Eine Broschüre über Daten- und Aktenvernichtung in der Anwaltskanzlei
http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2015/04/DAV_Broschuere_Aktenvernichtung.pdf
erwähnt diese Möglichkeit nicht. Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, ihre Akten einem Archiv anzubieten. Sie können sie nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen datenschutzgerecht vernichten. Dürfen sie sie aber auch stattdessen einem Archiv anbieten?
Bei Udo Schäfer in: Archivgesetzgebung in Deutschland (2003), S. 52 lese ich: "§ 11 BArchG berechtigt die Rechtsanwälte, Unterlagen, die dem Mandatengeheimnis unterliegen, einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten".
http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2015/04/DAV_Broschuere_Aktenvernichtung.pdf
erwähnt diese Möglichkeit nicht. Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, ihre Akten einem Archiv anzubieten. Sie können sie nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen datenschutzgerecht vernichten. Dürfen sie sie aber auch stattdessen einem Archiv anbieten?
Bei Udo Schäfer in: Archivgesetzgebung in Deutschland (2003), S. 52 lese ich: "§ 11 BArchG berechtigt die Rechtsanwälte, Unterlagen, die dem Mandatengeheimnis unterliegen, einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten".
KlausGraf - am Freitag, 1. Mai 2015, 17:20 - Rubrik: Archivrecht