http://www.irights.info/userfiles/Digitalisierungsleitfaden.pdf
Bei einzelnen Aussagen fragwürdig, aber in der Grundtendenz sympathisch. Zitat:
Nach den vorstehenden Ausführungen sind vertragliche Nutzungsbeschränkungen für ge-meinfreie Inhalte – jedenfalls wenn sie durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden sollen – in den meisten Fällen unwirksam.
Neben diesen rechtlichen Bedenken, wäre es m. E. auch höchst fragwürdig, wenn Bibliotheken versuchen, die von ihnen im Regelfall mit Steuergeldern finanzierten Digitalisate gemeinfreier Werke derartigen Beschränkungen zu unterwerfen. Dieses Bedenken gilt unabhängig davon, ob sich die Restriktionen nur gegen gewerbliche Nutzer oder sogar gegen andere Einrichtungen oder gar Endnutzer richten sollen. Für den Versuch einer „Proprietarisierung“ von Inhalten, die aus guten Gründen frei von geistigen Eigentumsrechten sind, ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich, ganz gleich, gegen wen sich solche Maßnahmen richten.
Deutliche Worte zum Copyfraud der Bibliotheken sehen anders aus.
Die winzige Literaturauswahl ist einseitig und Kreutzer-lastig.
Obwohl die Ansicht zu § 72 UrhG anfechtbar ist, ist Kreutzer der Ansicht, dass durch das Scannen in Bibliotheken kein Schutzrecht entsteht.
Bei einzelnen Aussagen fragwürdig, aber in der Grundtendenz sympathisch. Zitat:
Nach den vorstehenden Ausführungen sind vertragliche Nutzungsbeschränkungen für ge-meinfreie Inhalte – jedenfalls wenn sie durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden sollen – in den meisten Fällen unwirksam.
Neben diesen rechtlichen Bedenken, wäre es m. E. auch höchst fragwürdig, wenn Bibliotheken versuchen, die von ihnen im Regelfall mit Steuergeldern finanzierten Digitalisate gemeinfreier Werke derartigen Beschränkungen zu unterwerfen. Dieses Bedenken gilt unabhängig davon, ob sich die Restriktionen nur gegen gewerbliche Nutzer oder sogar gegen andere Einrichtungen oder gar Endnutzer richten sollen. Für den Versuch einer „Proprietarisierung“ von Inhalten, die aus guten Gründen frei von geistigen Eigentumsrechten sind, ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich, ganz gleich, gegen wen sich solche Maßnahmen richten.
Deutliche Worte zum Copyfraud der Bibliotheken sehen anders aus.
Die winzige Literaturauswahl ist einseitig und Kreutzer-lastig.
Obwohl die Ansicht zu § 72 UrhG anfechtbar ist, ist Kreutzer der Ansicht, dass durch das Scannen in Bibliotheken kein Schutzrecht entsteht.
KlausGraf - am Montag, 17. Januar 2011, 23:54 - Rubrik: Archivrecht