http://booktex.de/52a-urhg/
Unterschlagen wird dabei, dass das Lizenzangebot ANGEMESSEN sein muss:
" Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR-ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 451 f.). Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet)."
BGH http://openjur.de/u/660333.html
Der neue Anbieter sollte daher dahingehend abgemahnt werden, auf die irreführende Angabe, die Titel seien vom Recht des § 52a UrhG ausgenommen, zu verzichten. Eine gerichtliche Klärung, ob die Tarife angemessen sind, liegt nicht vor.
Siehe auch
http://www.digitaler-semesterapparat.de/pages/howto
Gesamtzahl der aktuell verfügbaren Werke: 11.539.
Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/03/booktex-bietet-digitale-auszuge-aus.html
Unterschlagen wird dabei, dass das Lizenzangebot ANGEMESSEN sein muss:
" Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR-ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 451 f.). Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet)."
BGH http://openjur.de/u/660333.html
Der neue Anbieter sollte daher dahingehend abgemahnt werden, auf die irreführende Angabe, die Titel seien vom Recht des § 52a UrhG ausgenommen, zu verzichten. Eine gerichtliche Klärung, ob die Tarife angemessen sind, liegt nicht vor.
Siehe auch
http://www.digitaler-semesterapparat.de/pages/howto
Gesamtzahl der aktuell verfügbaren Werke: 11.539.
Via
http://zkbw.blogspot.de/2015/03/booktex-bietet-digitale-auszuge-aus.html
KlausGraf - am Montag, 23. März 2015, 16:16 - Rubrik: Archivrecht