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Die taz berichtet über eine Auseinandersetzung um abfotografierte, urheberrechstfreie Bilder mit den Reiss-Engelhorn-Museen in Mannhein:

http://www.taz.de/!5208551/

Auf der website des Museums heißt es:

„Fotografieren und Filmaufnahmen

Bitte beachten Sie, dass in den Reiss-Engelhorn-Museen das Fotografieren sowie Filmaufnahmen in den Ausstellungen untersagt sind. Dreh- und Aufnahmegenehmigungen für Medienvertreter erteilt die Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit / Marketing. ” (http://www.rem-mannheim.de/besucherinfo/fragen-rund-um-ihren-rem-besuch.html)

Sollte wer dagegen verstoßen und sein eigenes, unerlaubt gemachtes Foto von Mannheimer Schätzen veröffentlichen, so hätte er vielleeicht gegen Hausrecht, aber nicht gegen Urheberrecht verstoßen.

Schließlich wäre es am Fotografen (dem des Museums in diesem Fall), nachzuweisen, dass ein veröffentlichtes Foto eines urheberrechtsfreien Bildes von ihm gemacht wurde (und dass das fast unmöglich ist, wenn nicht versteckte Daten in der Bilddatei sind, beweist ja nur, dass es nicht um Schöpfungshöhe geht).
Ladislaus meinte am 2015/07/03 12:45:
Das mit dem unmöglichen Nachweis stimmt nicht ganz, wenn als Quelle wahrheitsgemäß und ohne Versteckspielerei das Buch dabeisteht, aus dem das Bild stammt. Der technische Beweis ist dann eher nicht nötig.

Zur Klarstellung, um was es überhaupt geht – das Museum geht gegen _zwei_ Sachverhalte bei verschiedenen Dateien vor:

1. die "PD-Art"-Lizenz, also gegen Hochlader _und_ Verwender von Photos zweidimensionaler Gemälde, die bereits in einem Buch veröffentlicht waren. Sie berufen sich dabei (als Trick, muss man sagen) auf das Leistungsschutzrecht des Fotografen.

2. Fotos, die im Museum gemacht wurden. SIe berufen sich hier auf eine etwas krude Mischung aus Haus- und Urheberrecht und behaupten gar, dass es "demokratischer" sei, wenn nur die Museumsleitung bestimmt, wer was wann für wieviel Gebühr veröffentlichen kann, als wenn jeder dahergelaufene Bürger das tue. 
Gast (Gast) meinte am 2015/07/04 11:26:
Wo bleibt Grafs Kommentar zu "Das Landgericht Berlin hat in einem von uns geführten Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2015 – 16 O 175/15 – entschieden, dass die Fotografie eines gemeinfreien Gemäldes Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG genießt", http://www.mueller-roessner.net/lg-berlin-fotografien-von-gemeinfreien-gemaelden-sind-urheberrechtlich-geschuetzt/ (taucht unter http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto nicht auf)? 
spbrunner (Gast) meinte am 2015/07/06 10:03:
Fotoquelle
Ladislaus: mag sein, dass das inkriminierte Bild eine abfotografierte Veröffentlichung und damit dem Urheber zuweisbar ist.

Und wenn jetzt ich verbotenerweise ein Foto im Museum mache und das veröffentliche? Dann ist der Geist aus der Flasche, oder? Das Museum kann mich doch nur wegen einem Verstoß gegen die Hausordnung belangen - welche Folgen sind da denkbar?

Das Bild wäre jedenfalls "befreit"?! 
 

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