Rechtsanwältin Verena Hecker gibt sich superschlau und warnt vor falschen Copyright-Vermerken:
http://www.it-recht-kanzlei.de/homepage-copyrighthinweis.html
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Nein, das ist genauso falsch. Es muss heißen:
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Sollten Sie Teile hiervon außerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Falls historische Aufnahmen Verwendung finden, wäre nach "Schöpfungshöhe erreichen" zu ergänzen: "und nicht durch Fristablauf gemeinfrei sind".
Update: Ja, ich habe genau den gleichen Artikel bereits einmal aufgespießt: http://archiv.twoday.net/stories/4668523/ Aber mehrfach hält besser.
http://www.it-recht-kanzlei.de/homepage-copyrighthinweis.html
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Nein, das ist genauso falsch. Es muss heißen:
Ein unverfänglicher Copyright-Hinweis könnte etwa wie folgt lauten:
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt, soweit sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Sollten Sie Teile hiervon außerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Falls historische Aufnahmen Verwendung finden, wäre nach "Schöpfungshöhe erreichen" zu ergänzen: "und nicht durch Fristablauf gemeinfrei sind".
Update: Ja, ich habe genau den gleichen Artikel bereits einmal aufgespießt: http://archiv.twoday.net/stories/4668523/ Aber mehrfach hält besser.
KlausGraf - am Samstag, 23. Mai 2009, 22:08 - Rubrik: Archivrecht
Fritte (Gast) meinte am 2009/05/24 00:07:
Schöpfungshöhe bei Fotos? Ist der Lichtbildner nicht einfach so geschützt?
KlausGraf antwortete am 2009/05/24 00:23:
Boah
Selbstverständlich sind Lichtbilder unabhängig von einer Schöpfungshöhe geschützt, soweit es sich nicht um originalgetreue Wiedergaben zweidimensionaler Vorlagen handelt. Meine Formulierung ist unschädlich, denn sie macht darauf aufmerksam, dass nicht alles urheberrechtlich geschützt ist, was im Internet veröffentlicht wird.