http://vifa-recht.de/intr2dod/
Die SB Berlin schafft es mit ihrer üblichen Mischung aus Arroganz und juristentypischer Herablassung ein im Ansatz gutes Angebot so auszugestalten, dass man es nur mit Würgereiz zur Kenntnis nehmen kann:
"Bitte beachten Sie, dass sich dieses kostenfreie Serviceangebot ausschließlich an das wissenschaftliche Personal universitärer wie außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in Deutschland richtet und nach Ablauf einer Einführungsphase an die ebenfalls kostenlose persönliche Registrierung beim Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung gebunden sein wird. Zudem werden nur Digitalisierungswünsche bearbeitet, die der Vorbereitung oder Durchführung eines konkreten rechtswissenschaftlichen Forschungsvorhabens dienen und sich auf die komplette Reproduktion selbstständiger bibliographischer Einheiten beziehen – also z.B. von Monographien, Zeitschriftenbänden, Jahrbüchern, Festschriften und Sammelwerken. In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte den konventionellen Digitalisierungsservice der Staatsbibliothek zu Berlin und holen vor einer kommerziellen oder gewerblichen Verwendung einzelner Digitalisate – etwa als Reproduktionsvorlage für Print-Publikationen – die Genehmigung der Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte ein. Im Übrigen gelten die Nutzungsbedingungen der Digitalisierten Sammlungen der Staatsbibliothek zu Berlin.
Eine Ablehnung auch von mit den genannten Kriterien konformen Digitalisierungswünschen bleibt vorbehalten – insbesondere aus urheberrechtlichen oder konservatorischen Gründen sowie nach Erschöpfung der jährlich zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unverhältnismäßig umfangreiche Digitalisierungswünsche im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit – zumindest vorläufig – nur teilweise erfüllt werden können. Zudem besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Nutzung oder dauerhafte Verfügbarkeit dieses Serviceangebots. Bereits anderweitig digitalisierte und frei im Internet verfügbare Werke können im Rahmen von ²DoD nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden."
Welcher forschende Rechtsanwalt hat den Mumm, sein Teilhaberecht nach Art. 5 GG i.V.m. Art. 3 GG einzuklagen? Und natürlich sind historische Arbeiten nicht vorgesehen, denn es muss ein rechtswissenschaftliches Projekt sein. Wie anders dagegen die UB Heidelberg: offen für alle und jeden!
http://www.ub.uni-heidelberg.de/fachinfo/kunst/wunschbuch.html
Hier ist auch durch die 70-Jahres-Regel der dringende Ausbau der digitalen Bibliotheken in den Bereich nach ca. 1920, was gemeinfreie Werke angeht, implementiert.
Zu kostenloser Digitalisierung:
http://archiv.twoday.net/stories/434207182/
Die SB Berlin schafft es mit ihrer üblichen Mischung aus Arroganz und juristentypischer Herablassung ein im Ansatz gutes Angebot so auszugestalten, dass man es nur mit Würgereiz zur Kenntnis nehmen kann:
"Bitte beachten Sie, dass sich dieses kostenfreie Serviceangebot ausschließlich an das wissenschaftliche Personal universitärer wie außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in Deutschland richtet und nach Ablauf einer Einführungsphase an die ebenfalls kostenlose persönliche Registrierung beim Fachinformationsdienst für internationale und interdisziplinäre Rechtsforschung gebunden sein wird. Zudem werden nur Digitalisierungswünsche bearbeitet, die der Vorbereitung oder Durchführung eines konkreten rechtswissenschaftlichen Forschungsvorhabens dienen und sich auf die komplette Reproduktion selbstständiger bibliographischer Einheiten beziehen – also z.B. von Monographien, Zeitschriftenbänden, Jahrbüchern, Festschriften und Sammelwerken. In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte den konventionellen Digitalisierungsservice der Staatsbibliothek zu Berlin und holen vor einer kommerziellen oder gewerblichen Verwendung einzelner Digitalisate – etwa als Reproduktionsvorlage für Print-Publikationen – die Genehmigung der Bildagentur für Kunst, Kultur und Geschichte ein. Im Übrigen gelten die Nutzungsbedingungen der Digitalisierten Sammlungen der Staatsbibliothek zu Berlin.
Eine Ablehnung auch von mit den genannten Kriterien konformen Digitalisierungswünschen bleibt vorbehalten – insbesondere aus urheberrechtlichen oder konservatorischen Gründen sowie nach Erschöpfung der jährlich zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unverhältnismäßig umfangreiche Digitalisierungswünsche im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit – zumindest vorläufig – nur teilweise erfüllt werden können. Zudem besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Nutzung oder dauerhafte Verfügbarkeit dieses Serviceangebots. Bereits anderweitig digitalisierte und frei im Internet verfügbare Werke können im Rahmen von ²DoD nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden."
Welcher forschende Rechtsanwalt hat den Mumm, sein Teilhaberecht nach Art. 5 GG i.V.m. Art. 3 GG einzuklagen? Und natürlich sind historische Arbeiten nicht vorgesehen, denn es muss ein rechtswissenschaftliches Projekt sein. Wie anders dagegen die UB Heidelberg: offen für alle und jeden!
http://www.ub.uni-heidelberg.de/fachinfo/kunst/wunschbuch.html
Hier ist auch durch die 70-Jahres-Regel der dringende Ausbau der digitalen Bibliotheken in den Bereich nach ca. 1920, was gemeinfreie Werke angeht, implementiert.
Zu kostenloser Digitalisierung:
http://archiv.twoday.net/stories/434207182/
KlausGraf - am Dienstag, 11. November 2014, 16:05 - Rubrik: Archivrecht
Bibi (Gast) meinte am 2014/11/11 19:21:
Klagen Sie doch ...
... einfach selber.
AS (Gast) meinte am 2014/11/12 07:26:
Rechtsgeschichte?
RG wäre doch ein "historisch-rechtswissenschaftliches" Themenfeld? Und unter Rechtssoziologie fällt ohnehin alles, was sonst nirgens paßt.