http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/arbeitsrecht/beamtenrecht-beamtin-hat-recht-auf-einblick-in-dienstbezogene-e-mail/14681/
"Der Annahme, dass es sich bei dem Schreiben um eine Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG handelt, steht nicht entgegen, dass es nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht in einen Verwaltungsvorgang aufgenommen werden und vertraulich sein sollte". Von Vollständigkeit der Aktenführung kann da nicht die Rede sein.
"Der Annahme, dass es sich bei dem Schreiben um eine Akte im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BBG handelt, steht nicht entgegen, dass es nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht in einen Verwaltungsvorgang aufgenommen werden und vertraulich sein sollte". Von Vollständigkeit der Aktenführung kann da nicht die Rede sein.
KlausGraf - am Mittwoch, 14. Januar 2015, 21:37 - Rubrik: Archivrecht