http://digitool-b.lib.ucl.ac.uk:8881/R/E9C4AMCAGXCX2JP1RRLLIJS5JQQ1SFSG98Y3T224XXFG7ITX8D-07892?func=collections-result&collection_id=3666
Wem nützt der Schrott? Angezeigt wird im Viewer immer nur eine Seite und sei die auch wie bei der Virginal noch so belanglos (Umschlag). Die vollständigen Abbildungen (also auch die Rückseite) stecken jeweils anscheinend nur im sehr großen PDF. Das Sachsenspiegel-Fragment Nr. 10 scheint nicht bekannt zu sein.
http://www.handschriftencensus.de/hss/London#bib6
http://digitool-b.lib.ucl.ac.uk:8881/webclient/DeliveryManager?application=DIGITOOL-3&owner=resourcediscovery&custom_att_2=simple_viewer&pid=1172677
Nachtrag: Dr. Ulrich D. Oppitz bestätigte mir freundlicherweise: das Sachsenspiegel-Fragment ist kein bislang bekanntes Stück, das verschollen ging. Es hat auf der recto Seite aus dem Landrecht, Buch II Art. 58 § 2 bis verso Art. 61 § 2 am Ende. Mit dem Abdruck bei Homeyer, Ssp. erster Theil, 3.A. 1861, S. 285 bis S. 289, stimmt es weitgehend überein, bes. zeigt der Abdruck zu Art. 58 § 2 die kursive Textstelle, die das Fragment auch hat.
Nun auch: http://www.handschriftencensus.de/25559 (Eintrag von Oppitz ohne Hinweis auf mich oder diesen Eintrag.)
Wem nützt der Schrott? Angezeigt wird im Viewer immer nur eine Seite und sei die auch wie bei der Virginal noch so belanglos (Umschlag). Die vollständigen Abbildungen (also auch die Rückseite) stecken jeweils anscheinend nur im sehr großen PDF. Das Sachsenspiegel-Fragment Nr. 10 scheint nicht bekannt zu sein.
http://www.handschriftencensus.de/hss/London#bib6
http://digitool-b.lib.ucl.ac.uk:8881/webclient/DeliveryManager?application=DIGITOOL-3&owner=resourcediscovery&custom_att_2=simple_viewer&pid=1172677
Nachtrag: Dr. Ulrich D. Oppitz bestätigte mir freundlicherweise: das Sachsenspiegel-Fragment ist kein bislang bekanntes Stück, das verschollen ging. Es hat auf der recto Seite aus dem Landrecht, Buch II Art. 58 § 2 bis verso Art. 61 § 2 am Ende. Mit dem Abdruck bei Homeyer, Ssp. erster Theil, 3.A. 1861, S. 285 bis S. 289, stimmt es weitgehend überein, bes. zeigt der Abdruck zu Art. 58 § 2 die kursive Textstelle, die das Fragment auch hat.
Nun auch: http://www.handschriftencensus.de/25559 (Eintrag von Oppitz ohne Hinweis auf mich oder diesen Eintrag.)
KlausGraf - am Samstag, 11. Juli 2015, 17:43 - Rubrik: Kodikologie