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Open Access

We examine open access to the Spanish scientific literature through investigation of a sample of peer reviewed articles in seven subject categories. Of the 28,259 papers published in 2000, 26.89 % were freely accessible with the share varying among disciplines. Articles in the Social and Behavioral Sciences were the most available for free. This disciplinary divide applies also to the strategies used to offer open access to documents. In Clinical Medicine, Life Sciences, Arts and Humanities and Social Sciences open access was mainly based on the publishers side while subject based repositories were dominant in Physical, Chemical and Earth Sciences and deposit in home pages was the preferred strategy in Engineering, Computing and Technology. Institutional and general repositories seem to play a minor role in providing free access to the Spanish peer reviewed literature.

http://eprints.rclis.org/17777/

Random sample of 10 %: the number of documents published in the year 2000 analyzed was 2,856.

If the green and gold routes to OA are interpreted (as suggested in the introductory
paragraphs) as being active as opposed to passive diffusion mechanisms, thus it must be
concluded that overall, Spanish peer reviewed literature is driven to OA by a major passive
mechanism through the publisher website or editorial strategy.

http://documentfreedom.org/

Es geht nicht darum, Dokumente zu befreien, sondern offene Dokumentformate zu fördern. Also Open Source, nicht Open Content.

http://poynder.blogspot.com/2010/02/germany-plans-enquiry-into-digital.html

Ein ausführlicher Beitrag, ausgehend von der geplanten Kommission für das Internet, der auch den Heidelberger Appell behandelt. Pflichtlektüre!

Zitat: [T]here is as yet little consensus on how to resolve the conundrum that lies at the heart of the Internet Question: Is it wise, or even possible, for governments to continue supporting the attempts of commercial organisations to impose their traditional business models on the fundamentally different landscape of the Internet, particularly when doing so threatens to stifle innovation, erode civil rights, and alienate the public, civil society and non-commercial interest groups like the science and education sector?

But for the moment it appears that no government is prepared to think the unthinkable, and prioritise the rights of ordinary citizens over the interests of business.

It seems, therefore, that the Enquete Commission will prove no less controversial than all the other enquiries, commissions and reports that have tried to square the circle.

http://www.zfs-online.org/index.php/zfs/issue/archive/

http://www.ibi.hu-berlin.de/studium/studprojekte/buchidee/OA/BAK04.10/view

Die derzeitige unterschiedliche Handhabung im Umgang mit parallel erscheinenden Druckund
elektronischen Ausgaben ist – wie an diesen Beispielen gezeigt – noch unbefriedigend
und erfüllt nicht das im „Statement of International Cataloguing Principles“ formulierte
oberste Prinzip des Nutzerkomforts. Der in der „Berliner Erklärung“ geforderte „freie Zugang
zu Information“ wird dem Bibliotheksnutzer derzeit nicht überall konsequent eröffnet, selbst
wenn er kostenlos und ohne Einschränkung zur Verfügung steht.


Ein weiterer betrüblicher Fall der Open-Access-Heuchelei der deutschen Bibliotheken.

Aus Nutzersicht möchte ich folgende Forderungen formulieren:

1. Wenn es zu einem Medium einen kostenfreien Volltext gibt, muss in der Trefferliste des Katalogs (lokaler OPAC, Verbund-OPAC, KVK) oder, wenn es nur einen einzigen Treffer gibt, in der Einzeltrefferanzeige ein deutliches Signal (grüner Button) die weltweite kostenfreie Verfügbarkeit anzeigen.

Wie das technisch realisiert wird, ist mir als Benutzer wurscht. Denkbar ist auch ein Zusammenspielen externer Datenressourcen mit lokalen Katalogdaten.

Hier sind die Experimente des Kölner Gesamtkatalogs zu nennen:

http://blog.openbib.org/

2. Wenn es zu einem Medium einen lokal lizenzierten Volltext (einschließlich deutscher Nationallizenz, die für die Freunde aus Österreich und der Schweiz wertlos ist) gibt, muss dieser mit einem anderen Signal (gelber Button, analog zur EZB) gekennzeichnet werden.

Man werfe einen Blick auf eine Ergebnisliste von

http://www.suub.uni-bremen.de/

Bei der Suche nach klaus graf kommt an erster Stelle das Ebook Urheberrechtsfibel mit Link zum Volltext, allerdings irreführend mit gelbem Farbcode, der sonst für lizenzierte Quellen Verwendung findet. Gelb ist leider auch Bestandteil des "Open Access"-Buttons, während andere freie Volltexte einen grünen Punkt haben. Der externe Benutzer fängt damit aber wenig an, da er den Ovid-Linkresolver nicht nutzen kann, der zum Volltext führt. Optimal ist das also noch nicht.

3. Es muss eigene Filter für die beiden Sorten von E-Ressourcen geben.

4. Freie Volltexte müssen nicht nur von lokal oder national lizenzierten unterschieden werden, sondern auch strikt von elektronischen Dokumenten, die im Zuge der Kataloganreicherung eingebracht werden, aber nicht zu Volltexten des Mediums führen (gescannte oder als E-Text angebotene Inhaltsverzeichnisse, Rezensionen - das sind zwar Volltexte, aber nun mal nicht vom Dokument -, die beliebten Google-Links, wenn Sie zu Vorschau- oder Schnipsel-Ansichten führen).

Es nervt gewaltig, dass im Worldcat freie und unfreie Volltexte und die Kataloganreicherungs-Dateien die Internetressourcen zumüllen und eine Suche zum Geduldsspiel machen.

Die österreichische eDoc-Suche bietet hier eine Eingrenzung auf Objekttypen an:

http://media.obvsg.at/suche

5. Es ist ein Unding, dass der KVK zwar in den Ergebnissen die Volltexte kennzeichnet, aber keinen Filter für Volltexte anbietet.

Nach wie vor muss ich mich mit dem HEBIS-Portal behelfen, das für die PICA-Kataloge (GBV, SWB, HEBIS als Verbundkataloge) einen gemeinsamen funktionierenden Filter bietet:

http://www.portal.hebis.de/servlet/Top/searchadvanced

Der HBZ-Filter versagt bei Digitalisaten, der KOBV bietet keinen Internetquellenfilter an. Das ist seit Jahren so und dokumentiert einen erbärmlichen Zustand der Benutzerfreundlichkeit der Kataloge, denn schon vor Jahren hat beispielsweise Roy Tennant
die fehlenden Online-Filter angemahnt. Das ergibt sich bei einem Blick auf die von mir im Oktober 2004 angelegte Seite:

http://wiki.netbib.de/coma/OnlineFilter

6. Bei Sammelbänden sollte man auch die Information erhalten, wenn einzelne Beiträge Open Access verfügbar sind. Werden für sie ohnehin eigene Datensätze angelegt, kann man die Information dort unterbringen, aber auch im übergeordneten Eintrag sollte eine entsprechende Information (mit grünem Button) vorhanden sein.

7. Verknüpfungen zwischen gedruckten und elektronischen Ausgaben müssen als Open Data zur einfachen Nachnutzung bzw. zum Datenimport für andere Bibliotheken zur Verfügung stehen.

http://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/0,1518,675601,00.html


http://www.open.ac.uk/blogs/ORO/?p=92

Aus den FAQ des Hilty-Gutachtens
http://www.oai.uzh.ch/index.php?option=content&task=view&id=444&Itemid=323#A1
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/6166799/

10. Darf der Autor seine Werke in einem Repositorium geschlossen hinterlegen und sie von aussen abfragbar machen, indem er „request a copy“-Anfragen einzeln beantwortet und das Werk individuell verschickt?

Die „request a copy“-Funktion unterscheidet sich von der normalen Hinterlegung insbesondere dadurch, dass das Werk nicht ohne weiteres allgemein zugänglich gemacht wird.

Soweit zwischen Autor und Verlag keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen und das Gesetzesrecht zur Anwendung kommt (Art. 380 ff. OR, Frage 16), spielt der Unterscheid zwischen „request a copy“-Funktion und normaler Hinterlegung keine praktisch relevante Rolle. Das heisst, die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die „request a copy“-Funktion.

Im Falle eines Verlagsvertrags zwischen Autor und Verlag gelten die dort formulierten Vereinbarungen. Soweit der Autor dem Verlag das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht übertragen oder ihm eine ausschliessliche Lizenz daran eingeräumt hat, ist er grundsätzlich nicht mehr zum Versenden des Werks per „request a copy“-Funktion berechtigt. Die „request a copy“-Funktion ist jedoch – anders als die normale Hinterlegung – dann zulässig und nützlich, wenn der Verlagsvertrag die Verbreitung des Werks nur an einen beschränkten Personenkreis erlaubt, und dies wird in vielen Verlagsverträgen so formuliert. Denn die „request a copy“-Funktion entspricht der Verbreitung in einem solchen Personenkreis.

Bei der Anwendung der „request a copy“-Funktion sind allfällige Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich schwieriger zu beweisen als bei einer normalen Hinterlegung, insbesondere weil für einen Aussenstehenden nicht transparent ist, ob die allfällige Urheberrechtsverletzung nur durch den Urheber oder auch durch den Betreiber des Repositoriums erfolgt.


Nach Schweizer Recht kann sich der universitätsweite Zugriff auf elektronische Dokumente in Repositorien, soweit es sich nicht nur vollständige Monographien oder pay-per-view einzeln vertriebene Aufsätze handelt, auf den "betriebsinternen Gebrauch" berufen.

Für Deutschland sehe ich diese Möglichkeit nicht und halte an meinen Ausführungen fest:
http://archiv.twoday.net/stories/5193609/
http://archiv.twoday.net/search?q=request

Auszug:

"Nach deutschem Recht ist bereits die Einstellung einer Vervielfältigung eines Aufsatzes nicht nach § 53 UrhG zu rechtfertigen und damit nicht rechtmäßig. [...]

Nach deutschem Recht kann ein "immediate deposit" in einem Repositorium mit Request-Button nur dann erfolgen, wenn der Verleger kein ausschließliches Nutzungsrecht hat (aber dann wäre auch sofortiger Open Access möglich) oder wenn der Autor sich diese Option in einem Autor-Addendum ausdrücklich vertraglich vorbehalten hat."

Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Verlage gegen den Request-Button vorgehen werden. Auch wenn er in den meisten Ländern möglicherweise illegal ist, kann man das aus der Sicht der Praxis ignorieren.

Ich bin aber auch aus anderen Gründen gegen den Request-Button.

1. Ein Instrument, das auf dem Prinzip der Willkür (es ist in das Belieben des Autors gestellt, ob er den Wunsch erfüllt) und damit auf Vorwissen, Vorurteilen oder kontingenten Faktoren wie Semesterstress beruht, kann kein Teil einer Open-Access-Strategie sein.

Der Button macht den Wisssenschaftler zum Bittsteller.

2. Bisherige Erfahrungen (siehe die verlinkten Archivalia-Beiträge) lassen den Schluss zu, dass die Chance auf ein Eprint bei einem direkten Anschreiben des Wissenschaftlers per Mail größer ist. Hat jemand keine Reaktion auf seine Anforderung via Button erhalten (was häufig der Fall sein dürfte), könnten seine Chancen sinken, wenn er nach einigen Tagen nochmals und diesmal direkt schreibt und die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer solchen Erinnerung kommt, ist möglicherweise nicht allzu hoch, da niemand lästig fallen möchte.

Als Musterbrief kann gelten (abgewandelt nach http://plindenbaum.blogspot.com/2006/08/bookmarklet-for-offprint-requests.html ):

Hello, my name is Klaus Graf, I'm a historian working as archivist of the university archive of Aachen University.

Your recent paper titled
"A method for finding communities of related genes -- Wilkinson and Huberman 101 (Supplement 1): 5241 -- Proceedings of the National Academy of Sciences"
caught my attention today. Would it be possible for you to send a PDF copy of the paper?

Best regards,
Dr Klaus Graf
RWTH Aachen

P.S. If you've already deposited this paper in an open access repository I could get it from there, if you have the address.


3. Dark deposits sind unsinnig, wenn kein definierter Embargo-Zeitraum besteht. IR-Manager sollten unter keinen Umständen Wissenschaftlern die Entscheidung überlassen, ob sie dark oder open deponieren. Dann lieber gar kein Deposit, denn mit dem Erlöschen des Urheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Autors kann niemand ernsthaft argumentieren, solange IRs selbst keine Langzeitarchivierung garantieren.

Aus der Sicht eines Archivars liegt diese Position nahe: es ist inzwischen anerkannt, dass bei neuen archivischen Deposita nach Möglichkeit keine Verpflichtung eingegangen wird, unbefristet bei jeder Benutzung den Rechteinhaber um Zustimmung zu bitten. Dauerhafte dark deposits verunklären nur die Open-Access-Statistik des IR, haben aber keinerlei Nutzen. Soweit eine universitätsweite Zugänglichkeit zulässig ist, ist es schlicht und einfach unfair, publizierte Forschungsergebnisse externen Nutzern nicht zugänglich zu machen.

http://www.oai.uzh.ch/images/stories/oa_medien/oa_rechtsgutachten_hilty.pdf

FAQ:
http://www.oai.uzh.ch/index.php?option=content&task=view&id=444&Itemid=323#A1

Zusammenfassung von Ehmann:
https://www.xing.com/net/wissenschaftsurheberrecht/links-auf-relevante-quellen-448259/hilty-gutachten-zu-open-access-27773575/27773575/#27773575

Das Gutachtet bewertet die Rechtslage etwas zu einseitig zugunsten der Verlage. Angesichts der klaren Belege, dass auch bei Monographien Open Access den Verkauf nicht mindert, ist der Verweis auf die Enthaltungspflicht des Autors verfehlt.


https://www.xing.com/net/wissenschaftsurheberrecht

Juristischer Schwerpunkt, aber durchaus pro Open Access.

 

twoday.net AGB

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