http://www.lhr-law.de/magazin/lg-berlin-erlaesst-erste-entscheidung-wegen-verletzung-des-leistungsschutzrechts-fuer-presseverleger
Die verabscheuungswürdige, nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung betrifft die (angeblich öffentliche) Zugänglichmachung eines Beweisscreenshots für einen Urheberrechtsverletzer. Das UrhG dient also einmal mehr als Vorwand zur Erreichung anderer Ziele (hier: Retourkutsche).
Das Rechtsproblem, dass schon Vervielfältigungen zu Beweiszwecken nicht von § 53 UrhG erfasst werden, habe ich in meiner Urheberrechtsfibel S. 95 angesprochen.
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Update:
http://www.ra-staemmler.de/erste-entscheidung-zum-leistungsschutzrecht-so-kurios-wie-falsch/
Die verabscheuungswürdige, nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren um eine einstweilige Verfügung betrifft die (angeblich öffentliche) Zugänglichmachung eines Beweisscreenshots für einen Urheberrechtsverletzer. Das UrhG dient also einmal mehr als Vorwand zur Erreichung anderer Ziele (hier: Retourkutsche).
Das Rechtsproblem, dass schon Vervielfältigungen zu Beweiszwecken nicht von § 53 UrhG erfasst werden, habe ich in meiner Urheberrechtsfibel S. 95 angesprochen.
http://ebooks.contumax.de/02-urheberrechtsfibel.pdf
Update:
http://www.ra-staemmler.de/erste-entscheidung-zum-leistungsschutzrecht-so-kurios-wie-falsch/
KlausGraf - am Montag, 23. März 2015, 15:14 - Rubrik: Archivrecht