Das gute Recht des Eigentümers ist es aber zu verfügen, ob und wie Abbildungen des Eigentums, die von seinem Grund und Boden aufgenommen wurden, kommerziell verwertet werden dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof in dem so genannten Sanssouci- Urteil ausdrücklich bestätigt.
Es ist ja nett, dass die Potsdamer Schlösser-Stiftung Schloss Caputh für Wikipedianer öffnet und das darf man durchaus loben. Aber muss man zugleich die unerträgliche Rechtsauffassung der Stiftung teilen, die vom BGH in einem von der juristischen Fachwelt fast einhellig abgelehnten Fehlurteil bestätigt wurde?
http://blog.wikimedia.de/2015/08/04/schlossopen-kein-twittermaerchen/
Den Worten des geschätzten Herrn Kirchenpflegers P. im Kommentar ist ausdrücklich zuzustimmen.
Zur Kritik am BGH-Urteil siehe etwa
http://archiv.twoday.net/stories/565878174/
Es ist ja nett, dass die Potsdamer Schlösser-Stiftung Schloss Caputh für Wikipedianer öffnet und das darf man durchaus loben. Aber muss man zugleich die unerträgliche Rechtsauffassung der Stiftung teilen, die vom BGH in einem von der juristischen Fachwelt fast einhellig abgelehnten Fehlurteil bestätigt wurde?
http://blog.wikimedia.de/2015/08/04/schlossopen-kein-twittermaerchen/
Den Worten des geschätzten Herrn Kirchenpflegers P. im Kommentar ist ausdrücklich zuzustimmen.
Zur Kritik am BGH-Urteil siehe etwa
http://archiv.twoday.net/stories/565878174/
KlausGraf - am Dienstag, 4. August 2015, 15:55 - Rubrik: Archivrecht
Schmunzelkunst (Gast) meinte am 2015/08/05 21:16:
Es gibt schon wieder etwas Neues
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ist jetzt erstmals mit einem Rechtsstreit bis zum BGH vorgedrungen, in dem es um Beeinträchtigungen durch Fotos von beweglichen Sachen ging. Es ging um Fotos von alten gemeinfreien Gemälden, die in den Innenräumen der Schlösser hängen. Damit bestand die Chance, in der Urteilsbegründung, die Frage zu klären, ob sich die bisherige Rechtsprechung auch auf bewegliche Sachen übertragen lässt.Der BGH ist uns eine Antwort auf diese Frage schuldig geblieben und hat entschieden, dass die Fotos in diesem Fall aus anderen Gründen verwendet werden durften (kurz und salopp gesagt, weil die Stiftung nicht beweisen konnte, dass die Fotos zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurden, zu dem sie bereits die Eigentümerin der Gebäude war, in dem sich die Gemälde befanden, und auch nicht beweisen konnte, dass dies ohne ihre Erlaubnis geschah).
Hier ein Link auf den Volltext:
http://openjur.de/u/767642.html
Siehe dort RN 13 ff: "Ob diese Rechtsprechung auf bewegliche Sachen übertragen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen eines etwaigen Unterlassungsanspruchs nicht erfüllt sind ..."
Literatur:
GRUR 6/2015 BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13, Keine Störerhaftung bei Vervielfältigung von Fotos alter Kunstwerke - Preußische Kunstwerke (m. Anm. v. Dr. Felix Laurin Stang) Zitat: "Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis, enttäuscht aber in der Begründung ... Der BGH ergreift bedauerlicherweise die Möglichkeit zur Klärung der bisher offenen Rechtsfrage nicht"