"Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss Journalisten nicht die Nutzung der vorhandenen Unterlagen zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und Herstellung von Kopien ermöglichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2013 entschieden (Az.: BVerwG 6 A 5.13).
Recht auf Einsichtnahme erst nach 30 Jahren
Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermögliche zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient habe. Dies gelte jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sehe keine Verkürzung dieser Frist vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel seien nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfielen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichte die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führe aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten. Diese müssten deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden."
https://beck-aktuell.beck.de/news/bverwg-versagt-journalisten-einsicht-in-bnd-unterlagen-ber-barschel-aff-re
Siehe auch
http://www.mz-web.de/politik/bnd-muss-archiv-nicht-oeffnen-gericht-verweigert-einsicht-in--barschel-akten,20642162,25441412.html
Bundesarchiv, B 145 Bild-F065018-0011 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA
Recht auf Einsichtnahme erst nach 30 Jahren
Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermögliche zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient habe. Dies gelte jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sehe keine Verkürzung dieser Frist vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel seien nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfielen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen. Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichte die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führe aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten. Diese müssten deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden."
https://beck-aktuell.beck.de/news/bverwg-versagt-journalisten-einsicht-in-bnd-unterlagen-ber-barschel-aff-re
Siehe auch
http://www.mz-web.de/politik/bnd-muss-archiv-nicht-oeffnen-gericht-verweigert-einsicht-in--barschel-akten,20642162,25441412.html
Bundesarchiv, B 145 Bild-F065018-0011 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA
KlausGraf - am Mittwoch, 27. November 2013, 22:34 - Rubrik: Archivrecht
Conny (Gast) meinte am 2013/11/28 11:55:
Die Begründung
ist weder falsch noch ehrenrührig. Die 30 Jahre sind tatsächlich noch offen, erst nach deren Ablauf sind die Unterlagen zwingend anzubieten. Mich wundert vielmehr warum der Kläger es nicht via IfG versucht hat, was für laufende Akten einschlägig wäre...