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Bei der Erwähnung der Bilder-Freigabe durch Getty Images

http://archiv.twoday.net/stories/714907056/

wurden als Vorgänger die Einbettungscodes von Flickr und Pinterest genannt.

Beim Einbetten von Bildern verhält es sich nicht anders als bei Videos, für die ich in meinem Beitrag Blog&Recht: Darf ich ein fremdes Video einbetten

http://archiv.twoday.net/stories/404099696/

RA Ulbricht zitierte:

"Wenn tatsächlich der Berechtigte ein Video oder anderen Inhalt auf einem Portal zur Einbettung freigibt, dürfte jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht kein Ungemach drohen. In diesen Fällen wird tatsächlich über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (bei Youtube Nr.10 der Nutzungsbedingungen) dieser ein Recht eingeräumt, für die jeweiligen Inhalte Dritten eine Unterlizenz einzuräumen. Über das Angebot und die Einbettung eines entsprechenden Codes wird dann der jeweilige Inhalt an den einbindenden Webseitenbetreiber unterlizenziert. In diesen Fällen besteht also eine einwandfreie Rechtekette."
http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html

Abgesehen von irrtümlichen Abmahnungen (diese gibt es häufiger als man annehmen sollte) droht also keine Abmahnung, wenn

a) der Inhalt vom Berechtigen (Urheber oder Inhaber entsprechender Nutzungsrechte) auf der Website eingestellt wurde

b) die Bedingungen der Website (z.B. Verwenden nur des vorgegebenen Einbettungs-Codes) eingehalten wurden

UND

c) die AGB der Website, die diese Weiternutzung ermöglichen, wirksam sind.

Nach dem Urteil vom 13. Februar 2014 scheint ziemlich klar, wie der EuGH eine Vorlage des BGH zum Einbetten von Videos beantworten wird. Ein solches Einbetten ist nach EU-Urheberrecht einem bloßen Verlinken gleichzustellen: "Das gilt auch dann, wenn Internetnutzer, die einen Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält."
http://archiv.twoday.net/stories/689713958/

Damit fehlt es auch an einer Nutzungshandlung, aufgrund derer die GEMA die Einbetter von Musikvideos abkassieren könnte.

Man könnte nun zum obigen Punkt b) anmerken: Wenn jegliches Einbetten einem erlaubten Link entspricht, kann es auf die Bedingungen der Website nicht ankommen. Aber soweit möchte ich nicht gehen.

Vor allem der vorgegebene Einbettungscode kann Ärger bereiten, wenn er nämlich im eigenen Blog nicht funktioniert. Nehmen wir etwa

http://www.pinterest.com/pin/156148312053825719/

Unter dem Sharing-Symbol kommt man zu Facebook (wenn man draufklickt tut sich bei mir und [jemand anderem, nicht genannt werden wollend] nichts), Twitter (es wird aber kein Bild angezeigt, der Tweet ist zu lang) oder zu einem Code-Schnipsel für die "eigene Website", mit dem ich aber in Archivalia, Tumblr und de.hypotheses.org (Wordpress-Instanz) nichts anfangen kann.

Den Code funktionsfähig nachzubasteln, ist nicht unproblematisch. Bei Getty Images darf man den Code ausschließlich so wie er ist verwenden, während eine solche strikte Vorgabe bei Pinterest anscheinend fehlt.

Bei Flickr habe ich bisher selbstverständlich nur fremde CC-Bilder im Rahmen der Lizenzbedingungen genutzt.

Aber Flickr erlaubt auch ein Teilen darüber hinaus, durch die Sharing-Funktionen seiner Website. Wer bei Flickr Bilder einstellt stimmt dem Teilen zu oder er verbietet es für ALLE seine Bilder, also den ganzen Account. Bei einzelnen Bildern, die Public sind, kann das Teilen nicht individuell abgestellt werden. Weder in den FAQ noch in den Community Guidelines gibt es dazu Erläuterungen. Eher irreführend sind die Yahoo "Terms of Service":

"With respect to photos, graphics, audio or video you submit or make available for inclusion on publicly accessible areas of the Yahoo Services other than Yahoo Groups, the license to use, distribute, reproduce, modify, adapt, publicly perform and publicly display such Content on the Yahoo Services solely for the purpose for which such Content was submitted or made available."
https://info.yahoo.com/legal/us/yahoo/utos/utos-173.html

Wenn man das Sharing im Sinne des Nachnutzens als Zweck von Flickr ansieht - siehe etwa schon den zweitältesten Beitrag in diesem Blog zu Flickr 2006

http://archiv.twoday.net/search?q=flickr&start=760 - dann kann man die Option, die Bilder des eigenen Accounts für das Teilen freizugeben, durchaus mit dieser Klausel verknüpfen.

In den "Settings" wird bei "Privacy & Permissions" erläutert:

"Allow others to share your stuff

You can set a preference that determines whether sharing features (such as Facebook, Twitter, Tumblr and others) are shown for other people on your public content. These features will always show for you on your content."

Voreingestellt ist das Teilen.

Das bedeutet nichts anderes als: Verwendet ein Internetnutzer die vorgegebenen Sharing-Möglichkeiten von Flickr (vorgegebene sind bei mir Facebook, Pinterest, Twitter, Tumblr) oder den Einbettungscode (bei uns anscheinend noch der einzig für Archivalia taugliche HTML-Code, während in den USA schon die auf Twoday nicht nutzbare iframe-Einbettung angeboten wird), dann ist seine Bildnutzung legal, da der Urheber durch Hochladen auf Flickr den Möglichkeiten zum Teilen zugestimmt hat. Auch wenn die Lizenz "All rights reserved" ist!

Nichts anderes ergibt sich aus den Veröffentlichungen zum neuen Einbettungs-Code, den Flickr in den USA im Dezember 2013 vorgestellt hat. Das Bild stammt aus

http://petapixel.com/2013/12/19/flickr-introduces-cleaner-embed-feature-brace-photographer-outrage/

Die Ankündigung durch Flickr

http://blog.flickr.net/2013/12/18/flickr-web-embeds

ist eindeutig:

"since we respect your copyrights and privacy, the embed feature is only available for publicly shared photos. Private photos will continue to remain private to the select group of people you shared on the photo."

Mit anderen Worten: Ein Opt-out ist notwendig, will jemand nicht, dass seine Fotos außerhalb von Flickr geteilt werden.

Am Schluss heißt es noch: "Happy embedding!"

Werfen wir noch einen Blick in Plagiarism today, dem es um die Interessen der Rechteinhaber geht:

http://www.plagiarismtoday.com/2013/12/19/flickr-adds-photo-embeds-attribution-images/

Dort wird hervorgehoben, dass "Hotlinking" nichts Neues bei Flickr ist. Zugleich heißt es aber auch absolut unmissverständlich:

"This means that, if you don’t want your images appearing on other sites without your explicit permission, you need to disable embedding. This can be done by visiting Flickr’s site, hovering over your icon, selecting “Settings” and visiting “Privacy and Permissions”. From there, just disable “Allow others to share your stuff” and the feature will be gone. However, so will all other sharing tools too."

Es ist also legal, wenn man Flickr-Bilder, auch wenn diese nicht CC-lizenziert sind, mit den von Flickr vorgegebenen Sharing-Möglichkeiten etwa im eigenen Blog nutzt.

Absichern lässt sich dieses Ergebnis durch ein deutsches Urteil, auf das ich neulich hinwies:

http://archiv.twoday.net/stories/706567568/

Das LG Köln hatte sich mit der Praxis von Amazon-Händlern zu befassen, fremde Produktbilder zu verwenden.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2014/14_O_184_13_Urteil_20140213.html

Die umfassende kostenlose Rechteübertragung in den Amazon-AGB gefiel dem Gericht nicht. Es erklärte sie für unwirksam.

Es fällt mir schwer, dieses Ergebnis auf die Yahoo-Nutzungsbedingungen zu übertragen. Wenn man das Sharen von Bildern als wichtigen Zweck von Flickr ansieht und den Nutzern ermöglicht, das Sharen (jederzeit) abzuschalten (mit der Konsequenz, dass das eingebettete Bild nicht mehr sichtbar ist, denke ich), so wüsste ich nicht, was man dagegen einwenden könnte. Niemand ist ja gezwungen, Flickr oder die Sharing-Möglichkeiten zu verwenden.

Obwohl die Nutzung auf Amazon rechtswidrig war, konnte der eine Shopinhaber den anderen aber nicht abmahnen. Das Gericht bezog sich auf die Entscheidung des BGH zur Google-Bildersuche (Vorschaubilder I) und führte aus:

Der Eingriff des Beklagten in die urheberrechtlichen Befugnisse des Klägers ist, obgleich dem Beklagten kein Recht zur Nutzung der Lichtbilder des Klägers zustand bzw. zusteht, nicht als rechtswidrig anzusehen.

Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Urheberrecht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 -Juris Rn. 33 f Vorschaubilder I).

So liegt der Fall hier.

Der Beklagte hat ebenso wie der Kläger die Bedingungen von B akzeptieren müssen, um überhaupt als Händler an der B-Plattform teilnehmen zu können. Dabei war beiden Parteien das von B standardmäßig praktizierte Listen identischer Produkte und Zusammenführung gleichartiger Produktseiten bekannt. Auch der Kläger hat folgerichtig zunächst, insbesondere in dem Verfahren LG Köln 14 O 564/12 nicht das „Anhängen“ des Beklagten an eigene Angebote des Klägers sondern ein „Herauskopieren“ der Lichtbilder beanstandet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben beide Parteien anschaulich dargestellt, dass sie zwar mit unterschiedlicher Gewichtung, dennoch beide in sehr großem Umfang als Händler auf der Interplattform www.anonym.de tätig sind. Insbesondere war auch dem Kläger bekannt, dass B für jede Produktart regelmäßig nur das Produktbild des Ersteinstellers einblendet und dieses für alle auf der Produktseite gelisteten Händler gleichermaßen verwendet.

Letztlich war es deshalb vom Zufall abhängig, ob der Kläger mit seinem Angebot eine Ersteinstellung erzielen konnte oder ob er von B, weil bereits zu früheren Zeiten ein solches Angebot erstellt und gespeichert worden war, bei Neueinstellung an fremde Lichtbilder angehängt werden würde. Aufgrund dieser von B angewandten Mechanismen war auch dem Kläger bekannt und bewusst, dass B andere Händlerangebote gemeinsam mit seinen Angeboten auf einer Produktseite listen würde, und dies selbst bei Verwendung unterschiedlicher EAN –bzw. GTIN-Nummern spätestens der Fall sein würde, sobald aufgrund der regelmäßig durchgeführten Kontrollen seitens B bemerkt werden würde, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Produkte um solche handelte, die mit denen anderer Händler identisch waren.

Der Kläger hat auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B., indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah.

Wenn sich die Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Lichtbilder auf den Server von B hochzuladen, um die Dienstleistung von B vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten.

Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH Urt. v. 19.4.2010 - I ZR 69/08 -Vorschaubilder I juris Rn. 36 m.w.N.). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen hiermit verbunden sind (vgl. BGH Urt. V. 19.4.2010 a.a.O; zu einem vergleichbaren Fall auch Landgericht Köln, Urteil vom 20.6.2011 - 28 O 819/10 -Juris Rn. 19 f).

Danach hat sich der Kläger mit dem Hochladen seiner Lichtbilder auf den Server von B, ohne diese in besonderer Weise als seine eigenen zu kennzeichnen oder gegen Einblendung in Angebote Dritter zu sichern, gegenüber den Benutzern der Internetplattform (nicht jedoch gegenüber B aus obigen Gründen) mit der Wiedergabe seiner Werke in deren Angeboten einverstanden erklärt im Sinne einer schlichten Einwilligung.
(Hervorhebung von mir)

Daraus folgt: Selbst wenn die Sharing-Regeln von Yahoo/Flickr unwirksam sein sollten, kann man Flickr nach der Rechtsauffassung des LG Köln nicht als Abmahnfalle verwenden.

Bei Vorschaubilder I ging es darum, dass der BGH es als widersprüchlich ansah, dass eine Künstlerin einerseits eine Suchmaschinenoptimierung vornahm, auf der anderen Seite sich aber gegen das Anzeigen ihrer Bilder als Thumbnails durch die Google-Bildersuche wehrte.

Wenn Rechteinhaber mit Share-Buttons oder durch Einstellen auf Plattformen wie Flickr oder Pinterest zum Teilen von Inhalten einladen, können sie nicht dagegen vorgehen, wenn diese Inhalte (also auch Bilder) tatsächlich geteilt werden.

Also: Happy embedding!

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/752349547/

 

twoday.net AGB

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