseren Vereinsvorstand. Auch der "Pechvogel des Jahres" freute sich über einen Buchpreis.
Ich find es sehr schade für den Amateurfußball, wenn es dieses Portal nicht mehr geben sollte.
Ich bin auch bei www.fussball.de in der Community mit Fotos und Videos aktiv. Aber Videos werden dort sehr vernachlässigt, man kann sich neue Videos nur mit großem Zeitaufwand heraussuchen bzw. man kennt Mitglieder, die Videos hochladen und ruft regelmäßig deren Profil auf. Das ist aber alles unbefriedigend und der vor 2 Jahren für einige Monate durchgeführte Wettbewerb "Knisper des Monats" wurde auch wieder eingestellt. Man sollte annehmen, dass das Portal von Fachleuten betrieben wird (durch t-online), aber die "Macher" haben anscheinend keine Ahnung, worauf es ankommt bei so einem Portal im Gegensatz zu den Hartplatzhelden.
Die Verbände sind anscheinend nicht in der Lage etwas Gleichwertiges zu erstellen wie die Hartplatzhelden, was die Community bei www.fussball.de aber aus deren Sicht anscheinend sein sollte. Nur ist es das nicht, beide Portale könnten sich prima ergänzen.
Ingrid (Videofilmerin) (Gast) antwortete am 2010/09/26 19:39:
Berichtigung meines Beitrages
Leider ist mir ein Schreibfehler unterlaufen, der die Aussage verfälscht: Es muss heißen:Ich frage eigentlich immer den Torschützen, ob ihm das recht ist. Bisher hatte noch Keiner etwas dagegen