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Mit der Auslegung von

http://blog.justinkiggins.com/2014/08/18/elseviers-openaccess-policy-malice-or-value-add/

die exklusive Rechteübertragung an Elsevier sei mit Open Access voll vereinbar und harmlos, bin ich nicht einverstanden. Ein der Allgemeinheit eingeräumtes einfaches Nutzungsrecht und ein Ausschließlichkeitsrecht sind für mich nach deutschem Recht nicht vereinbar. Wenn der Zweck des exklusiven Rechts darin bestehen soll, Verletzungen der CC-Lizenz zu ahnden, bedeutet das nichts anderes als dass der Autor darauf angewiesen ist, dass der Verlag tätig wird. Er selbst hat nur bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (z.B. Entstellung) ein Klagerecht.
 

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