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Leitsatz einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.7.2003:
Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muß ein
Urheberrecht regelmäßig gegenüber der Meinungsfreiheit
zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder
Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist.

(Nachweis in URECHT)
 

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