Das "Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen" ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 29.9.2014 Seite 603 bis 606 veröffentlicht. Die Unveräußerlichkeit des gesamten kommunalen Archivguts ist dort in Artikel 1 Ziff. 4 Buchst. b geregelt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14565
Eine konsolidierte Fassung habe ich noch nicht gesehen.
221
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 16. September 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Rahmen der elektronischen Archivierung kann das Landesarchiv Serviceleistungen für andere staatliche und kommunale Kultur- und Gedächtniseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen übernehmen. §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 bleiben unberührt.“
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
2. In § 4 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Wahrnehmung“ das Wort „eines“ eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Forschungsstellen“ die Wörter „zum Zwecke der archivischen Nutzung und wissenschaftlichen Forschung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die Vervielfältigungen des Archivguts zum Zweck der archivischen Nutzung und wissenschaftlichen Forschung verwendet werden“ gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen der elektronischen Archivierung ist die Nutzung von Serviceleistungen nach Maßgabe von § 3 Absatz 4 zulässig.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) §§ 2 und 3 Absatz 5 und 6, § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Berichtspflicht“ angefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. September 2014 (Folgen Unterschriften)
Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 29.9.2014 Seite 603 bis 606 veröffentlicht. Die Unveräußerlichkeit des gesamten kommunalen Archivguts ist dort in Artikel 1 Ziff. 4 Buchst. b geregelt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14565
Eine konsolidierte Fassung habe ich noch nicht gesehen.
221
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 16. September 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Rahmen der elektronischen Archivierung kann das Landesarchiv Serviceleistungen für andere staatliche und kommunale Kultur- und Gedächtniseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen übernehmen. §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 bleiben unberührt.“
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
2. In § 4 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Wahrnehmung“ das Wort „eines“ eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Forschungsstellen“ die Wörter „zum Zwecke der archivischen Nutzung und wissenschaftlichen Forschung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die Vervielfältigungen des Archivguts zum Zweck der archivischen Nutzung und wissenschaftlichen Forschung verwendet werden“ gestrichen.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen der elektronischen Archivierung ist die Nutzung von Serviceleistungen nach Maßgabe von § 3 Absatz 4 zulässig.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) §§ 2 und 3 Absatz 5 und 6, § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend.“
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Berichtspflicht“ angefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. September 2014 (Folgen Unterschriften)
KlausGraf - am Dienstag, 30. September 2014, 19:34 - Rubrik: Archivrecht
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2014/10/01 16:21:
Landesrechtliche Verwendungsvorbehalte
Neben dem Urheberrechtsgesetz gibt es in den Vermessungs- und Katastergesetzen der meisten Bundesländer besondere Bestimmungen, die die Ergebnisse der Landesvermessung unter Schutz stellen.Katzenberger schreibt hierzu in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Kommentar München 2010, dass, wenn landesrechtliche Bestimmungen für amtliche Werke, die durch
§ 5 vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind, aus rein fiskalischen Gründen ein
Verwertungsverbot vorsehen, diese nach Art. 31, 71, 73 Nr. 9 GG nichtig sind. Denn das Urheberrecht ist ja Sache des Bundes. Er schreibt aber auch, dass dies z. B. für Katasterkarten nicht gilt, weil die für solche Karten vorgesehenen Verwertungsverbote nicht nur einem fiskalischen Interesse, sondern auch einem öffentlich-rechtlichen Anliegen dienen, die Zuverlässigkeit dieser Karten zu gewährleisten.
Gibt es im Archivrecht vergleichbare gesetzliche Bestimmungen der Bundesländer, die die Veröffentlichung von nicht bzw. nicht mehr urheberrechtlich geschütztem Material von der Erlaubnis einer zuständigen Behörde abhängig macht? Die bloßen Nutzungsbedingungen haben ja keine dingliche Wirkung.
MfG
Johannes
KlausGraf antwortete am 2014/10/01 17:19:
Gähn
http://archiv.twoday.net/search?q=vermessungshttp://archiv.twoday.net/search?q=genehmigungsvorbehalt
gast (Gast) meinte am 2014/10/22 15:30:
Konsolidierte Fassung Archivgesetz NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=221&bes_id=13924&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#FN3