http://irights.info/artikel/broschuere-fuer-museen-und-archive-erlaeutert-haeufige-rechtsfragen-zur-digitalisierung/24080
Schmunzelkunst hat schon einen Fehler angemerkt.
Weitere Mängel findet man leicht:
- Es gibt keinerlei Belege, abgesehen von vereinzelten Internetlinks, noch nicht einmal ein Literaturverzeichnis.
- Die Gliederung mutet konfus an.
- Kein Gesamtüberblick zu § 53 UrhG.
- Die Darstellung ist kaum allgemeinverständlich, anschauliche Beispiele fehlen.
- S. 8 Falsch: Der Notensatz eines gemeinfreien Stücks (ohne Bearbeitung) ist nicht geschützt.
- S. 12 Die Erläuterung zu § 52b UrhG ist wertlos, da nicht gesagt wird, dass Unveröffentlichtes nicht erfasst ist. Und Archive, an die sich die Broschüre ja auch richtet, verwahren in der Regel Unveröffentlichtes.
- S. 22 Dummes und unbrauchbares Geschwurbel zur Reproduktionsfotografie.
- S. 26 Unverstä#ndlich ist, wieso der bestens eingeführte Fachausdruck Copyfraud gemieden wird.
- S. 29 wird zum postmortalen Persönlichkeitsrecht die klare Feststellung des BGH ignoriert, dass der Schutz der vermögenswerten Bestandteile 10 Jahre nach dem Tod enden.
Schmunzelkunst hat schon einen Fehler angemerkt.
Weitere Mängel findet man leicht:
- Es gibt keinerlei Belege, abgesehen von vereinzelten Internetlinks, noch nicht einmal ein Literaturverzeichnis.
- Die Gliederung mutet konfus an.
- Kein Gesamtüberblick zu § 53 UrhG.
- Die Darstellung ist kaum allgemeinverständlich, anschauliche Beispiele fehlen.
- S. 8 Falsch: Der Notensatz eines gemeinfreien Stücks (ohne Bearbeitung) ist nicht geschützt.
- S. 12 Die Erläuterung zu § 52b UrhG ist wertlos, da nicht gesagt wird, dass Unveröffentlichtes nicht erfasst ist. Und Archive, an die sich die Broschüre ja auch richtet, verwahren in der Regel Unveröffentlichtes.
- S. 22 Dummes und unbrauchbares Geschwurbel zur Reproduktionsfotografie.
- S. 26 Unverstä#ndlich ist, wieso der bestens eingeführte Fachausdruck Copyfraud gemieden wird.
- S. 29 wird zum postmortalen Persönlichkeitsrecht die klare Feststellung des BGH ignoriert, dass der Schutz der vermögenswerten Bestandteile 10 Jahre nach dem Tod enden.
KlausGraf - am Donnerstag, 16. Oktober 2014, 20:28 - Rubrik: Archivrecht