Ich habe vor Jahren intensiv die Frage des strafrechtlichen Denkmalschutzes recherchiert, zu dem nun das Bundesverfassungsgericht Stellung genommen hat:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20091006_2bvl000509.html
Dieser arrogante und in der Sache nicht überzeugende Beschluss überspannt einmal mehr die Anforderungen an einen Vorlagebeschluss. Das AG Meißen hat knapp, aber vernünftig und nachvollziehbar das kompetenzrechtliche Problem aufgezeigt. Es wäre die Sache des Bundesverfassungsgerichts gewesen, die Rechtslage umfassend zu erörtern. Ein Amtsrichter oder eine Amtsrichterin ist nun einmal kein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin, der ein hieb- und stichfestes Gutachten zu einer diffizilen und kaum erörterten Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Ärmel schütteln kann.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich zu wenig mit dem entscheidenden Faktum auseinander, dass die auf gesetzte Denkmäler (prospektive Dimension der Erinnerungskultur) schon früh durch die Rechtsprechung auf die Kulturdenkmäler (retrospektive Dimension der Erinnerungskultur) ausgeweitet wurde. Dann ist aber das geschützte Rechtsgut der bundesrechtlichen Vorschrift im wesentlichen identisch mit den Strafvorschriften der Landesdenkmalgesetze. Im Interesse der Normenklarheit sollte eine bundesrechtliche Vorschrift abschließend die Strafbarkeit von gravierenden Verstößen gegen das Denkmalschutzrecht regeln. Da solche Verfahren aber sehr selten sind (während gravierende Verstöße eher häufig sind), stellt sich die Frage, ob wir das Problem überhaupt im Strafrecht regeln sollten und nicht das Ordnungswidrigkeitenrecht geeigneter ist.
Mit seiner hochnäsigen, auf extreme juristische Spitzfindigkeiten abhebenden Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht der Normenklarheit im Bereich des Denkmalschutzrechts einen Bärendienst erwiesen.
Der Aufsatz von Weber, der anderer Ansicht ist als das BVerfG, ist teilweise online:
http://books.google.de/books?id=OumydERAANUC&pg=RA4-PA346
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20091006_2bvl000509.html
Dieser arrogante und in der Sache nicht überzeugende Beschluss überspannt einmal mehr die Anforderungen an einen Vorlagebeschluss. Das AG Meißen hat knapp, aber vernünftig und nachvollziehbar das kompetenzrechtliche Problem aufgezeigt. Es wäre die Sache des Bundesverfassungsgerichts gewesen, die Rechtslage umfassend zu erörtern. Ein Amtsrichter oder eine Amtsrichterin ist nun einmal kein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin, der ein hieb- und stichfestes Gutachten zu einer diffizilen und kaum erörterten Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Ärmel schütteln kann.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich zu wenig mit dem entscheidenden Faktum auseinander, dass die auf gesetzte Denkmäler (prospektive Dimension der Erinnerungskultur) schon früh durch die Rechtsprechung auf die Kulturdenkmäler (retrospektive Dimension der Erinnerungskultur) ausgeweitet wurde. Dann ist aber das geschützte Rechtsgut der bundesrechtlichen Vorschrift im wesentlichen identisch mit den Strafvorschriften der Landesdenkmalgesetze. Im Interesse der Normenklarheit sollte eine bundesrechtliche Vorschrift abschließend die Strafbarkeit von gravierenden Verstößen gegen das Denkmalschutzrecht regeln. Da solche Verfahren aber sehr selten sind (während gravierende Verstöße eher häufig sind), stellt sich die Frage, ob wir das Problem überhaupt im Strafrecht regeln sollten und nicht das Ordnungswidrigkeitenrecht geeigneter ist.
Mit seiner hochnäsigen, auf extreme juristische Spitzfindigkeiten abhebenden Argumentation hat das Bundesverfassungsgericht der Normenklarheit im Bereich des Denkmalschutzrechts einen Bärendienst erwiesen.
Der Aufsatz von Weber, der anderer Ansicht ist als das BVerfG, ist teilweise online:
http://books.google.de/books?id=OumydERAANUC&pg=RA4-PA346
KlausGraf - am Donnerstag, 12. November 2009, 22:42 - Rubrik: Archivrecht