Das Netzwerk Recherche, Greenpeace und die Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit haben heute in Berlin einen Gesetzentwurf für umfassende Behördentransparenz vorgestellt.
Text:
http://www.netzwerkrecherche.de/Projekte/Infofreiheitsgesetz-IFG/Gesetzentwurf-Buergerinformationsgesetz/
Es ist seit langem bekannt, dass die archivrechtlichen Regelungen über den Informationszugang zu mindestens 10, meist jedoch 30 Jahre alten Verwaltungsakten und die Informationsfreiheitsgesetze im Konflikt miteinander stehen. Folgt man der überwiegenden Meinung, dass das Archivgesetz die lex specialis darstellt, so ist es weitgehend eine Frage des Zufalls, ob der Bürger Einsichtsrechte gegenüber der Verwaltung nach dem IFG hat (wenn die Unterlagen noch nicht ans Archiv abgegeben wurden) oder aufgrund der archivischen Sperrfrist mindestens 10-30 Jahre warten muss. Im Bundesarchivgesetz § 5 Abs. 4 heißt es dagegen:
"Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat."
Diese Vorschrift hätte ein Bürgerinformationsgesetz klarer fassen müssen: Gemeint ist, dass die Voraussetzungen gegeben waren, nicht, dass eine konkrete Einsicht stattgefunden hat.
Ein Bürgerinformationsgesetz, das den Archivbereich ganz ausklammert, greift zu kurz!
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4407446/
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:hbz:82-opus-34824 S. 68ff.
Text:
http://www.netzwerkrecherche.de/Projekte/Infofreiheitsgesetz-IFG/Gesetzentwurf-Buergerinformationsgesetz/
Es ist seit langem bekannt, dass die archivrechtlichen Regelungen über den Informationszugang zu mindestens 10, meist jedoch 30 Jahre alten Verwaltungsakten und die Informationsfreiheitsgesetze im Konflikt miteinander stehen. Folgt man der überwiegenden Meinung, dass das Archivgesetz die lex specialis darstellt, so ist es weitgehend eine Frage des Zufalls, ob der Bürger Einsichtsrechte gegenüber der Verwaltung nach dem IFG hat (wenn die Unterlagen noch nicht ans Archiv abgegeben wurden) oder aufgrund der archivischen Sperrfrist mindestens 10-30 Jahre warten muss. Im Bundesarchivgesetz § 5 Abs. 4 heißt es dagegen:
"Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgebenden Körperschaften bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden hat."
Diese Vorschrift hätte ein Bürgerinformationsgesetz klarer fassen müssen: Gemeint ist, dass die Voraussetzungen gegeben waren, nicht, dass eine konkrete Einsicht stattgefunden hat.
Ein Bürgerinformationsgesetz, das den Archivbereich ganz ausklammert, greift zu kurz!
Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4407446/
http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:hbz:82-opus-34824 S. 68ff.
KlausGraf - am Dienstag, 21. Dezember 2010, 19:20 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz