Informationsfreiheit und Transparenz
Gegen das Mauern staatlicher Archive und das Verstecken von Unterlagen durch falsche Fürsten hilft nur Transparenz. Wer Transparenz bietet übertrumpft die Dunkelmänner, also diejenigen von der Dunkelheit profitieren.
Und so kommt heraus, dass Fürst Georg zu Schaumburg-Lippe sehr erhebliches Privatvermögen im Ausland hatte, welches sein Sohn Adolf ererbte
Zu dumm dass das nun herauskommt, obwohl Zugangssperren zum Archiv in Bückeburg verhängt wurden
Und nun die Preisfrage: Wie kann es sein, dass er zum Beispiel die Estancia San Ramon in Bariloche (Argentinien) per Hausgesetz in Hausvermögen verwandeñt haben soll, oder Gut Steyrling in Österreich ?
Wie konnte es sein, dass ihm 1936 (an seinem Todestag) nichts gehörte ?
Warte auf findige Antworten.
Die Belege (ohne Wasserzeichen) hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/05/transparenzoffensive-testament-des.html
Und so kommt heraus, dass Fürst Georg zu Schaumburg-Lippe sehr erhebliches Privatvermögen im Ausland hatte, welches sein Sohn Adolf ererbte
Zu dumm dass das nun herauskommt, obwohl Zugangssperren zum Archiv in Bückeburg verhängt wurden
Und nun die Preisfrage: Wie kann es sein, dass er zum Beispiel die Estancia San Ramon in Bariloche (Argentinien) per Hausgesetz in Hausvermögen verwandeñt haben soll, oder Gut Steyrling in Österreich ?
Wie konnte es sein, dass ihm 1936 (an seinem Todestag) nichts gehörte ?
Warte auf findige Antworten.
Die Belege (ohne Wasserzeichen) hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/05/transparenzoffensive-testament-des.html
la bastille - am Sonntag, 13. Mai 2012, 13:31 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Gegen das Mauern staatlicher Archive und das Verstecken von Unterlagen durch falsche Fürsten hilft nur Transparenz. Wer Transparenz bietet übertrumpft die Dunkelmänner, also diejenigen von der Dunkelheit profitieren.
Und so kommt heraus, dass das Palais in Bückeburg dem "vermögenslosen" Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe von seiner Mutter 1918 vermacht worden war.
1918 dankte er ab. 1918 gehörte ihm somit das Palais und viele Grundstücke im Harrl.
Zu dumm dass das nun herauskommt, obwohl Zugangssperren zum Archiv in Bückeburg verhängt wurden
Und nun die Preisfrage: Wenn er nach 1918 keine Gesetzgebungsbefugnisse hatte, wie konnte es sein, dass ihm 1936 (an seinem Todestag) nichts gehörte ?
Warte auf findige Antworten.
Die Belege (ohne Wasserzeichen) hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/05/transparenzoffensive-marie-annas.html
Und so kommt heraus, dass das Palais in Bückeburg dem "vermögenslosen" Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe von seiner Mutter 1918 vermacht worden war.
1918 dankte er ab. 1918 gehörte ihm somit das Palais und viele Grundstücke im Harrl.
Zu dumm dass das nun herauskommt, obwohl Zugangssperren zum Archiv in Bückeburg verhängt wurden
Und nun die Preisfrage: Wenn er nach 1918 keine Gesetzgebungsbefugnisse hatte, wie konnte es sein, dass ihm 1936 (an seinem Todestag) nichts gehörte ?
Warte auf findige Antworten.
Die Belege (ohne Wasserzeichen) hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/05/transparenzoffensive-marie-annas.html
la bastille - am Sonntag, 13. Mai 2012, 12:51 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Ich erstattete Anzeige, um zu sehen, wie die Staatskanzlei über die Staatsanwaltschaft argumentieren lassen würde.
Am 2 Mai 2012 schrieb die Staatsanwaltschaft Hannover:
"Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitgliedern der Niedersächsischen Landesregierung, durch die die Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel, Ursula Helmhold und Helge Limburg beantwortet wurde, habe ich weder Ihren Ausführungen noch der Antwort der Landesregierung entnehmen können.
Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil bereits aus Ihrem eigenen Vortrag nicht erkennbar ist, dass der Landesregierung ein Dokument vorliegt, welches sie einem Gericht nicht abliefert, obwohl sie hierzu verpflichtet wäre. Bei den von Ihnen benannten Unterlagen, hinsichtlich derer Sie bereits einen Rechtsstreit mit dem Land Niedersachsen bzw. dem Nds. Hauptstaatsarchiv geführt haben, handelt es sich ausweislich des Urteils des OVG Lüneburg vom 17.9.02 nach Paragraf 1 Absatz 4 NArchG um privates Schriftgut. Eine-bislang nur von Ihnen behauptete- Ablieferungspflicht läge insoweit nicht beim Land Niedersachsen oder seinen Institutionen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Dokument vorliegt, hinsichtlich dessen eine Ablieferungspflicht besteht, kann ich Ihren Angaben ebenfalls nicht entnehmen.
Der Tatbestand einer uneidlichen Falschaussage ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil das Plenum des Landtags keine zuständige Stelle zur Abnahme einer eidlichen Vernehmung ist und die Landesregierung und ihre Mitglieder dort auch nicht als Zeugen oder Sachverständige aussagen. im übrigen liegen keine falschen Angaben vor."
Auf Nachfrage erklärte die Staatsanwältin: "Die vom Land Niedersachsen verwahrten Findbücher wurden von mir nicht eingesehen".
http://www.vierprinzen.com/2012/03/das-parallele-unrechtssystem.html
Am 2 Mai 2012 schrieb die Staatsanwaltschaft Hannover:
"Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitgliedern der Niedersächsischen Landesregierung, durch die die Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel, Ursula Helmhold und Helge Limburg beantwortet wurde, habe ich weder Ihren Ausführungen noch der Antwort der Landesregierung entnehmen können.
Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil bereits aus Ihrem eigenen Vortrag nicht erkennbar ist, dass der Landesregierung ein Dokument vorliegt, welches sie einem Gericht nicht abliefert, obwohl sie hierzu verpflichtet wäre. Bei den von Ihnen benannten Unterlagen, hinsichtlich derer Sie bereits einen Rechtsstreit mit dem Land Niedersachsen bzw. dem Nds. Hauptstaatsarchiv geführt haben, handelt es sich ausweislich des Urteils des OVG Lüneburg vom 17.9.02 nach Paragraf 1 Absatz 4 NArchG um privates Schriftgut. Eine-bislang nur von Ihnen behauptete- Ablieferungspflicht läge insoweit nicht beim Land Niedersachsen oder seinen Institutionen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Dokument vorliegt, hinsichtlich dessen eine Ablieferungspflicht besteht, kann ich Ihren Angaben ebenfalls nicht entnehmen.
Der Tatbestand einer uneidlichen Falschaussage ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil das Plenum des Landtags keine zuständige Stelle zur Abnahme einer eidlichen Vernehmung ist und die Landesregierung und ihre Mitglieder dort auch nicht als Zeugen oder Sachverständige aussagen. im übrigen liegen keine falschen Angaben vor."
Auf Nachfrage erklärte die Staatsanwältin: "Die vom Land Niedersachsen verwahrten Findbücher wurden von mir nicht eingesehen".
http://www.vierprinzen.com/2012/03/das-parallele-unrechtssystem.html
vom hofe - am Montag, 7. Mai 2012, 12:29 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Scheint als seien die Autoren des Werkes "Das Amt" inzwischen kritischer geworden mit der Zugangspraxis im PA
http://www.faz.net/aktuell/das-archiv-des-auswaertigen-amtes-panzerschrank-der-schande-11740633.html
siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/8417333/
http://www.vierprinzen.com
http://www.faz.net/aktuell/das-archiv-des-auswaertigen-amtes-panzerschrank-der-schande-11740633.html
siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/8417333/
http://www.vierprinzen.com
la bastille - am Sonntag, 6. Mai 2012, 13:52 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
Die Behörden mauern massiv und der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit schlägt sich viel zu oft auf die Seite der Verweigerer. Seine bürokratische Behörde macht nach seinen Erfahrungen einen extrem schlechten Job, sie hat unzumutbar lange Bearbeitungszeiten und ergreift in der Regel die Partei der Behörde. Und es ist ein krasser Fehlgriff, ausgerechnet die Datenschützer, die sich im Kontext der Netzpolitik vor allem durch hysterisches Gefasel auszeichnen, zu Beauftragten für die Informationsfreiheit zu bestellen. Damit macht man den Bock zum Gärtner.
Der Tätigkeitsbericht von Bundesbeauftragtem Schaar für 2010/11 ist nachlesbar unter:
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_IFG/3TB10_11.pdf?__blob=publicationFile
"Die wissenschaftliche Aufarbeitung der NS-Vergangenheit stößt auf
unangemessene Grenzen", meint Schaar.
Zum Bundesbeamtengesetz schreibt Schaar: "Dieses sieht einen Zugang zu Personalakten nur unter sehr engen Voraussetzungen vor, zu denen Forschungszwecke explizit nicht gehören. Sofern kein archivrechtlicher Zugang möglich ist, sehe ich auch keine
Möglichkeit, Forschern Personalakten aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zugänglich zu machen. Ich halte dieses juristisch zwingende Ergebnis für unbefriedigend."
Juristisch zwingend ist da überhaupt nichts. Aus der Wissenschaftsfreiheit von Art. 5 GG ergibt sich ein Anspruch des Einsicht beantragenden Forschers, dass entgegenstehende Rechtsvorschriften von der Behörde und dem dann damit befassten Gericht mit diesem Grundrecht abgewogen werden. Und das Ergebnis dieses vom Verfassungsgericht geforderten Prozesses kann alles andere als "juristisch zwingend" vorhergesagt werden.
Es ist bezeichnend, dass dieser zum Gärtner gemachte Bock Schaar sich nicht auf § 5 Abs. 8 Bundesarchivgesetz bezieht.
Für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, hat die Behörde, bei der sie sich noch befinden, nach den archivrechtlichen Vorschriften des § 5 Abs. 1-7 zu entscheiden, entgegenstehende Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes sind unbeachtlich. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Bundesarchivgesetzes (zit. nach Bannasch et al., Archivrecht usw. 1990, S. 195).
Unterlagen meint nach meiner Rechtsauffassung auch Teile von Akten. Die zitierte amtliche Begründung (S. 193) gibt mir Recht: Eine starre Festlegung, wann genau die Sperrfristen einsetzen, sei zu vermeiden, aber es müsse in jedem Fall für die benutzte Information die Sperrfrist abgelaufen sein. Dies muss dann auch für die 30-Jahresfrist des § 5 Abs. 8 gelten.
Der Staatssekretär des Bundesernährungsministeriums, Dr. Walther Florian, ist am 1. Juli 1987 in den Ruhestand getreten. Sein Todesdatum habe ich nicht herausgefunden. Nehmen wir fiktiv an, er sei 2000 gestorben, seine (möglicherweise ebenso fiktive) Witwe beziehe aber noch Versorgungsbezüge, weshalb seine Personalakte noch nicht geschlossen wurde. Diese Annahmen ändern aber nichts daran, dass für die älter als 30 Jahre alten Teile seiner Akten, also auch für seinen Werdegang in der NS-Zeit, ein Nutzungsanspruch im Rahmen des § 5 Abs. 8 gegeben ist. Zwar ist eine Einsicht erst 30 Jahre nach seinem Tod möglich, aber die Möglichkeit der Sperrfristenverkürzung nach § 5 Abs. 5 BArchG: "Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden." Dieses Ergebnis unterscheidet sich diametral von dem "juristisch zwingenden" Resultat des zum Gärtner gemachten Bockes Schaar.
Update:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ns-vergangenheit-von-ehemaligem-staatssekretar-walther-florian/
Der Tätigkeitsbericht von Bundesbeauftragtem Schaar für 2010/11 ist nachlesbar unter:
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_IFG/3TB10_11.pdf?__blob=publicationFile
"Die wissenschaftliche Aufarbeitung der NS-Vergangenheit stößt auf
unangemessene Grenzen", meint Schaar.
Zum Bundesbeamtengesetz schreibt Schaar: "Dieses sieht einen Zugang zu Personalakten nur unter sehr engen Voraussetzungen vor, zu denen Forschungszwecke explizit nicht gehören. Sofern kein archivrechtlicher Zugang möglich ist, sehe ich auch keine
Möglichkeit, Forschern Personalakten aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zugänglich zu machen. Ich halte dieses juristisch zwingende Ergebnis für unbefriedigend."
Juristisch zwingend ist da überhaupt nichts. Aus der Wissenschaftsfreiheit von Art. 5 GG ergibt sich ein Anspruch des Einsicht beantragenden Forschers, dass entgegenstehende Rechtsvorschriften von der Behörde und dem dann damit befassten Gericht mit diesem Grundrecht abgewogen werden. Und das Ergebnis dieses vom Verfassungsgericht geforderten Prozesses kann alles andere als "juristisch zwingend" vorhergesagt werden.
Es ist bezeichnend, dass dieser zum Gärtner gemachte Bock Schaar sich nicht auf § 5 Abs. 8 Bundesarchivgesetz bezieht.
Für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, hat die Behörde, bei der sie sich noch befinden, nach den archivrechtlichen Vorschriften des § 5 Abs. 1-7 zu entscheiden, entgegenstehende Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes sind unbeachtlich. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Bundesarchivgesetzes (zit. nach Bannasch et al., Archivrecht usw. 1990, S. 195).
Unterlagen meint nach meiner Rechtsauffassung auch Teile von Akten. Die zitierte amtliche Begründung (S. 193) gibt mir Recht: Eine starre Festlegung, wann genau die Sperrfristen einsetzen, sei zu vermeiden, aber es müsse in jedem Fall für die benutzte Information die Sperrfrist abgelaufen sein. Dies muss dann auch für die 30-Jahresfrist des § 5 Abs. 8 gelten.
Der Staatssekretär des Bundesernährungsministeriums, Dr. Walther Florian, ist am 1. Juli 1987 in den Ruhestand getreten. Sein Todesdatum habe ich nicht herausgefunden. Nehmen wir fiktiv an, er sei 2000 gestorben, seine (möglicherweise ebenso fiktive) Witwe beziehe aber noch Versorgungsbezüge, weshalb seine Personalakte noch nicht geschlossen wurde. Diese Annahmen ändern aber nichts daran, dass für die älter als 30 Jahre alten Teile seiner Akten, also auch für seinen Werdegang in der NS-Zeit, ein Nutzungsanspruch im Rahmen des § 5 Abs. 8 gegeben ist. Zwar ist eine Einsicht erst 30 Jahre nach seinem Tod möglich, aber die Möglichkeit der Sperrfristenverkürzung nach § 5 Abs. 5 BArchG: "Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden." Dieses Ergebnis unterscheidet sich diametral von dem "juristisch zwingenden" Resultat des zum Gärtner gemachten Bockes Schaar.
Update:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ns-vergangenheit-von-ehemaligem-staatssekretar-walther-florian/
KlausGraf - am Samstag, 28. April 2012, 14:42 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Etablierte Parteien und Staatsoberhäupter fühlen sich bedroht. Piraten und Querköpfe werden zu "Wutbürger" deklariert. Die Bundeskanzlerin mimt die Göttin der Transparenz. Leicht zu durchschauen. Es sind keine "Wutbürger", es ist die Wut der Bürger. Das ist etwas anderes.
http://goo.gl/elg29
http://goo.gl/elg29
la bastille - am Sonntag, 15. April 2012, 23:29 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Der EGMR hat das Whistleblowing jüngst wieder in den Vordergrund gerückt. Urteil vom 21.7.2011 (Heinisch gegen Deutschland).
Im angloamerikanischen Recht gehört die Institution des whistleblowings zur "best practice von Compliance Programmen". Drei Voraussetzungen mussen gegeben sein. 1.) Möglichkeit für den Hinweisgeber, anonym zu bleiben; 2) transparentes und glaubwürdiges Verfahren, in dem bestimmt wird, wie mit der Meldung umgegangen wird und 3) Garantie für den whistleblower, dass ihm keine Nachteile aus dem Hinweis erwachsen.
Gehen wir von einem hypothetischen Fall aus:
Eine Landesregierung weist ein Staatsarchiv an, Dokumente die an die Justiz von gesetzeswegen abzugeben sind, zurückzuhalten (unter Verschluss zu halten).
Was könnte der Landesbeamte des Staatsarchivs tun ?
Variante 1: Wegschauen.
Variante 2:
Für den Bereich der staatlichen Archive könnte sich die Frage nach dem Informantenschutz stellen. Gemäss Paragrafen 67 II Nr. 3 BBG und 37 II Nr. 3 BeamtStG entfällt die dienstliche Verschwiegenheitspflicht des Beamten gegenüber der zuständigen obersten Behörde oder einer Strafverfolgungsbehörde, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den Paragrafen 331 bis 337 StGB angezeigt wird. Dies gilt auch bei jeder Straftat (hier Urkundenunterdrückung).
Die Realität sieht aber anders aus: Der Anreiz, anzuzeigen ist in der Praxis schwach ausgeprägt, weil sich der whistleblower in einer Grauzone befindet und Repressalien befürchten muss..
Wie könnte dieses Problem gelöst werden ?
Er könnte anonym den Hinweis an die die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft weiterleieten, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Sollte es zu Repressalien kommen hätte der whistleblower Schadensersatzansprüche. Es sollte auch eine Beweislastumkehr eingeführt werden. Kommt es zu einer Massnahme gegen den whistleblower müsste die Verwaltung beweisen, dass die Massnahme nicht auf den Akt des whistleblowers zurückzuführen ist.
Im angloamerikanischen Bereich wird der whistleblower schon lange nicht mehr als verräterisch und illoyal wahrgenommen, sondern als im positiven Sinne behlilflih, um schädliche Korruption oder zumindets Fehlentwicklungen zu verhindern.
Dieser Beitrag zitiert einige Gedanken des Aufsatzes von Herrn Rechtsanwalt Jens Abraham, Whistleblowing - Neue Chancen für eine Kurswende !? in ZRP 1/2012, Beilage der NJW, S. 11 ff.
Die Hinweise auf einen hypothetischen Fall und der Archivbezug wurden hinzugefügt.
Im angloamerikanischen Recht gehört die Institution des whistleblowings zur "best practice von Compliance Programmen". Drei Voraussetzungen mussen gegeben sein. 1.) Möglichkeit für den Hinweisgeber, anonym zu bleiben; 2) transparentes und glaubwürdiges Verfahren, in dem bestimmt wird, wie mit der Meldung umgegangen wird und 3) Garantie für den whistleblower, dass ihm keine Nachteile aus dem Hinweis erwachsen.
Gehen wir von einem hypothetischen Fall aus:
Eine Landesregierung weist ein Staatsarchiv an, Dokumente die an die Justiz von gesetzeswegen abzugeben sind, zurückzuhalten (unter Verschluss zu halten).
Was könnte der Landesbeamte des Staatsarchivs tun ?
Variante 1: Wegschauen.
Variante 2:
Für den Bereich der staatlichen Archive könnte sich die Frage nach dem Informantenschutz stellen. Gemäss Paragrafen 67 II Nr. 3 BBG und 37 II Nr. 3 BeamtStG entfällt die dienstliche Verschwiegenheitspflicht des Beamten gegenüber der zuständigen obersten Behörde oder einer Strafverfolgungsbehörde, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den Paragrafen 331 bis 337 StGB angezeigt wird. Dies gilt auch bei jeder Straftat (hier Urkundenunterdrückung).
Die Realität sieht aber anders aus: Der Anreiz, anzuzeigen ist in der Praxis schwach ausgeprägt, weil sich der whistleblower in einer Grauzone befindet und Repressalien befürchten muss..
Wie könnte dieses Problem gelöst werden ?
Er könnte anonym den Hinweis an die die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft weiterleieten, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Sollte es zu Repressalien kommen hätte der whistleblower Schadensersatzansprüche. Es sollte auch eine Beweislastumkehr eingeführt werden. Kommt es zu einer Massnahme gegen den whistleblower müsste die Verwaltung beweisen, dass die Massnahme nicht auf den Akt des whistleblowers zurückzuführen ist.
Im angloamerikanischen Bereich wird der whistleblower schon lange nicht mehr als verräterisch und illoyal wahrgenommen, sondern als im positiven Sinne behlilflih, um schädliche Korruption oder zumindets Fehlentwicklungen zu verhindern.
Dieser Beitrag zitiert einige Gedanken des Aufsatzes von Herrn Rechtsanwalt Jens Abraham, Whistleblowing - Neue Chancen für eine Kurswende !? in ZRP 1/2012, Beilage der NJW, S. 11 ff.
Die Hinweise auf einen hypothetischen Fall und der Archivbezug wurden hinzugefügt.
la bastille - am Donnerstag, 29. März 2012, 14:10 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Der Fraktionsvorsitzende der Landtagsgrünen Stefan Wenzel hat in der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) zum Atommülllager in der Asse den Fraktionen des Niedersächsischen Landtages vorgeschlagen, gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Aktenbestände auch nach dem Ende des PUA für die weitere Aufarbeitung zur Verfügung stehen. "Die Akten dokumentieren in großem Umfang die Abläufe und Entscheidungsgrundlagen im bislang größten Atommüllskandal der deutschen Geschichte.
http://goo.gl/BXC8v
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vierprinzen - am Freitag, 16. März 2012, 21:24 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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15 März 2012, 15 Uhr 15
Sehr geehrter Herr vom Hofe,
die Beantwortung der Anfrage zur Transparenz niedersächsischer Archive ist in der Tat ungewöhnlich.
Ich habe daher die Staatssekretärin der Staatskanzlei nochmal um eine direkte Antwort auf meine Anfrage gebeten. Mit Datum vom 29.2.2012 erhielt ich die nachfolgende Antwort:
"Es entspricht parlamentarischen Gepflogenheiten, in der von Ihnen kritisierten Form auf eine parlamentarische Anfrage zu antworten. Davon wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt der näheren Erläuterung bedarf und im Rahmen dessen letztlich alle Fragen immanent beantwortet werden. Genau dies hat die Landesregierung mit Ihrer Antwort vom 22.02.2012 getan.
So finden Sie die entsprechenden Antworten
* zu Frage 1 am Ende des zweiten Absatzes (Hinweis auf unbegrenzten Zugang zur Benutzung von staatlichem Archivgut nach § 5 NArchG) und im dritten und vierten Absatz (zu beschränkten Benutzung von sog. Depositalarchivgut nach § Abs. 7 NArchG),
* zu Frage 2 im fünften Absatz (keine Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB bei nichtstaatlichem Archivgut)
* zu Frage 3 im sechsten Absatz (keine Kenntnis zum Zeitpunkt des Erlasses und späteren Aufheben des Durchsuchungsbeschlusses im Jahr 2007/2008, sondern nur nachträgliche, eher zufällige Kenntnisnahme im Juli 2009).
Aus Gründen der Transparenz und Öffentlichkeit werden die Fragen und die jeweiligen Antworten öffentlich gemacht und sind damit für alle Abgeordneten gleichermaßen zugänglich. Um das zu gewährleisten, bitte ich Sie, sich an den dafür vorgesehenen parlamentarischen Weg zu halten."
Sinngemäss können Sie damit die Antwort auf die einzelnen Fragen erkennen.
Mit freundlichem Gruss
Stefan Wenzel
Stefan Wenzel MdL
- Fraktionsvorsitzender -
Fraktion Buendnis 90/Die Gruenen
im Niedersächsischen Landtag
0511 XXXXXX
0172 XXXXXXXXX
wenzelXXXXX@XXXXXXXXXXXXX
http://www.gruene-niedersachsen.de/
Abdruck erfolgt mit schriftlicher Genehmigung von Herrn Stefan Wenzel
siehe auch:
http://www.vierprinzen.com
Sehr geehrter Herr vom Hofe,
die Beantwortung der Anfrage zur Transparenz niedersächsischer Archive ist in der Tat ungewöhnlich.
Ich habe daher die Staatssekretärin der Staatskanzlei nochmal um eine direkte Antwort auf meine Anfrage gebeten. Mit Datum vom 29.2.2012 erhielt ich die nachfolgende Antwort:
"Es entspricht parlamentarischen Gepflogenheiten, in der von Ihnen kritisierten Form auf eine parlamentarische Anfrage zu antworten. Davon wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt der näheren Erläuterung bedarf und im Rahmen dessen letztlich alle Fragen immanent beantwortet werden. Genau dies hat die Landesregierung mit Ihrer Antwort vom 22.02.2012 getan.
So finden Sie die entsprechenden Antworten
* zu Frage 1 am Ende des zweiten Absatzes (Hinweis auf unbegrenzten Zugang zur Benutzung von staatlichem Archivgut nach § 5 NArchG) und im dritten und vierten Absatz (zu beschränkten Benutzung von sog. Depositalarchivgut nach § Abs. 7 NArchG),
* zu Frage 2 im fünften Absatz (keine Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB bei nichtstaatlichem Archivgut)
* zu Frage 3 im sechsten Absatz (keine Kenntnis zum Zeitpunkt des Erlasses und späteren Aufheben des Durchsuchungsbeschlusses im Jahr 2007/2008, sondern nur nachträgliche, eher zufällige Kenntnisnahme im Juli 2009).
Aus Gründen der Transparenz und Öffentlichkeit werden die Fragen und die jeweiligen Antworten öffentlich gemacht und sind damit für alle Abgeordneten gleichermaßen zugänglich. Um das zu gewährleisten, bitte ich Sie, sich an den dafür vorgesehenen parlamentarischen Weg zu halten."
Sinngemäss können Sie damit die Antwort auf die einzelnen Fragen erkennen.
Mit freundlichem Gruss
Stefan Wenzel
Stefan Wenzel MdL
- Fraktionsvorsitzender -
Fraktion Buendnis 90/Die Gruenen
im Niedersächsischen Landtag
0511 XXXXXX
0172 XXXXXXXXX
wenzelXXXXX@XXXXXXXXXXXXX
http://www.gruene-niedersachsen.de/
Abdruck erfolgt mit schriftlicher Genehmigung von Herrn Stefan Wenzel
siehe auch:
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vom hofe - am Donnerstag, 15. März 2012, 17:08 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
"Nach § 11 Absatz 5 Bremer Informationsfreiheitsgesetz hat die Freie Hansestadt Bremen ein zentrales elektronisches Informationsregister eingerichtet, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern.
In diesem zentralen elektronischen Informationsregister befinden sich Informationen aus der bremischen Verwaltung, die die Behörden den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zur Verfügung stellen. Hierzu gehören unter anderem alle bremischen Gesetze und Rechtsverordnungen, aber auch verwaltungsinterne Vorschriften und Beschlüsse."
Dokumentensuche:
http://www.bremen.de/buergerservice/amtliche_informationen/dokumentensuche
Beispiele: Aktenplan des Morgenstern-Museums
http://www.bremerhaven.de/downloads/258/9790/Aktenplaene_Amt45.pdf
Dagegen eine Mogelpackung der Aktenplan des Stadtarchivs Bremerhaven: nur Übersicht
http://www.bremerhaven.de/downloads/258/10151/Aktenplaene_Amt41A.pdf
Eine erhebliche Erleichterung auch für die Registraturkunde, die so bequem an Quellenmaterial kommt!
In diesem zentralen elektronischen Informationsregister befinden sich Informationen aus der bremischen Verwaltung, die die Behörden den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zur Verfügung stellen. Hierzu gehören unter anderem alle bremischen Gesetze und Rechtsverordnungen, aber auch verwaltungsinterne Vorschriften und Beschlüsse."
Dokumentensuche:
http://www.bremen.de/buergerservice/amtliche_informationen/dokumentensuche
Beispiele: Aktenplan des Morgenstern-Museums
http://www.bremerhaven.de/downloads/258/9790/Aktenplaene_Amt45.pdf
Dagegen eine Mogelpackung der Aktenplan des Stadtarchivs Bremerhaven: nur Übersicht
http://www.bremerhaven.de/downloads/258/10151/Aktenplaene_Amt41A.pdf
Eine erhebliche Erleichterung auch für die Registraturkunde, die so bequem an Quellenmaterial kommt!
KlausGraf - am Sonntag, 11. März 2012, 18:04 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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