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Ein Ministerium kann sich bei der Abweisung eines Antrags auf Einsicht in Akten zur Vorbereitung und Begleitung von Gesetzesvorhaben nicht pauschal auf Pflichten zur Geheimhaltung der Regierungstätigkeit beziehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom Oktober (Az.: OVG 12 B 5.08). Das Berufungsgericht hat darin eine vielfach kritisierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin größtenteils aufgehoben, das eine Klage auf Herausgabe von Akten des Bundesjustizministeriums (BMJ) unter Hinweis auf geheimhaltungswürdiges Regierungshandeln abgelehnt hatte. Bei den meisten Aktivitäten von Ministerien handle es sich um normale Behördentätigkeiten, betonte der zuständige 12. Senat, die dem vom Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährten Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht von vornherein entzogen sein dürften.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Oberverwaltungsgericht-Berlin-staerkt-Informationsfreiheit-1183968.html

Das nicht rechtskräftige Urteil im Volltext:

http://goo.gl/rBot3 berlin-brandenburg.de
 

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