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Der BGH hatte wegen Übernahme von Markenheftchen-Identitätsnummern zu entscheiden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54149&pos=6&anz=66874

Die Entscheidung betrifft auch den Datenbankschutz.
Gast (Gast) meinte am 2010/12/09 10:59:
Sehr interessant, besonders mit Blick auf die DDC.

DNB/OCLC reklamieren ja gewisse Rechte für sich:
http://www.ddc-deutsch.de/produkte/cc-lizenz.htm

Da der englische Teil ja zum Großteil vor 1983 entstanden ist, scheint zumindest dafür in Deutschland kein Datenbankschutz zu bestehen (Aus dem Urteil: "Datenbankhersteller können für Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind, keinen Schutz beanspruchen. Das folgt aus der Bestimmung des § 137g UrhG, nach der die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Vorschriften zum Schutz des Datenbankherstellers auch auf Datenban-ken Anwendung finden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind.")

Gern würde ich Ihre Einschätzung hören, ob die englische DDC (um die Frage, ob die Übersetzung evtl. neue Schutzrechte schafft, bei Seite lassen zu können) in Deutschland auch auf kommerziellen Websites umfassend eingesetzt werden darf? 
KlausGraf antwortete am 2010/12/09 14:26:
Versuchen könnte mans
Aber da besteht natürlich ein Risiko, auch wenn es sich um eine nicht-kommerzielle Anwendung handelt. Teile vor 1983 sind dann frei, wenn es sich nicht um ein DatenbankWERK handelt, leider sind die Hürden da EU-bedingt sehr niedrig. 
 

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