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Was RA Kreutzer da abgesondert hat, halte ich für höchst fragwürdig:(weil übervorsichtig)

http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/leitfaden.pdf

Ich halte meine eigenen Ausführungen zu den unbekannten Nutzungsarten für hilfreicher:

http://archiv.twoday.net/search?q=unbekannte+nutzungsart

Es ist absoluter Schwachsinn, § 137 l auch bei Zeitschriftenartikeln anzuwenden. "Wurde weder rechtzeitig Widerspruch eingelegt noch die Rechte vor dem 1.1.2008 auf die Institution übertragen, sollte man zur Sicherheit m. E. generell davon ausgehen, dass die Übertragungsfiktion des § 137l UrhG – auch bei Zeitschriftenbeiträgen – eingreift. Das Gegenteil sollte nur angenommen werden, wenn der Altvertrag vorliegt und sich hieraus etwas anderes ergibt oder es zumindest klare – möglichst auch beweisbare – Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Verlag nicht „alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt“ wurden."

Angesichts von § 38 UrhG trägt der Verlag die Beweislast, dass überhaupt ein schriftlicher* Vertrag besteht. Wenigstens in den Geisteswissenschaften kann davon ausgegangen werden, dass früher keine schriftlichen* Verträge abgeschlossen wurden, also die Befristung auf ein Jahr nach § 38 UrhG gilt.

Update: Nach der Breitseite von Müller gegen mich in INETBIB hat sich Steinhauer meiner Ansicht angeschlossen:
http://www.bibliotheksrecht.de/2010/05/19/leitfaden-137l-urhg-8624966/

*) 20.5.: Gemeint waren Verträge in Schriftform. Korrektur vom 20.5. [Nachtrag BCK 21.5.]

Siehe auch Kommentar.
KlausGraf meinte am 2010/05/20 22:05:
Steinhauer in INETBIB
Liebe Liste,

ich stimme Herrn Graf zu. Die Ausführungen von Kreutzer, den ich im Übrigen sehr schätze, zu § 137l UrhG bei Altverträgen kann ich nicht teilen.

Wenn Autoren von Aufsätzen und anderen unselbständigen Werken keinen expliziten Vertrag abschließen, was der Regelfall in den Geisteswissenschaften ist, dann erwirbt der Verleger Rechte im Umfang von § 38 UrhG.

Richtig ist, dass der Verleger ausschließliche Rechte erwirbt. Diese Rechte erwirbt er aber nur für die Dauer eines Jahres. Danach hat er nur noch einfache Rechte.

Wir reden über die unbekannte Nutzungsart "Online-Publikation". Diese Nutzungsart war bis 1995 unbekannt. § 137l UrhG kann daher nur für Publikationen greifen, die vor 1995 erschienen sind. Soweit für diese Publikationen § 38 UrhG zur Anwendung kommt, weil eben kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde, dann hat der Verleger spätestens 1996 nur noch einfache Nutzungsrechte.

§ 137l UrhG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seine Anwendbarkeit setzt die Inhaberschaft von zeitlich unbegrenzten (!) ausschließlichen Nutzungsrechten voraus. Ausschließliche Rechte, die § 38 UrhG vermittelt, sind aber zeitlich befristet und genügen für § 137l UrhG nicht.

Soweit es um die Frage geht, ob Autoren einer Bibliothek einfache Nutzungsrechte an vor 1995 erschienenen Publikationen, bei denen kein expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde, übertragen können, findet § 137l UrhG auf Altverträge KEINE Anwendung. Das ist allgemeine Meinung.

Nachlesen kann man das bei Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 2008, § 137l, Rn. 30.

Die (strittige) Frage, ob Verlage gleichwohl in der Lage sind, aufgrund ihrer ausschließlichen Rechte an einer Sammlung, diese als ganze online zu stellen, ohne dass es schädlich ist, dass der Verlag nach § 38 UrhG nach einem Jahr nur noch einfache Rechte an dem einzelnen Werk hat, muss Autoren und Bibliotheken nicht interessieren. Für die Einzelverwertung des Werkes außerhalb der Sammlung bleibt es dabei, dass der Verlag nur ein einfaches Recht hat und damit § 137l UrhG nicht anwendbar ist, vgl. Schulze aaO..

Kurz gesagt gilt: Ist ein Aufsatz vor 1995 erschienen und haben Verlag und Autor keinen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen, dann kommt § 137l UrhG für diesen Aufsatz nicht zur Anwendung, wenn er separat auf dem Server einer Bibliothek publiziert werden soll. 
Harald Müller (Gast) meinte am 2010/05/21 11:57:
Guter Leitfaden zu § 137l UrhG
Liebe LeserInnen!

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Mail von Herrn Graf sofort löschen bzw. ignorieren. Seine juristischen Überlegungen und Schlußfolgerungen würden ihm in einem juristischen Examen die niedrigst mögliche Punktzahl einbringen, nämlich NULL Punkte.

Zitat Graf: "Wenigstens in den Geisteswissenschaften kann davon ausgegangen werden, dass früher keine Verträge abgeschlossen wurden, also die Befristung auf ein Jahr nach § 38 UrhG gilt."

Selbstverständlich wird jedesmal ein Vertrag abgeschlossen (durch Angebot und Annahme), wenn eine Person ein Manuskript zwecks Veröffentlichung an einen Verlag gibt. Sofern der Vertrag nicht schriftlich vorliegt, richten sich die Vertragsbedingungen nach der urheberrechtlichen Zwecksübertragungslehre.

Zitat WIKIPEDIA:
"Die Zweckübertragungslehre besagt, dass ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, wie es der Vertragzweck unbedingt erfordert. Dies folgt aus § 31 UrhG. Der entsprechende Absatz lautet:

„1Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. 2Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

– § 31 Abs. 5 UrhG"

Wenn schon das Gesetz davon ausgeht, daß bei der Übertragung von Nutzungsrechten nicht immer alle Details zweifelsfrei dokumentiert werden, sollte man als Urheber im eigenen Interesse alle Vorsichtsmaßnahmen einsetzen. Deshalb sollten die Empfehlungen von Herrn Dr. Kreutzer DRINGENST befolgt werden. 
Till Kreutzer (Gast) meinte am 2010/05/21 16:59:
Leider ...
... kann ich mich hierzu an dieser Stelle nicht äußern, weil meine Kommentare "als Spam klassifiziert und verworfen werden". Ich wollte auf meinen Kommentar auf der INETBIB-Liste hinweisen. 
BCK antwortete am 2010/05/21 18:49:
Nochmal zum "Leitfaden zu § 137l UrhG" (Inetbib-Diskussion)
Till Kreutzer | inetbib, 21 May 13:17
Leitfaden zu § 137l UrhG
http://permalink.gmane.org/gmane.culture.libraries.inetbib/16686

(...) [D]er Leitfaden [behandelt] nicht nur einen einzigen Punkt, sondern eine Vielzahl von Themen (...), über die bislang nach Auffassung der DFG und der MPG erhebliche Unsicherheit herrschte. Um Licht in diese vielen dunklen Stellen zu bringen, habe ich den Leitfaden mit erheblichem Aufwand erstellt. (...)

Ich möchte zunächst erneut darauf hinweisen, dass ich im Leitfaden ganz klar herausgestellt habe, dass ich hier nur eine - zwecks Praktikabilität naturgemäß sehr generelle - Empfehlung abgebe, die auf meinen eigenen Anschauungen zur gängigen Vertragspraxis basiert. Diese ist, dass in den Rechtswissenschaften und auch den Naturwissenschaften die Verlage mit ihren Autoren ganz üblicherweise Verträge schließen, in denen den Autoren in der Regel alle Rechte exklusiv und zeitlich unbegrenzt abverlangt werden. In all diesen Fällen ist die Anwendung der Vermutung in § 38 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen, es gilt § 137l UrhG und meine generelle Empfehlung im Leitfaden zum Umgang mit solchen Beiträgen sollte im Regelfall befolgt werden (anders nur, wenn im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, dass konkrete Vereinbarungen über die Rechteübertragung getroffen wurden).

Nur für den Fall, dass die (...) Behauptung von Herrn Graf zutreffen sollte, dass in den Geisteswissenschaften anders als in anderen Disziplinen keine Verträge geschlossen werden, in denen der Umfang der Rechteeinräumung an den Verlag ausdrücklich vereinbart ist (...) , gilt generell die Vermutung des § 38 Abs. 1 UrhG. Mit anderen Worten: Nur für den Fall (...) könnte und sollte man davon ausgehen, dass es in Bezug auf Altverträge über Zeitschriftenbeiträge (bzw. Sammlungsbeiträge) in den Geisteswissenschaften auf die Probleme des § 137l UrhG generell nicht ankommt. Auch hier gilt natürlich, dass - falls doch Verträge mit der o.g. Reichweite geschlossen wurden - § 137l UrhG wiederum Anwendung findet. Ist man sich nicht sicher oder kann man sich nicht sicher darüber sein, gilt wiederum meine o.g. Empfehlung, alles andere birgt Risiken. Eigentlich ist das natürlich eine Frage des Einzelfalls, aber es geht im Leitfaden schließlich darum, allgemeine Handlungsempfehlungen zu geben. Ich bin gern bereit, eine etwaig
abweichende Praxis in den Geisteswissenschaften im Leitfaden zu berücksichtigen, sofern mir belastbare Belege hierfür vorliegen. (...)


Einwurf dazu von
Eric Steinhauer | 21 May 13:43
Re: [InetBib] Leitfaden zu § 137l UrhG
http://permalink.gmane.org/gmane.culture.libraries.inetbib/16689

(...) gerade greife ich in meinen Bücherschrank und finde bei Schricker, Urheberrecht, [1. Aufl.], München 1987 (!), § 38, Rn. 3 dies:

"Da bei Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen und zT auch bei nichtperiodischen Sammelwerken schriftliche Verträge vielfach nicht geschlossen werden, ist § 38 UrhG von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung. Sie liegt vor allem im Verlagsbereich, genauer gesagt, bei den Zeitungen und Zeitschriften."

Das Zitat ist ein guter Beleg, da hier die für uns interessante Zeit vor 1995 betroffen ist.


Harald Müllers Versuche, seine Position doch noch zu retten und den Spagat zu schaffen, die auch von Steinhauer zurückgewiesene Position von Kreutzer dringend zur Anwendung zu empfehlen und gleichzeitig (ohne Begründung) Steinhauer recht zu geben, wirkten anders als Steinhauers klare Ausführungen wenig überzeugend und dürften eher zur Verwirrung anstatt zur Klärung beigetragen haben. Von Interesse evtl. noch den Hinweis von Harald Müller auf den Kommentar von Fromm/Nordemann

Müller, Harald | 21 May 10:01
RE: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG
http://permalink.gmane.org/gmane.culture.libraries.inetbib/16681

(...) Zur Frage, ob § 19a den § 38 ausschließt (Behauptung Graf) oder ob eine analoge Anwendung heute zeitgemäß ist, möchte ich auf den Kommentar von Fromm/Nordemann § 38 Rdn. 2 verweisen, die dafür plädieren. Und Schricker/Schulze § 38 Rdn. 11 wollen zumindest die Grundsätze als "Orientierungshilfe" heranziehen. Andere, ältere Kommentare schweigen sich ja insoweit noch aus. (...)

und der Einwurf von Herrn Ulmer,

Matthias Ulmer | 21 May 11:39
Re: § 38 und § 137l UrhG
http://permalink.gmane.org/gmane.culture.libraries.inetbib/16684

(...) Angesichts dieser Situation erscheint es mir ein eher lächerlicher Streit, ob der Verleger einen Aufsatz digital verfügbar machen darf oder ob das nur der Autor darf. Wenn es doch überhaupt jemand tut!
Das eigentliche Problem ist, dass der 137 l bei Abbildungen (meines
Wissens) nicht greift und damit weder der Verlag noch der Autor das Recht haben und es deshallb einfach unterbleibt. (...)


Graf, der Kreutzer zuvor entgegnet hatte, dass 200+ eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen seit 1975 wohl genügend Material für eine kompetente Einschätzung der Vertragspraxis in den Geisteswissenschaften bieten, gab schließlich nochmals eine zusammenfassende Replik:

Klaus Graf | 21 May 13:26
http://comments.gmane.org/gmane.culture.libraries.inetbib/16680

(...) Sie, Herr Kreutzer, Herr Steinhauser, Herr Kaemper und ich wollen alle moeglichst viel Open Access de lege lata. Ich habe mir erlaubt darauf hinzuweisen, dass die Ansicht von Herrn Kreutzer voellig unsinnig ist, da sie mit der jahrelangen Praxis der IRs nicht uebereinstimmt und verkennt, dass kaum ein Verlag wegen § 137 l UrhG einem IR an den Karren fahren wuerde, wie dies bei den Ulmer-E-Books vs. Darmstadt geschehen ist.

Herr Ulmer hat ja auch schluessig dargestellt, dass die Verlage nicht mit der Regelung des § 137 l gluecklich sind. Auf dem Archivtag in Essen letzten Herbst hieß es von kompetenter Seite, die Verlage wollten auf der Grundlage von § 137 l keine digitalen Angebote aufbauen.

Herr Kaemper und ich sind uns einig, dass es nicht darum geht, den Verlagen das einfache Nutzungsrecht, das ihnen § 137 l auf jeden Fall zuspricht, wegzunehmen. Bei der Riskikoabwaegung hat aber Kreutzer auf ganzer Linie versagt, denn wir operieren hier nicht in einem heftig umkaempften Bereich wie bei E-Books (Ulmer vs. Darmstadt) oder Filesharing. Das Risiko, dass ein deutscher Verlag (selbst Ulmer), mittels einer Abmahnung gegen ein IR aufgrund von § 137 l vorgeht, kann derzeit vernachlaessigt werden. Daher schadet Kreutzers Empfehlung, bei der Standardsituation im geisteswissenschaftlichen Bereich (Autor schickt Aufsatz Herausgeber, Verlag publiziert, keine schriftliche Vereinbarung ueber Nutzungsrechte) von der IR-Nutzung abzusehen, Open Access in enormem Ausmaß.

Es genuegt, sich vom Autor zusichern zu lassen, dass seines Wissens keine § 38 UrhG verdraengende Vereinbarung getroffen wurde. Im Extremfall muesste dann, wenn der Verlag dann doch mit einer Take-down-Aufforderung ankommt, weil er einen Vertrag vorweisen kann, der Text eben entfernt werden - so what?

Das ist eine klare und pragmatische Position, die außer Herrn Steinhauer, Herrn Kaemper und mir vermutlich noch viele andere vertreten oder danach gehandelt haben.


Update: die köstliche Replik von kg auf Müller, der ihm in Oberlehrermanier NULL Punkte und damit völlige Ahnungslosigkeit attestiert hatte, muß man einfach gelesen haben (Klaus Graf | 21 May 19:50, Re: Leitfaden zu § 137l UrhG, [nach Konsultation der einschlägigen Gesetzeskommentare]): http://permalink.gmane.org/gmane.culture.libraries.inetbib/16692 
KlausGraf antwortete am 2010/05/21 19:32:
Ergänzungen
Dreier/Schulze, UrhG 3. Aufl. 2008, § 38 Rz. 3 "In der Regel wird bei Zeitschriften- und Zeitungsbeiträgen kein Verlagsvertrag geschlossen" (Fettung original).

Soviel zum Thema Vertrag/schriftlicher Vertrag und zur Einschätzung Kreutzers, Verträge seien die Regel.

Rz. 11: Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) von elektronisch abrufbaren Beiträgen fällt nicht hierunter. Bei ähnlicher Sachlage könnten aber die Grundsätze des § 38 als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Soviel zum Thema: Niemand außer mir sieht eine klare Grenze zwischen Vervielfältigung und Verbreitung und Online-Nutzung.

Bei Wandtke/Bullinger, UrhR 3. Aufl. 2009 heißt es zu § 137l in Rz. 14: "Gestattet der Urheber die Aufnahme seines Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, z. B. eine Zeitschrift, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, darf der Urheber das Werk gem. § 38 Abs. 1 S. 2 aber nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten. Das Nutzungsrecht des Verlegers reduziert sich auf ein einfaches Nutzungsrecht. Diese Vorschrift ist vor allem für die Wissenschaftsliteratur von erheblicher praktischer Bedeutung, zumal sie gem. § 38 Abs. 2 auch für Beiträge in nicht periodisch erscheinenden Sammlungen gilt, für die der Urheber keine Vergütung erhält. Eine Vergütung wird bei wissenschaftlichen Publikationen oftmals nicht gezahlt. Gerade auf ältere Verlagsverträge findet die Auslegungsregel des § 38 Abs. 1 S. 2 Anwendung (Spindler/Heckmann ZUM 2006, 620, 627). An Beiträgen für Zeitungen erwirbt der Verleger gem. § 38 Abs. 3 im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht. Da für § 137 l zwingende Voraussetzung ein unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht ist, können die Verwerter sich in diesen Fällen nicht auf die Übertragungsfiktion berufen (Mestmäcker/Schulze/Scholz § 137 l Rn. 14); Spindler/Heckmann GRUR Int. 2008, 271, 275 ; Ehmann/Fischer GRUR Int. 2008, 284, 289 . Die Auswertung von Zeitschriften in digitalen Medien ist damit ohne Zustimmung des Urhebers auch weiterhin grds. ausgeschlossen. Das ist insb. für wissenschaftliche Sammlungen von Bedeutung. In Bezug auf die vollständige Sammlung, in der das Werk erschienen ist (z. B. dem Jahrgang einer Zeitschrift) und an der der Vertragspartner das ausschließliche Nutzungsrecht behält, kann die Übertragungsfiktion gleichwohl greifen. Die Möglichkeit des Urhebers zur anderweitigen Verwertung seines Werkes gem. § 38 betrifft eine andere Nutzung des einzelnen Werkes. Sofern der Vertragspartner die Nutzungsrechte in dem von § 137 l geforderten Umfang erworben hat, kann er die Sammlung und die in ihr enthaltenen Einzelwerke deshalb digital herausbringen (Schulze UFITA 2007/ III, 641, 691). Ein juristischer Fachverlag darf so z. B. ältere Jahrgänge einer Zeitschrift auf DVD oder in einer Online-Datenbank anbieten. Bezogen auf die einzelnen Werke ist diese Befugnis wegen § 38 nicht exklusiv." (Hervorhebung von mir)

Zu § 38 heißt es ebd. in Rz. 6: "Ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung ergibt sich aus diesen körperlichen Verwertungsformen nicht (Heckmann/Weber GRUR Int. 2006, 995, 996 ; ebenso Ehmann/Fischer GRUR Int. 2008, 284, 288 mit dem Vorschlag einer analogen Anwendung), dieses ist heute allerdings in aller Regel zusätzlich vereinbart.". 
 

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