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"Was meinen Sie, geschätzter Leser, geschätzte Leserin, wenn Sie von „Ihrem Archiv“ sprechen? Meinen Sie damit vielleicht Ihre Fotoalben oder über die Jahre zusammengetragene Zeitungsausschnitte? Haben Sie vielleicht ein „Briefmarkenarchiv“, oder ist ein Archiv für Sie gar gleichbedeutend mit einer Sammlung? Dann meinen wir mit „Archiv“ etwas Grundverschiedenes. Archiv und Sammlung, das ist wie Tag und Nacht, wie Licht und Schatten."

So beginnt ein neuer Beitrag auf unibloggt.hypotheses.org, in dem anlässlich des zweiten "Geburtstags" des Universitätsarchivs Bayreuth über die Nutzungs- und Auswertungsmöglichkeiten besonders jungen Archivguts reflektiert wird. Dabei kommt der Autor zu dem durchaus diskussionswürdigen und vielleicht provokativen Schluss, dass die sog. allgemeine archivgesetzliche Schutzfrist einerseits in bestimmter Hinsicht durchaus sinnvoll ist, andererseits aus anderer Sicht kaum mehr eine Berechtigung findet. Generell stellt der Autor die Frage, wie weit Archivgut der allerjüngsten Zeit überhaupt in sinnvolle Nutzungsvorhaben einfließen kann.

http://unibloggt.hypotheses.org/389
WernerLengger meinte am 2015/03/05 09:29:
Auch wenn ich meinem Kollegen Karsten Kühnel grundsätzlich zustimme, dass ein fundiertes Urteil über in der Vergangenheit liegende Vorgänge nicht selten eine gewisse zeitliche Distanz erfordert, so habe ich doch auch die Erfahrung gemacht, dass es durchaus sinnvoll sein kann, die 30-Jahres-Frist des Bayerischen Archivgesetzes für "normale" Unterlagen, die für die Universitätsarchive ja nicht bindend ist, nicht einfach zu übernehmen. So sieht das Universitätsarchiv Augsburg in seiner Benützungsordnung nur eine 10-Jahres-Frist vor. Was die bzw. der Forschende dann mit den ihm so schneller zugänglch gemachten Unterlagen macht, muss ich ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Kompetenz überlassen. 
Kühnel Karsten antwortete am 2015/03/05 10:38:
Sie haben mit Ihren Einwänden natürlich recht, Herr Lengger. Zum einen damit, dass der Umgang mit dem Archivgut in der Kompetenz des Nutzers steht, zum anderen damit, dass eine Zehnjahresfrist durchaus als zeitliche Distanz im Sinne der Ausführungen in dem Beitrag ausreichend sein kann. Meine Überlegungen sind teilweise aus der Nutzerperspektive heraus entstanden und eher grundsätzlicher Art. Sie sollen aber nicht in die Richtung missverstanden werden, als wolle ich den Nutzer hinsichtlich seiner methodischen Kompetenz bevormunden. Vielen Dank für die klarstellenden Hinweise! 
Ladislaus meinte am 2015/03/06 10:11:
Licht und Schatten? Archive sind leuchtende Vorbilder, Sammlungen dunkle Mächte des Bösen? Wie kann man nur auf so etwas kommen...

Es wäre schon viel geholfen, wenn Archivare endlich mal zur Kenntnis nehmen würden, dass das Wort "Archiv" schon seit Jahrhunderten auch nicht-archivfachsprachliche Bedeutungen tragen kann (siehe die vielen, vielen Zeitschriften mit dem Wort "Archiv" im Titel).

Wer seine "geschätzten Leser" wirklich schätzt, muss sie wegen einer solchen angenommenen, die eigene fachliche Eitelkeit verleztenden Wortverwendung nicht gleich im nächsten Satz beschimpfen. 
Kühnel Karsten antwortete am 2015/03/06 12:59:
Ich schrieb doch nur, dass dann das Archivverständnis bei Leser und Autor "etwas Grundverschiedenes" sei. Damit ist keinem die Legitimation abgesprochen. Dann lege ich mein Archivverständnis dar und gebe einschränkend zu: "Dann, und nur dann, kann es sich um Archive im öffentlich-rechtlichen und im Sinn der Archivwissenschaft handeln." Das ist in meinen Augen wahrlich kein Beschimpfen.

Ja "Licht und Schatten". Die alte Konkurrenz von Provenienz und Pertinenz. Eigentlich seit Den Haag 1910 überwunden, aber dennoch immer wieder gut für den Smalltalk ... Übrigens: Wissen Sie, wie unerträglich ein Sommer ohne Schatten wäre? Keine Spur von dunkler Macht! Dennoch: Er ist halt nicht das Licht. ;-) 
KlausGraf meinte am 2015/03/06 17:18:
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/1022404280/ 
 

twoday.net AGB

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