http://kritischegeschichte.wordpress.com/2014/04/26/radergate-was-die-debatte-um-plagiate-aus-der-wikipedia-ubersieht/#comment-583
Wir "brauchen ein Umfeld, das gelernt hat, mit freiem Wissen und freien Lizenzen offen und ehrlich umzugehen". Das ist absolut richtig!
Für einen Verlag wie Beck ist die Nachnutzung von Wikipedia-Auszügen keine Option, da aufgrund der CC-BY-SA-Lizenz günstigstenfalls das ganze Kapitel unter die gleiche Lizenz gestellt werden muss, was nach (falscher) Ansicht der ewiggestrigen Verlagslobby die Vermarktungsmöglichkeiten einschränkt. Ich lasse mal das Problem beiseite, dass nach meiner Rechtsauffassung bei der Lizenzumstellung die GNU-FDL-Forderung nach Wiedergabe der Versionsgeschichte illegalerweise unter den Tisch fiel, was für ältere Artikel Bedeutung hat.
Anders als bei Bildern erfolgt die Attribution bei Texten durch einen Link zur Wikipedia. Außerdem muss auch die Lizenz verlinkt werden und die Tatsache der Bearbeitung signalisiert werden.
Das von Schmalenstroer ins Spiel gebrachte Zitatrecht hat hier keine Relevanz, da Zitate nach § 51 UrhG einem ÄNDERUNGSVERBOT unterliegen und b) eine QUELLENANGABE erfordern. Wie üblich reagiert Schmalenstroer auf Kommentare in seinem Blog nicht:
http://schmalenstroer.net/blog/2014/04/seeschlachtplagiatsdebatte/
Ob die Verteidigungslinie der Beck-Anwälte, dass alle Übernahmen keine Schöpfungshöhe besitzen, also kein Plagiat nach dem UrhG vorliegt (was aus akademischer Sicht nichts an der UNREDLICHKEIT ändert), wirklich gerichtsfest ist?
Wir haben einerseits die Position, die durch BGH Staatsexamensarbeit beschrieben wird (wenig Schutz für wissenschaftliche Formulierungen)
http://archiv.twoday.net/search?q=bgh+staatsexamensarbeit
Andererseits sind nach Ansicht des EuGH auch vergleichsweise kleine Schnipsel (11 Worte - der Rumpfgeschwindigkeitssatz hat gut 30) von Texten urheberrechtlich geschützt, ohne dass von einem Wissenschaftsvorbehalt etwas bekannt wurde:
http://archiv.twoday.net/stories/5855439/
Ums klar zu sagen. Die Rechtsprechung des EugH finde ich genauso behämmert wie Ladislaus. Aber es gibt eine menge Rechtsprechung, die in fahrlässiger Weise kleinste Münze durchgehen lässt und einen Urheberrechtsschutz behauptet. Im umgekehrten Fall - jemand hätte aus einem Beck-Buch plagiiert - hätte der Beck-Verlag sich mit Sicherheit auf diese Position gestützt.
Frühere Meldungen:
http://archiv.twoday.net/search?q=seeschlachten
Wir "brauchen ein Umfeld, das gelernt hat, mit freiem Wissen und freien Lizenzen offen und ehrlich umzugehen". Das ist absolut richtig!
Für einen Verlag wie Beck ist die Nachnutzung von Wikipedia-Auszügen keine Option, da aufgrund der CC-BY-SA-Lizenz günstigstenfalls das ganze Kapitel unter die gleiche Lizenz gestellt werden muss, was nach (falscher) Ansicht der ewiggestrigen Verlagslobby die Vermarktungsmöglichkeiten einschränkt. Ich lasse mal das Problem beiseite, dass nach meiner Rechtsauffassung bei der Lizenzumstellung die GNU-FDL-Forderung nach Wiedergabe der Versionsgeschichte illegalerweise unter den Tisch fiel, was für ältere Artikel Bedeutung hat.
Anders als bei Bildern erfolgt die Attribution bei Texten durch einen Link zur Wikipedia. Außerdem muss auch die Lizenz verlinkt werden und die Tatsache der Bearbeitung signalisiert werden.
Das von Schmalenstroer ins Spiel gebrachte Zitatrecht hat hier keine Relevanz, da Zitate nach § 51 UrhG einem ÄNDERUNGSVERBOT unterliegen und b) eine QUELLENANGABE erfordern. Wie üblich reagiert Schmalenstroer auf Kommentare in seinem Blog nicht:
http://schmalenstroer.net/blog/2014/04/seeschlachtplagiatsdebatte/
Ob die Verteidigungslinie der Beck-Anwälte, dass alle Übernahmen keine Schöpfungshöhe besitzen, also kein Plagiat nach dem UrhG vorliegt (was aus akademischer Sicht nichts an der UNREDLICHKEIT ändert), wirklich gerichtsfest ist?
Wir haben einerseits die Position, die durch BGH Staatsexamensarbeit beschrieben wird (wenig Schutz für wissenschaftliche Formulierungen)
http://archiv.twoday.net/search?q=bgh+staatsexamensarbeit
Andererseits sind nach Ansicht des EuGH auch vergleichsweise kleine Schnipsel (11 Worte - der Rumpfgeschwindigkeitssatz hat gut 30) von Texten urheberrechtlich geschützt, ohne dass von einem Wissenschaftsvorbehalt etwas bekannt wurde:
http://archiv.twoday.net/stories/5855439/
Ums klar zu sagen. Die Rechtsprechung des EugH finde ich genauso behämmert wie Ladislaus. Aber es gibt eine menge Rechtsprechung, die in fahrlässiger Weise kleinste Münze durchgehen lässt und einen Urheberrechtsschutz behauptet. Im umgekehrten Fall - jemand hätte aus einem Beck-Buch plagiiert - hätte der Beck-Verlag sich mit Sicherheit auf diese Position gestützt.
Frühere Meldungen:
http://archiv.twoday.net/search?q=seeschlachten
KlausGraf - am Samstag, 26. April 2014, 22:31 - Rubrik: Archivrecht